IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aktenvermerk Altersberger 18.12.2017, korrespondierende Weisungskette und Metadaten und unterlassene Rehabilitation (Ref: AV 18.12.2017)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich den Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 IFG und ersuche um Übermittlung der nachfolgend genannten amtlichen Unterlagen in elektronischer Form.
1. Vollständige E-Mail-Korrespondenz zum AV vom 18.12.2017:
Sämtliche ein- und ausgehenden E-Mails des Büros des AP Rudolf Altersberger vom 18.12.2017 (15:25 und 15:41 Uhr) im Zusammenhang mit dem AV betreffend den Abteilungsvorstand. Dies umfasst: Die Weiterleitung an MinRat Dr. Friedlich Fröhlich, die Weiterleitung an das Büro des LH Dr. Kaiser, alle Rückantworten, Stellungnahmen oder internen Vermerke der Empfänger (Personalchef Mag. Georg Ziegler, Schulaufsicht Mag. Dr. Axel Zafoschnig, Dr. Peter Wieser u.a.).
2. Unterlagen zum Gespräch am 18.12.2017 (09:00 Uhr):
Alle behördlichen Vermerke, Protokolle und Notizen zum Gespräch im Büro von AP Altersberger, an dem auch VP Mag. Elisabeth Dieringer-Granza teilgenommen hat. Dies umfasst insbesondere die offizielle Gesprächsnotiz der Vizepräsidentin vom 18.12.2017 sowie etwaige Vorbereitungsunterlagen für dieses dienstliche Gespräch.
3. Weisungen und Korrespondenz mit der Finanzprokuratur:
Sämtliche Schreiben, E-Mails und prozessuale Weisungen der Bildungsdirektion an die Finanzprokuratur (bzw. umgekehrt) betreffend die Vorwürfe gegen den Abteilungsvorstand (insb. Filmen im ..). Dies betrifft insbesondere jene Informationen, die zur Grundlage für den Schriftsatz der Finanzprokuratur vom 4.5.2018 (GZ 34 Cga 42/18d, Punkt 11) wurden, wonach „keine gesteuerte Verbreitung unrichtiger Behauptungen und keine Rufschädigung“ vorliege.
4. Grundlage der Datenübermittlung an das Team Fröhlich:
Alle Dokumente die die Entscheidung begründen, ehrenrührige Vorwürfe direkt an MinRat Dr. Fröhlich zu übermitteln, obwohl dieser laut BMB-Auskunft vom 27.5.2026 kein Organ der Internen Revision war und somit die strengen Vertraulichkeits- und Revisionsstandards der RO-BMB 2016 nicht zur Anwendung kamen.
5. Audit-Trail und Metadaten:
Ich ersuche um Übermittlung der ELAK-Protokolldaten (Audit-Trail) zu den unter Punkt 1 genannten E-Mails sowie zum Aktenvermerk vom 18.12.2017, um die Authentizität, den Erstellungszeitpunkt und etwaige nachträgliche Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG zu verifizieren.
6. Interne Korrespondenz zum Säumnisurteil vom 5.11.2020:
Herausgabe aller behördlichen Vermerke und internen Korrespondenzen, die als Reaktion auf das Urteil des BVwG (W1702236463-1-2E) gegen die Bildungsdirektion ergangen ist, weil ich erneut vergeblich um Aufklärung und Rehabilitation bezüglich des Vorwurfs (Filmen im ..) ersuchte.
7. Rechtliche Begründung der Nicht-Rehabilitation:
Übermittlung der schriftlich festgehaltenen rechtlichen Erwägungen, warum die im AV vom 18.12.2017 und in Ihrem gerichtlichen Schriftsatz vom 4.5.2018 unterstellten Anschuldigungen nicht zu einer amtswegigen Prüfung der Dienstpflichtverletzungen durch die beteiligten Organwalter (Altersberger/Zafoschnig/Ziegler) geführt haben.
