Diskriminierung bei elektronischer Akteneinsicht am Bundesverwaltungsgericht Wien
Sehr geehrteAntragsteller/in
Je nachdem, von welcher Gerichtsabteilung ein Verfahren am Bundesverwaltungsgericht Wien behandelt wird, erhält man als Verfahrenspartei entweder anstandslos elektronische Akteneinsicht via einem per E-Mail zugesandten Download-Link zu einem Archiv auf (dem hierzu eingerichteten System) https://cryptshare.justiz.gv.at oder aber es wird einem als Verfahrenspartei die elektronische Akteneinsicht unter Angabe von fadenscheinigen, bisweilen rechtlich nicht haltbaren Gründen verweigert.
Diese Diskriminierung von Verfahrensparteien bei elektronischer Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht wirft grundsätzliche Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Frage begehrt.
1) Was sind die rechtlichen Grundlagen für diese Diskriminierung von Verfahrensparteien bei elektronischer Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht?
Es wird höflichst um Zugang zu allen im Wirkungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts vorhandenen und verfügbaren Dokumente ersucht, welche derartige rechtliche Grundlagen beinhalten!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen welche als Verfahrenspartei beim Bundesverwaltungsgericht elektronische Akteneinsicht begehren.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum20. April 2026
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18. Mai 2026
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