Weiterführende Anfrage zu Waffenüberprüfungen durch Polizeibeamte
Gemäß Gesetz ist:
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem
Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 07:00 und 20.00 Uhr vorzunehmen. Außerhalb
dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche
Zustimmung des Betroffenen vorliegt, oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person
des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung
ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen
vorzunehmen.
Wie ist die Phrase "ohne unumgängliche Belästigung oder Störung des Betroffenen" in der Praxis anzuwenden?
Wer stellt fest, ob eine unumgängliche Belästigung vorliegt? Der einschreitende Polizist oder der Betroffene?
Wer stellt fest, ob eine Störung des Betroffenen vorliegt? Der einschreitende Polizist oder der Betroffene?
Ich habe die Gesetze gelesen und so verstanden. Kontrollen sind grundsätzlich unangekündigt durchzuführen. Kontrollen sind so durchzuführen, dass durch die Amtshandlung keine unumgängliche Belästigung oder Störung geschieht. Weiters sagt das SPG, dass mit Verhältnismäßigkeit vorgegangen werden muss.
Die Verweigerung des Mitwirkens bei der Kontrolle bewirkt automatisch die Unzuverlässigkeit des Betroffenen.
Hier nun, wie ich das Recht verstanden zu haben meine:
Wenn nun ein Beamter eine Kontrolle durchführen möchte, er aber vom Kontrollierenden darauf hingewiesen wird, dass er ihn durch seine Amtshandlung stört und/oder belästigt (§ 4 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung), hat er die Amtshandlung im Sinne der eben zitierten Verordnung abzubrechen, weil die Amtshandlung somit nicht mehr ohne Störung oder Belästigung durchgeführt werden kann. Die Amtshandlung ist zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich durchzuführen oder ein Termin zu vereinbaren, an dem beide Seiten Zeit für die Überprüfung finden.
Das Aufmerksam machen auf die durch die Amtshandlung hervorgerufene vermeidbare Störung bzw. Belästigung kann nicht als "Verweigerung" betrachtet werden, da sich die Gesetzestexte andernfalls widersprächen.
In der Gesamtheit ergeben sie für mich nur so einen Sinn. Bitte teilen Sie mir mit, wie
§4 Absatz 4 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung in der Praxis bei einer Kontrolle Anwendung findet. Also welche Auswirkung hat dieser Absatz mit der Weisung an den Polizeibeamten, durch seine Amtshandlung nicht unumgänglich zu belästigen und nicht zu stören bei einer Kontrolle. Wie fließen diese Kriterien in die Amtshandlung ein?
Die LPDs Wien und NÖ handeln hier völlig unterschiedlich, obwohl es sich um den Vollzug eines Bundesgesetzes handelt.
Ich bin kein Jurist und bitte darum die Antwort allgmein verständlich zu halten. Mit bestem Dank im Voraus,
Anfrage erfolgreich
-
Datum22. Dezember 2015
-
16. Februar 2016
-
0 Follower:innen