8. Überprüfung der Einhaltung der ministeriellen Anweisung vom 1.8.2017, Unterlagen zur unterlassenen Strafanzeige (§ 78 StPO):
Ich ersuche um Herausgabe aller behördlichen Dokumente, Vermerke oder E-Mails des Personalchefs Mag. Georg Ziegler, aus denen hervorgeht, auf welcher rechtlichen Grundlage er im Dezember 2017 entschied, bezüglich des Vorwurfs (Filmen im ..) keine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Interesse, dass das BMB die Behördenleitung mit Schreiben vom 1.8.2017 (GZ: BMB-10.000/0256-Präs.3/2017, Abschnitt D) ausdrücklich angewiesen hatte, bei Rechtswidrigkeiten Anzeigen zu erstatten, da ein Unterlassen als „pflichtwidriger Nichtgebrauch von Befugnissen“ gemäß § 302 StGB gewertet werden könne. Es ist offen zu legen, warum diese explizite Weisung des Ministeriums im konkreten Fall der ehrenrührigen Anschuldigung gegen den Abteilungsvorstand ignoriert wurde.

Begründung des öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 2 IFG):
Es besteht ein massives öffentliches Interesse an der Aufklärung, ob staatliche Organe koordiniert unbewiesene Vorwürfe verbreiteten, um rechtmäßige Mobbing-Schutzmaßnahmen zu blockieren und ob diesbezügliche Rehabilitationsansuchen wissentlich ignoriert wurden. Da das BMB inzwischen eingeräumt hat, dass das Prüfteam außerhalb der offiziellen Revisionskontrolle agierte, ist die Offenlegung der Informationsflüsse zur Wahrung der rechtsstaatlichen Integrität zwingend geboten. Ein Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Beamten tritt angesichts des Verdachts auf wissentlichen Befugnismissbrauch zurück.

Für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Verweigerung beantrage ich ausdrücklich die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

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  • Datum
    9. Juni 2026
  • Frist
    7. Juli 2026
  • 3 Follower:innen
Walter Biedermann
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich den Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 IFG und ersuche…
An Bildungsdirektion für Kärnten Details
Von
Walter Biedermann
Betreff
IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aktenvermerk Altersberger 18.12.2017, korrespondierende Weisungskette und Metadaten und unterlassene Rehabilitation (Ref: AV 18.12.2017) [#4960]
Datum
9. Juni 2026 09:47
An
Bildungsdirektion für Kärnten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich den Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 IFG und ersuche um Übermittlung der nachfolgend genannten amtlichen Unterlagen in elektronischer Form. 1. Vollständige E-Mail-Korrespondenz zum AV vom 18.12.2017: Sämtliche ein- und ausgehenden E-Mails des Büros des AP Rudolf Altersberger vom 18.12.2017 (15:25 und 15:41 Uhr) im Zusammenhang mit dem AV betreffend den Abteilungsvorstand. Dies umfasst: Die Weiterleitung an MinRat Dr. Friedlich Fröhlich, die Weiterleitung an das Büro des LH Dr. Kaiser, alle Rückantworten, Stellungnahmen oder internen Vermerke der Empfänger (Personalchef Mag. Georg Ziegler, Schulaufsicht Mag. Dr. Axel Zafoschnig, Dr. Peter Wieser u.a.). 2. Unterlagen zum Gespräch am 18.12.2017 (09:00 Uhr): Alle behördlichen Vermerke, Protokolle und Notizen zum Gespräch im Büro von AP Altersberger, an dem auch VP Mag. Elisabeth Dieringer-Granza teilgenommen hat. Dies umfasst insbesondere die offizielle Gesprächsnotiz der Vizepräsidentin vom 18.12.2017 sowie etwaige Vorbereitungsunterlagen für dieses dienstliche Gespräch. 3. Weisungen und Korrespondenz mit der Finanzprokuratur: Sämtliche Schreiben, E-Mails und prozessuale Weisungen der Bildungsdirektion an die Finanzprokuratur (bzw. umgekehrt) betreffend die Vorwürfe gegen den Abteilungsvorstand (insb. Filmen im ..). Dies betrifft insbesondere jene Informationen, die zur Grundlage für den Schriftsatz der Finanzprokuratur vom 4.5.2018 (GZ 34 Cga 42/18d, Punkt 11) wurden, wonach „keine gesteuerte Verbreitung unrichtiger Behauptungen und keine Rufschädigung“ vorliege. 