Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs

Anfrage an: Stadt Graz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

1) Können Sie mir bitte mitteilen, wie hoch die öffentlichen Förderungen sind, die die Gemeinde an im Gemeinderat vertretene Parteien bzw. deren Fraktionen ausbezahlt hat? Ich beantrage diese Auskunft für die Jahre 2005 bis inklusive 2015, wobei für jedes dieser Jahre die gewährten Förderungen für jede der jeweils vertretenen Parteien bzw. Fraktionen ersichtlich sein sollte. 

2) Gibt es derzeit über diese direkte finanzielle Unterstützung hinaus weitere Förderungen und Leistungen für politische Parteien bzw. deren Fraktionen durch die Gemeinde – etwa in Form von Räumlichkeiten, Büroinfrastruktur, Kommunikationsleistungen, APA-Zugang, Transportmitteln, oder Mitarbeitern/Vertragsbediensteten? Gab es derartige Leistungen in den vergangenen fünf Jahren? Wenn dies der Fall sein sollte, beantrage ich Auskunft darüber, woraus diese gewährten Förderungen bzw. Unterstützungen bestanden bzw. bestehen.

3) Gibt es Mittel für Schulungen bzw. Kurse von Gemeindevertretern bzw. Gemeindevertreterverbänden? Falls ja, bitte ich um eine Aufstellung der ausbezahlten Mittel für die Jahre 2010 bis 2015. Darüber hinaus bitte ich um den Titel, unter dem die entsprechenden Mittel im Budget verbucht sind.

4) Gibt es Förderungen der Gemeinde für Bildungseinrichtungen bzw. Akademien von Parteien? Falls ja, bitte ich um eine Aufstellung der ausbezahlten Förderungen, auf Jahr und Einrichtung heruntergebrochen, für die Jahre 2005 bis inklusive 2015. Darüber hinaus bitte ich um den Titel, unter dem die entsprechenden Mittel im Budget verbucht sind.

5) Sind bezüglich den oben beschriebenen Bereichen Änderungen für das Jahr 2016 geplant oder bereits beschlossen?

Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 7 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2016
  • Frist
    10. Februar 2016
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Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz die Er…
An Stadt Graz Details
Von
Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Betreff
Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs [#490]
Datum
11. Januar 2016 18:13
An
Stadt Graz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft: 1) Können Sie mir bitte mitteilen, wie hoch die öffentlichen Förderungen sind, die die Gemeinde an im Gemeinderat vertretene Parteien bzw. deren Fraktionen ausbezahlt hat? Ich beantrage diese Auskunft für die Jahre 2005 bis inklusive 2015, wobei für jedes dieser Jahre die gewährten Förderungen für jede der jeweils vertretenen Parteien bzw. Fraktionen ersichtlich sein sollte.  2) Gibt es derzeit über diese direkte finanzielle Unterstützung hinaus weitere Förderungen und Leistungen für politische Parteien bzw. deren Fraktionen durch die Gemeinde – etwa in Form von Räumlichkeiten, Büroinfrastruktur, Kommunikationsleistungen, APA-Zugang, Transportmitteln, oder Mitarbeitern/Vertragsbediensteten? Gab es derartige Leistungen in den vergangenen fünf Jahren? Wenn dies der Fall sein sollte, beantrage ich Auskunft darüber, woraus diese gewährten Förderungen bzw. Unterstützungen bestanden bzw. bestehen. 3) Gibt es Mittel für Schulungen bzw. Kurse von Gemeindevertretern bzw. Gemeindevertreterverbänden? Falls ja, bitte ich um eine Aufstellung der ausbezahlten Mittel für die Jahre 2010 bis 2015. Darüber hinaus bitte ich um den Titel, unter dem die entsprechenden Mittel im Budget verbucht sind. 4) Gibt es Förderungen der Gemeinde für Bildungseinrichtungen bzw. Akademien von Parteien? Falls ja, bitte ich um eine Aufstellung der ausbezahlten Förderungen, auf Jahr und Einrichtung heruntergebrochen, für die Jahre 2005 bis inklusive 2015. Darüber hinaus bitte ich um den Titel, unter dem die entsprechenden Mittel im Budget verbucht sind. 5) Sind bezüglich den oben beschriebenen Bereichen Änderungen für das Jahr 2016 geplant oder bereits beschlossen? Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 7 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz. Mit freundlichen Grüßen
Mathias Huter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mathias Huter << Adresse entfernt >>
Stadt Graz
[Mittels Texterkennungssoftware aus dem Antwortschreiben extrahiert, bitte mit der Original-Antwort abgleichen] S…
Von
Stadt Graz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunftsbegehren vom 11.01.2016 nach dem Stmk. AuskunftspflichtG betreffend "Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs"
Datum
18. Februar 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
[Mittels Texterkennungssoftware aus dem Antwortschreiben extrahiert, bitte mit der Original-Antwort abgleichen] Sehr geehrter Herr H! Mit E-Mail vom 11.01.2016, 18:46 Uhr, haben Sie an die Magistratsdirektion der Stadt Graz ein Auskunftsbegehren nach dem Steiermärkischen AuskunftspflichtG zum Thema „Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs" mit folgenden Fragestellungen gerichtet: [...] In Beantwortung dieses Auskunftsbegehrens wird Nachstehendes mitgeteilt: Ad. 1): Die Daten sind aus den Rechnungsabschlüssen ersichtlich und auf der Homepage der Landeshauptstadt Graz unter dem Link http://www.graz.at/cms/beitrag/10248969/6379152 zugänglich. Ferner besteht im Rahmen des § 96 Abs 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz LGBI Nr. 130/1967 idgF. die Möglichkeit der Einsichtnahme. Hinsichtlich des Zeitraums 2005 bis 2013 wird daher die Auskunft im Hinblick auf die Mitteilungsschranken des § 6 Abs 2 lit a und lit b Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz verweigert. Ad. 2): Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien verfügen entsprechend ihrer Mandatsstärke über Räumlichkeiten mit Personal- bzw. Sachausstattung in Form einer Büroinfrastruktur im Rathaus. Zu Pkt. 2) des Auskunftsbegehrens liegt bei der Stadt Graz jedoch keine Aufstellung vor, welche die Fragestellung umfassend beantwortet. Eine Aufstellung und Bezifferung aller Personal- u. Sachmittel (,,Räumlichkeiten, Büroinfrastruktur, Kommunikationsleistungen, APA-Zugang, Transportmitteln, oder Mitarbeitern/Vertragsbediensteten der vergangenen fünf Jahre") bedürfte einer umfangreichen Berechnung und Ausarbeitung. Daher ist die Auskunft auf Grund der Mitteilungsschranke des § 6 Abs 2 lit a Stmk. AuskunftspflichtG zu verweigern. Ad. 3) bis 4): Die in den Auskunftsbegehren unter 3) bis 4) gestellten Fragen sind mit Nein zu beantworten. Ad 5): Für das Jahr 2016 sind in dem vom Gemeinderat für die Jahre 2015/2016 beschlossenen Doppelbudget keine Änderungen vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Graz
GZ: Präs.015231/2016/0003 Auskunftsbegehren vom 11.01.2016 ,,Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs" Sehr gee…
