IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aktenvermerk Altersberger 18.12.2017, korrespondierende Weisungskette und Metadaten und unterlassene Rehabilitation (Ref: AV 18.12.2017)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich den Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 IFG und ersuche um Übermittlung der nachfolgend genannten amtlichen Unterlagen in elektronischer Form.
1. Vollständige E-Mail-Korrespondenz zum AV vom 18.12.2017:
Sämtliche ein- und ausgehenden E-Mails des Büros des AP Rudolf Altersberger vom 18.12.2017 (15:25 und 15:41 Uhr) im Zusammenhang mit dem AV betreffend den Abteilungsvorstand. Dies umfasst: Die Weiterleitung an MinRat Dr. Friedlich Fröhlich, die Weiterleitung an das Büro des LH Dr. Kaiser, alle Rückantworten, Stellungnahmen oder internen Vermerke der Empfänger (Personalchef Mag. Georg Ziegler, Schulaufsicht Mag. Dr. Axel Zafoschnig, Dr. Peter Wieser u.a.).
2. Unterlagen zum Gespräch am 18.12.2017 (09:00 Uhr):
Alle behördlichen Vermerke, Protokolle und Notizen zum Gespräch im Büro von AP Altersberger, an dem auch VP Mag. Elisabeth Dieringer-Granza teilgenommen hat. Dies umfasst insbesondere die offizielle Gesprächsnotiz der Vizepräsidentin vom 18.12.2017 sowie etwaige Vorbereitungsunterlagen für dieses dienstliche Gespräch.
3. Weisungen und Korrespondenz mit der Finanzprokuratur:
Sämtliche Schreiben, E-Mails und prozessuale Weisungen der Bildungsdirektion an die Finanzprokuratur (bzw. umgekehrt) betreffend die Vorwürfe gegen den Abteilungsvorstand (insb. Filmen im ..). Dies betrifft insbesondere jene Informationen, die zur Grundlage für den Schriftsatz der Finanzprokuratur vom 4.5.2018 (GZ 34 Cga 42/18d, Punkt 11) wurden, wonach „keine gesteuerte Verbreitung unrichtiger Behauptungen und keine Rufschädigung“ vorliege.
4. Grundlage der Datenübermittlung an das Team Fröhlich:
Alle Dokumente die die Entscheidung begründen, ehrenrührige Vorwürfe direkt an MinRat Dr. Fröhlich zu übermitteln, obwohl dieser laut BMB-Auskunft vom 27.5.2026 kein Organ der Internen Revision war und somit die strengen Vertraulichkeits- und Revisionsstandards der RO-BMB 2016 nicht zur Anwendung kamen.
5. Audit-Trail und Metadaten:
Ich ersuche um Übermittlung der ELAK-Protokolldaten (Audit-Trail) zu den unter Punkt 1 genannten E-Mails sowie zum Aktenvermerk vom 18.12.2017, um die Authentizität, den Erstellungszeitpunkt und etwaige nachträgliche Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG zu verifizieren.
6. Interne Korrespondenz zum Säumnisurteil vom 5.11.2020:
Herausgabe aller behördlichen Vermerke und internen Korrespondenzen, die als Reaktion auf das Urteil des BVwG (W1702236463-1-2E) gegen die Bildungsdirektion ergangen ist, weil ich erneut vergeblich um Aufklärung und Rehabilitation bezüglich des Vorwurfs (Filmen im ..) ersuchte.
7. Rechtliche Begründung der Nicht-Rehabilitation:
Übermittlung der schriftlich festgehaltenen rechtlichen Erwägungen, warum die im AV vom 18.12.2017 und in Ihrem gerichtlichen Schriftsatz vom 4.5.2018 unterstellten Anschuldigungen nicht zu einer amtswegigen Prüfung der Dienstpflichtverletzungen durch die beteiligten Organwalter (Altersberger/Zafoschnig/Ziegler) geführt haben.
8. Überprüfung der Einhaltung der ministeriellen Anweisung vom 1.8.2017, Unterlagen zur unterlassenen Strafanzeige (§ 78 StPO):
Ich ersuche um Herausgabe aller behördlichen Dokumente, Vermerke oder E-Mails des Personalchefs Mag. Georg Ziegler, aus denen hervorgeht, auf welcher rechtlichen Grundlage er im Dezember 2017 entschied, bezüglich des Vorwurfs (Filmen im ..) keine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Interesse, dass das BMB die Behördenleitung mit Schreiben vom 1.8.2017 (GZ: BMB-10.000/0256-Präs.3/2017, Abschnitt D) ausdrücklich angewiesen hatte, bei Rechtswidrigkeiten Anzeigen zu erstatten, da ein Unterlassen als „pflichtwidriger Nichtgebrauch von Befugnissen“ gemäß § 302 StGB gewertet werden könne. Es ist offen zu legen, warum diese explizite Weisung des Ministeriums im konkreten Fall der ehrenrührigen Anschuldigung gegen den Abteilungsvorstand ignoriert wurde.
Begründung des öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 2 IFG):
Es besteht ein massives öffentliches Interesse an der Aufklärung, ob staatliche Organe koordiniert unbewiesene Vorwürfe verbreiteten, um rechtmäßige Mobbing-Schutzmaßnahmen zu blockieren und ob diesbezügliche Rehabilitationsansuchen wissentlich ignoriert wurden. Da das BMB inzwischen eingeräumt hat, dass das Prüfteam außerhalb der offiziellen Revisionskontrolle agierte, ist die Offenlegung der Informationsflüsse zur Wahrung der rechtsstaatlichen Integrität zwingend geboten. Ein Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Beamten tritt angesichts des Verdachts auf wissentlichen Befugnismissbrauch zurück.
Für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Verweigerung beantrage ich ausdrücklich die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG.
Mit freundlichen Grüßen
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Datum9. Juni 2026
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7. Juli 2026
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