4. Grundlage der Datenübermittlung an das Team Fröhlich: Alle Dokumente die die Entscheidung begründen, ehrenrührige Vorwürfe direkt an MinRat Dr. Fröhlich zu übermitteln, obwohl dieser laut BMB-Auskunft vom 27.5.2026 kein Organ der Internen Revision war und somit die strengen Vertraulichkeits- und Revisionsstandards der RO-BMB 2016 nicht zur Anwendung kamen. 5. Audit-Trail und Metadaten: Ich ersuche um Übermittlung der ELAK-Protokolldaten (Audit-Trail) zu den unter Punkt 1 genannten E-Mails sowie zum Aktenvermerk vom 18.12.2017, um die Authentizität, den Erstellungszeitpunkt und etwaige nachträgliche Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG zu verifizieren. 6. Interne Korrespondenz zum Säumnisurteil vom 5.11.2020: Herausgabe aller behördlichen Vermerke und internen Korrespondenzen, die als Reaktion auf das Urteil des BVwG (W1702236463-1-2E) gegen die Bildungsdirektion ergangen ist, weil ich erneut vergeblich um Aufklärung und Rehabilitation bezüglich des Vorwurfs (Filmen im ..) ersuchte. 7. Rechtliche Begründung der Nicht-Rehabilitation: Übermittlung der schriftlich festgehaltenen rechtlichen Erwägungen, warum die im AV vom 18.12.2017 und in Ihrem gerichtlichen Schriftsatz vom 4.5.2018 unterstellten Anschuldigungen nicht zu einer amtswegigen Prüfung der Dienstpflichtverletzungen durch die beteiligten Organwalter (Altersberger/Zafoschnig/Ziegler) geführt haben. 8. Überprüfung der Einhaltung der ministeriellen Anweisung vom 1.8.2017, Unterlagen zur unterlassenen Strafanzeige (§ 78 StPO): Ich ersuche um Herausgabe aller behördlichen Dokumente, Vermerke oder E-Mails des Personalchefs Mag. Georg Ziegler, aus denen hervorgeht, auf welcher rechtlichen Grundlage er im Dezember 2017 entschied, bezüglich des Vorwurfs (Filmen im ..) keine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Interesse, dass das BMB die Behördenleitung mit Schreiben vom 1.8.2017 (GZ: BMB-10.000/0256-Präs.3/2017, Abschnitt D) ausdrücklich angewiesen hatte, bei Rechtswidrigkeiten Anzeigen zu erstatten, da ein Unterlassen als „pflichtwidriger Nichtgebrauch von Befugnissen“ gemäß § 302 StGB gewertet werden könne. Es ist offen zu legen, warum diese explizite Weisung des Ministeriums im konkreten Fall der ehrenrührigen Anschuldigung gegen den Abteilungsvorstand ignoriert wurde. Begründung des öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 2 IFG): Es besteht ein massives öffentliches Interesse an der Aufklärung, ob staatliche Organe koordiniert unbewiesene Vorwürfe verbreiteten, um rechtmäßige Mobbing-Schutzmaßnahmen zu blockieren und ob diesbezügliche Rehabilitationsansuchen wissentlich ignoriert wurden. Da das BMB inzwischen eingeräumt hat, dass das Prüfteam außerhalb der offiziellen Revisionskontrolle agierte, ist die Offenlegung der Informationsflüsse zur Wahrung der rechtsstaatlichen Integrität zwingend geboten. Ein Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Beamten tritt angesichts des Verdachts auf wissentlichen Befugnismissbrauch zurück. Für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Verweigerung beantrage ich ausdrücklich die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen
Walter Biedermann Anfragenr: 4960 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4960/ Postanschrift Walter Biedermann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bildungsdirektion für Kärnten
Sehr geehrter Herr Biedermann, die Bearbeitung Ihres Antrags erfordert aufgrund der erforderlichen Erhebungen sow…
Von
Bildungsdirektion für Kärnten
Betreff
IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aktenvermerk Altersberger 18.12.2017, korrespondierende Weisungskette und Metadaten und unterlassene Rehabilitation (Ref: AV 18.12.2017) [#4960]
Datum
7. Juli 2026 11:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Biedermann, die Bearbeitung Ihres Antrags erfordert aufgrund der erforderlichen Erhebungen sowie der notwendigen Prüfung der beantragten Informationen einen erhöhten Bearbeitungsaufwand. Eine Erledigung innerhalb der vierwöchigen Frist ist daher nicht möglich. Daher teilen wir Ihnen mit, dass die Frist gemäß § 8 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes um weitere vier Wochen verlängert wird. Mit freundlichen Grüßen
Bildungsdirektion für Kärnten
Sehr geehrter Herr Biedermann, zu Ihrem Informationsbegehren wird Folgendes mitgeteilt: Soweit Ihr Informationsb…
Von
Bildungsdirektion für Kärnten
Betreff
IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aktenvermerk Altersberger 18.12.2017, korrespondierende Weisungskette und Metadaten und unterlassene Rehabilitation (Ref: AV 18.12.2017) [#4960]
Datum
4. August 2026 14:33
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Biedermann, zu Ihrem Informationsbegehren wird Folgendes mitgeteilt: Soweit Ihr Informationsbegehren Unterlagen betrifft, die abgeschlossene Verfahren betreffen, an denen Sie beteiligt waren oder die Ihre Person zum Gegenstand haben, wird darauf hingewiesen, dass hierfür die besonderen Bestimmungen über die Akteneinsicht maßgeblich sind. Gemäß § 16 IFG ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Das Informationsfreiheitsgesetz vermittelt daher keinen Anspruch darauf, die Behörde zur Durchsicht von Personal- oder Verfahrensakten zu veranlassen, daraus einzelne Unterlagen auszuwählen, diese aufzubereiten und außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Akteneinsichtsverfahrens zu übermitteln. Der Zugang zu den Sie betreffenden Verfahrensunterlagen richtet sich ausschließlich nach den hierfür bestehenden besonderen Regelungen über die Akteneinsicht. Bezüglich der beantragten Übermittlung von ELAK-Protokolldaten wird darauf hingewiesen, dass die Bildungsdirektion für Kärnten das Verwaltungsprogramm ELAK zu keinem Zeitpunkt verwendet hat. Entsprechende Protokolldaten können daher nicht übermittelt werden. Hinsichtlich der von Ihnen begehrten behördeninternen Vermerke, Protokolle und Notizen wird mitgeteilt, dass diese abgeschlossene Verfahren betreffen, die vor sechs bis neun Jahren geführt wurden. Ein Großteil der damals mit den Verfahren befassten Bediensteten ist seit Jahren nicht mehr in der Bildungsdirektion für Kärnten tätig. Eine umfassende und zeitintensive Recherche hat ergeben, dass die von Ihnen begehrten internen Informationen bei der Bildungsdirektion für Kärnten nicht vorhanden sind. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich die von Ihnen beantragten E-Mails des Büros des damaligen amtsführenden Präsidenten sowie die von Ihnen beantragte Gesprächsnotiz von Frau Vizepräsidentin Mag. Elisabeth Dieringer-Granza bereits in Ihrem Besitz befinden. Sie haben diese Unterlagen selbst am 25. März 2022 unter anderem an den damaligen Landeshauptmann, die Kleine Zeitung, die Bildungsdirektion für Kärnten sowie an die Volksanwaltschaft per E-Mail übermittelt. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Informationsbegehren jedenfalls insoweit rechtsmissbräuchlich erfolgt, als Informationen begehrt werden, die sich bereits nachweislich in Ihrem Besitz befinden. Mit freundlichen Grüßen
Walter Biedermann
Sehr geehrte<< Anrede >> ich nehme Bezug auf Ihre Mitteilung vom 04.08.2026, mit der Sie mein Informationsbegehren…
An Bildungsdirektion für Kärnten Details
Von
Walter Biedermann
Betreff
AW: IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aktenvermerk Altersberger 18.12.2017, korrespondierende Weisungskette und Metadaten und unterlassene Rehabilitation (Ref: AV 18.12.2017) [#4960]