Von
Stadt Graz
Via
Briefpost
Betreff
Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs
Datum
21. Juni 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
GZ: Präs.015231/2016/0003 Auskunftsbegehren vom 11.01.2016 ,,Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs" Sehr geehrter Herr Huter! Zu Ihrem mit E-Mail vom 11.01.2016, 18:46 Uhr, gestellten Auskunftsbegehren zum Thema ,,Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs" kann mitgeteilt werden: 1. Können Sie mir bitte mitteilen, wie hoch die öffentlichen Förderungen sind, die die Gemeinde an im Gemeinderat vertretene Parteien bzw. deren Fraktionen ausbezahlt hat? Ich beantrage diese Auskunft für die Jahre 2005 bis inklusive 2015, wobei für jedes dieser Jahre die gewährten Förderungen für jede der jeweils vertretenen Parteien bzw. Fraktionen ersichtlich sein sollte. Eine Aufstellung dazu ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Partei RA 2005 RA 2006 RA 2007 RA 2008 RA 2009 SPÖ 266.900,00 266.900,00 266.900,00 211.300,00 192.728,77 ÖVP 370.700,00 370.700,00 370.700,00 392.900,00 400.282,83 FPÖ 59.400,00 59.400,00 59.400,00 92.700,00 103.777,03 ALG 59.400,00 59.400,00 59.400,00 114.900,00 133.427,61 KPÖ 192.800,00 192.800,00 192.800,00 126.100,00 103.777,03 BZÖ 22.300,00 29.650,58 Partei RA 2010 RA 2011 RA 2012 RA 2013 RA 2014 RA 2015 SPÖ 192.728,77 192.728,77 192.728,77 349.320,00 349.399,97 344.400,00 ÖVP 400.282,83 400.282,83 400.282,83 798.400,00 798.300,01 786.400,00 FPÖ 88.951,74 88.951,74 88.951,74 349.400,00 349.400,00 343.800,00 ALG 133.427,61 133.427,61 133.427,61 312.000,00 312.000,00 307.000,00 KPÖ 103.777,03 103.777,03 103.777,03 461.600,00 461.600,00 454.800,00 BZÖ 44.475,87 29.650,58 29.650,58 37.500,00 PIRAT 37.499,98 34.532,50 2. Gibt es derzeit über diese direkte finanzielle Unterstützung hinaus weitere Förderungen und Leistungen für politische Parteien bzw. deren Fraktionen durch die Gemeinde - etwa in Form von Räumlichkeiten, Büroinfrastruktur, Kommunikationsleistungen, APA-Zugang, Transportmitteln, oder Mitarbeitern/Vertragsbediensteten? Gab es derartige Leistungen in den vergangenen fünf Jahren? Wenn dies der Fall sein sollte, beantrage ich Auskunft darüber, woraus diese gewährten Förderungen bzw. Unterstützungen bestanden bzw. bestehen. An Personal- und Sachaufwand wurden den im Gemeinderat vertretenen Klubs im angefragten Zeitraum jeweils der Klubstärke entsprechend Büroräumlichkeiten im Rathaus inkl. Telefon, IT-Service, Büromaterialien sowie Sekretärinnen zur Verfügung gestellt. 3. Gibt es Mittel für Schulungen bzw. Kurse von Gemeindevertretern bzw. Gemeindevertreterverbänden? Falls ja, bitte ich um eine Aufstellung der ausbezahlten Mittel für die Jahre 2010 bis 2015. Darüber hinaus bitte ich um den Titel, unter dem die entsprechenden Mittel im Budget verbucht sind. Für Schulungen bzw. Kurse von Gemeindevertretern wurden seitens der Stadt Graz keine Fördermittel an Parteien bzw. deren Klubs gewährt. 4. Gibt es Förderungen der Gemeinde für Bildungseinrichtungen bzw. Akademien von Parteien? Falls ja, bitte ich um eine Aufstellung der ausbezahlten Förderungen, auf Jahr und Einrichtung heruntergebrochen, für die Jahre 2005 bis inklusive 2015. Darüber hinaus bitte ich um den Titel, unter dem die entsprechenden Mittel im Budget verbucht sind. Eine Förderung für Bildungseinrichtungen bzw. Akademien von Parteien erfolgte lediglich in den Jahren 2005 - 2007. Eine Aufstellung dazu ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Partei Gegenstand RA 2005 RA 2006 RA 2007 SPÖ SPÖ-Grazer Visionen 29.665,00 29.700,00 29.700,00 ÖVP ÖVP-Grazer Stadtidee 6.800,00 6.800,00 6.800,00 FPÖ FPÖ-Verein für fortschrittliche Gemeindepolitik 8.500,00 8.500,00 8.500,00 ALG ALG-Solidarische Stadtpolitik 19.805,00 19.800,00 19.800,00 KPÖ KPÖ-Verein für soziale Stadtentwicklung 27.710,00 27.700,00 27.700,00 5. Sind bezüglich der oben beschriebenen Bereiche Änderungen für das Jahr 2016 geplant oder bereits beschlossen" Für das Jahr 2016 sind in dem vom Gemeinderat für die Jahre 2015/2016 beschlossenen Doppelbudget keine Änderungen vorgesehen.
Stadt Graz
Beschwerdevorentscheidung BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG Spruch Die von Herrn Mathias Huter erhobene Beschwerde an …
Von
Stadt Graz
Via
Briefpost
Betreff
Beschwerdevorentscheidung
Datum
23. Juni 2016
Status
BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG Spruch Die von Herrn Mathias Huter erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 10.05.2015 (ha. eingelangt am 12.05.2015) gegen den Bescheid des Magistrats Graz vom 11.04.2016, GZ. Präs. (...) wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBI I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung BGBI 1 Nr. 82/2015, sowie §§ 1, 5 und 7 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz LGBI Nr. 73/1990 in der geltenden Fassung LGBI Nr. 87 /2013. Verfahrenskosten: Vom Beschwerdeführer ist für die Erlassung der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung binnen vier Wochen ab deren Zustellung gemäß § 1 Abs 1 lit b) LGVAG 1968, LGBI Nr. 145/1969 in der geltenden Fassung LGBI Nr. 11/2015 in Verbindung mit Tarifpost 2 der Anlage 1 zur Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 2012 LGBI Nr. 104/2012 in der geltenden Fassung LGBI Nr. 127 /2014 eine Verwaltungsabgabe in Höhe von€ 13,00 mittels beiliegenden Erlagscheines zu entrichten. Begründung Mit E-Mail vom 11.01.2016, 18:46 Uhr, richtete Herr Mathias Huter (Beschwerdeführer) elektronisch und unter Berufung auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz an die Magistratsdirektion der Landeshauptstadt Graz zum Thema "Förderungen für Parteien bzw. deren Klubs" ein Auskunftsbegehren untergliedert in fünf Teilfragen. Mit Schreiben der Präsidialabteilung der Landeshauptstadt Graz vom 29.01.2016, GZ.: (…), erging zu dem oben angeführten Auskunftsbegehren eine Beantwortung. Mit EMail vom 22.03.2016, 16:59 Uhr beantragte Herr Mathias Huter die Erlassung eines Bescheides nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz, da ihm zu Punkt 1 und Punkt 2 seiner Anfrage die Auskunft verweigert wurde. Die Punkte 1 und 2 des Auskunftsbegehrens lauten: 1. Können Sie mir bitte mitteilen, wie hoch die öffentlichen Förderungen sind, die die Gemeinde an im Gemeinderat vertretene Parteien bzw. deren Fraktionen ausbezahlt hat? Ich beantrage diese Auskunft für die Jahre 2005 bis inklusive 2015, wobei für jedes dieser Jahre die gewährten Förderungen für jede der jeweils vertretenen Parteien bzw. Fraktionen ersichtlich sein sollte. 2. Gibt es derzeit über diese direkte finanzielle Unterstützung hinaus weitere Förderungen und Leistungen für politische Parteien bzw. deren Fraktionen durch die Gemeinde - etwa in Form von Räumlichkeiten, Büroinfrastruktur, Kommunikationsleistungen, APA-Zugang, Transportmitteln, oder Mitarbeitern/Vertragsbediensteten? Gab es derartige Leistungen in den vergangenen fünf Jahren? Wenn dies der Fall sein sollte, beantrage ich Auskunft darüber, woraus diese gewährten Förderungen bzw. Unterstützungen bestanden bzw. bestehen. Mit Bescheid des Magistrats Graz vom 11.04.2016, GZ. Präs. 015231/2016/0002, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Auskunftsverweigerung stattgegeben und die diesbezügliche Auskunft verweigert. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Daten seitens der Behörde in der geforderten Form nicht vorliegen und die Erstellung der Auswertung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dieser Bescheid vom 11.04.2016 wurde laut Rückschein am 18.04.2016 an den Beschwerdeführer zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.05.2015 (ha. eingelangt am 12.05.2015) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründete die Beschwerde im Wesentlichen mit einer Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung des Rechts auf Informationszugang und Nichtbestehens einer sonstigen Einsichtsmöglichkeit in die vom Auskunftsbegehren umfassten Daten. Mit Schreiben vom 21.06.2016, GZ. Präs. 015231/2016/0003, erging an den Beschwerdeführer seitens der Stadt Graz-Präsidialabteilung eine ergänzende Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 11.01.2016. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Der Zweck des Vorverfahrens gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ist es, für den Betroffenen im Abhilfefall eine schnelle und kostengünstige Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen, die gleichzeitig mit einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verbunden sein kann (Götzl/Gruber/ Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 3). Die Kognitionsbefugnis der Behörde im Fall einer Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs i in Verbindung mit § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. Die Behörde kann dabei für ihre Beschwerdevorentscheidung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen (Götzl/Gruber/Reisner/ Winkler, § 14 Rz 25). Die Beschwerdevorentscheidung kann sich insofern auf den Beschwerdeführer auswirken, als der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, § 14 Rz 5 und Rz 6). Demgemäß konnte bei Erlassung der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt werden, dass an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.06.2016, GZ. Präs. (...), eine ergänzende Auskunftserteilung ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Schreiben vom 21.06.2016 klaglos gestellt. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht zulässig, der binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Magistrat Graz, Präsidialabteilung, Hauptplatz 1, 8011 Graz, schriftlich, per Telefax oder elektronisch, einzubringen ist. Der Vorlageantrag hat die Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Gebührenhinweis: Die Eingabegebühr für Vorlageanträge beträgt€ 15,00. (…)