Datum
7. August 2026 08:24
An
Bildungsdirektion für Kärnten
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich nehme Bezug auf Ihre Mitteilung vom 04.08.2026, mit der Sie mein Informationsbegehren vom 09.06.2026 informell verweigert haben. Da Sie meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Informationszugang damit nicht entsprochen haben, stelle ich hiermit gemäß § 11 IFG den ANTRAG auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides. Den von Ihnen vorgebrachten materiell- und verfahrensrechtlichen Einwänden trete ich mit nachstehender Begründung vollinhaltlich entgegen: 1. Verfehlung der Subsidiarität (§ 16 IFG) Ihre Rechtsansicht, wonach spezialgesetzliche Akteneinsichtsrechte das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verdrängen, ist unrichtig. Das mit 01.09.2025 in Kraft getretene Recht auf Informationszugang (Art. 22a B-VG) ist ein jedermann zustehendes Grundrecht. § 16 IFG regelt lediglich den Vorrang anderer Gesetze, wenn diese einen gleichwertigen, effektiven und durchsetzbaren Zugang für jedermann gewährleisten – das parteiengebundene Akteneinsichtsrecht nach dem AVG ist kein solches allgemeine Recht. Ich begehre hier Informationen über die amtliche Wahrnehmung von Aufsichtspflichten im Zusammenhang mit der HTL-Ferlach (z. B. die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Thaller-Weisung vom 01.08.2017). Solche amtlichen Fakten unterliegen der Auskunftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit, völlig unabhängig von meiner vormaligen Stellung als Partei. Das IFG dient der Transparenz der Verwaltung und nicht der Fortsetzung abgeschlossener Individualverfahren. 2. Aktenwidrigkeit der Leugnung digitaler Daten und Präzisierung Die Behauptung, keine Protokolldaten übermitteln zu können, weil „ELAK“ nicht verwendet wurde, ist ein rein prozessuales Ausweichmanöver. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information jede „amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung [...] unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist“. Dass Ihre Behörde Akten rein manuell ohne jegliche digitale Erfassung (Metadaten, Protokollierung von Ein- und Ausgängen, Vergabe von Geschäftsbezahlungsnummern) führt, ist im Jahr 2026 denkunmöglich. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass sich mein Begehren nach Protokolldaten und dem Audit-Trail auf jegliche Form der elektronischen Erfassung, Protokollierung und Kanzleierfassung bezieht (sei es über PAD, SAD, landesspezifische elektronische Kanzleisysteme, strukturierte Netzlaufwerke oder elektronische Posteingangsbücher), derer sich die Bildungsdirektion (bzw. der damalige Landesschulrat) im Rahmen der logistischen Unterstützung des Prüfteams bedient hat. 3. Verletzung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten Ihre Behauptung, interne Informationen (insbesondere der aktenrelevante Aktenvermerk vom 18.12.2017) seien nicht mehr vorhanden, widerspricht den gesetzlichen Skartierungsvorschriften sowie der Revisionsordnung 2016 (RO-BMB 2016), welche eine Aufbewahrungsfrist von mindestens sieben Jahren – bei organisations- und personalrelevanten Akten strukturell erheblich länger – vorsieht. Da das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) noch im Jahr 2022 detailliert im Rahmen der parlamentarischen Anfragebeantwortung 8515/AB zu diesen Vorgängen Auskunft gab, muss der entsprechende Akt bei der Bildungsdirektion Kärnten als logistischem Unterstützer der Prüfung zwingend vorliegen. Ein pauschales Ausscheiden von Mitarbeitern entbindet das Organwalter-Nachfolgebüro nicht von der Pflicht, ordnungsgemäß archivierte Datenbestände offenzulegen. 4. Kein Rechtsmissbrauch bei Begehren nach Authentizität Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geht ins Leere. Dass mir Fragmente oder Kopien von Dokumenten vorliegen, entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, die amtliche, fälschungssichere Originalfassung inklusive des vollständigen Audit-Trails herauszugeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Rechtsmissbrauch nur dann vor, wenn eine Anfrage ausschließlich und zweifelsfrei der Schikane oder der Lahmlegung der Behörde dient. Angesichts der im BMBWF-Verfahren nachgewiesenen Erstellung von „digitalen Nachbildungen“ im Jahr 2026 (Autorin: Karin Schüller) habe ich ein massives, rechtlich geschütztes Interesse an der Verifizierung der Authentizität der bei Ihnen geführten Originalakten. Dies schließt eine Schikaneabsicht explizit aus. 5. Dokumentationspflicht der „Schatten-Revision“ und Widerlegung der Auskunftsunmöglichkeit Ihre Behauptung, es lägen keine Informationen zu den behördeninternen Vorgängen vor, ist im Licht der parlamentarischen Beantwortung 8515/AB nachweislich aktenwidrig. Darin bestätigt das Ministerium ausdrücklich, dass das ad-hoc-Prüfteam Fröhlich bei seinen Befragungen vor Ort „logistisch vom damaligen Landesschulrat für Kärnten (nunmehr Bildungsdirektion) unterstützt wurde“. Es ist denkunmöglich, dass eine Behörde, die eine Prüfung logistisch abwickelt und Befragungen in ihren eigenen Räumlichkeiten durchführt, keinerlei Aufzeichnungen über die Zusammensetzung des Teams, Zutrittsprotokolle oder die Ergebnisse führt. Dies ist besonders brisant, da die Finanzprokuratur und das BMBWF gegenüber dem Gericht (GZ: 34 Cga 42/18d) den Eindruck erweckten, es habe eine Prüfung durch eine objektive „Innenrevision“ stattgefunden. Tatsächlich handelte es sich jedoch um eine weisungsgebundene ad-hoc-Gruppe, die: • die ausdrückliche Weisung des Sektionschefs Thaller vom 01.08.2017 zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) unterdrückte, • den schwerwiegenden und aktenkundigen Verleumdungsvorwurf gegen meine Person („Filmen im Mädchenklo“, Aktenvermerk vom 18.12.2017) entgegen Punkt 3.3 der RO-BMB 2016 weder prüfte noch meldete, und • primäre Beweismittel wie das Grünberger-Konvolut vom 02.10.2017, UNTIS-Daten und Zeugnis-Lugurkunden ignorierte, um eine einseitige „schulrechtliche Sanierung“ der Schulleitung zu ermöglichen. Das Begehren nach diesen Informationen dient somit der Klärung, ob hier unter dem Deckmantel einer fingierten „Innenrevision“ eine organisierte Befangenheit zur Täuschung der Justiz und zur Verhinderung meiner Rehabilitation praktiziert wurde. Da die Bildungsdirektion Kärnten unmittelbar in diese Vorgänge eingebunden war, ist sie zur Herausgabe verpflichtet. 6. Widersprüchliche behördliche Sachverhaltsdarstellung und Justiztäuschung Die Behauptung Ihrer Behörde, es lägen keine internen Informationen vor, wird durch die gerichtliche Zeugenaussage des damaligen amtsführenden Präsidenten der Behörde vor dem Arbeitsgericht Graz (GZ: 24 Cga 129/19h) am 31.07.2023 widerlegt. Der damalige Behördenleiter stellte in Anwesenheit der informierten Vertreterin und der Rechtsvertretung Ihrer Behörde, den ad-hoc-Prüfer dort als einen „gefürchteten, erfahrenen Innenrevisionisten“ dar und versicherte dem Gericht gerichtlich protokolliert: „Wenn also an der HTL-Ferlach etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, hätte das sicherlich Konsequenzen gehabt“. Diese behördliche Sachverhaltsdarstellung ist jedoch im Lichte der amtlichen Bescheide des BMBWF aus dem Jahr 2026 nachweislich unrichtig und widersprüchlich: • Widerspruch zur institutionellen Identität: Das BMBWF räumte am 27.05.2026 ein, dass das Prüfteam gerade nicht der Abteilung Interne Revision zugeordnet war, sondern eine Fachabteilung leitete. Das Team agierte ausdrücklich „außerhalb der Internen Revision“ und hielt keine Revisionsstandards (RO-BMB 2016) ein. Die gegenüber dem Gericht suggerierte institutionelle Unabhängigkeit war somit eine reine Fiktion. • Unterdrückung von Konsequenzen: Entgegen der Behauptung der damaligen Behördenleitung belegen die Akten, dass jene ad-hoc-Gruppe dazu eingesetzt wurde, die vom Sektionschef Thaller am 01.08.2017 ausdrücklich angeordnete Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB) zu vereiteln. Anstatt strafrechtlicher Konsequenzen wurde eine kontrollierte „schulrechtliche Sanierung“ durchgeführt. • Nichtprüfung des „Mädchenklo“-Vorwurfs: Die damalige Behördenleitung war am 18.12.2017 persönlich über den schwerwiegenden Vorwurf des „Filmens im Mädchenklo“ informiert worden, ein solcher Vorwurf ist strafrechtlich von höchster Relevanz und nicht verjährbar. Dass gegenüber dem Gericht behauptet wurde, Missstände wären sanktioniert worden, während dieser spezifische Vorwurf nachweislich nie einer förmlichen rechtlichen Prüfung unterzogen wurde, belegt die unvollständige und irreführende Aktenführung. Eine echte, unabhängige, unbefangene und weisungsfreie Interne Revision wäre bei einem unerledigten Vorwurf dieser Schwere verpflichtet gewesen: - den Vorwurf sofort und gründlich zu prüfen, - die eklatanten Widersprüche (Aussagen Mag. Cas und Dr. Zafoschnig) zu erkennen, - den Vorwurf als Intrige/Verleumdung zu qualifizieren, - dienstrechtliche Konsequenzen gegen die UrheberInnen einzuleiten und - entsprechend der ausdrücklichen Weisung im BMB-Schreiben vom 01.08.2017 (Thaller) Strafanzeige zu erstatten. In diesem Fall wäre eine vollständige Rehabilitation die zwingende Folge gewesen. Trotz der Schwere der Anschuldigung und trotz meines klaren Antrags auf Löschung und Rehabilitation vom 25.03.2022 wurde dieser Antrag bis heute nie beantwortet. Die Bildungsdirektion blockiert damit weiterhin die Aufklärung der Verursacher einer der schwersten denkbaren Verleumdungen gegen einen Organwalter in leitender Funktion im Schulbereich und hat durch das beharrliche Vortäuschen einer "Innenrevision" die mir zustehende Rehabilitation verhindert. Das die Behörde nun genau diesen von ihr selbst ignorierten Antrag vom 25.03.2022 dazu verwendet, mir Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, unterstreicht die fortgesetzte Verweigerungshaltung und das fehlende Interesse an einer Aufklärung. Zusammenfassend wurde im Verfahren eine institutionelle Unabhängigkeit und Tiefe der Prüfung behauptet, die faktisch nie existierte. Das IFG-Begehren nach den Originalprotokollen und dem Audit-Trail ist daher zwingend geboten, um den tatsächlichen, unzensierten behördlichen Geschehensablauf im Sinne der verfassungsrechtlichen Transparenz und der staatlichen Aktenwahrheit offenzulegen. Verfahrenstechnischer Hinweis und Fristlauf Da mein ursprünglicher schriftlicher Erstantrag am 09.06.2026 bei Ihrer Behörde eingegangen ist, läuft die gesetzliche Zwei-Monats-Frist zur Bescheiderlassung am 09.08.2026 ab. Ich erwarte die fehlerfreie Zustellung des schriftlichen Bescheides innerhalb der gesetzlichen Frist. Für den Fall der behördlichen Säumnis oder einer rechtswidrigen bescheidmäßigen Abweisung wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie eine behördliche IT-Beweisaufnahme zur vollständigen Rekonstruktion der vorenthaltenen Datensätze und Metadaten beantragt werden wird. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 4960 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4960/ Postanschrift Walter Biedermann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Walter Biedermann
Betreff: Nachtrag / Ergänzung zu meinem Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG vom 07.08.2026 (Akten…
An Bildungsdirektion für Kärnten Details
Von
Walter Biedermann
Betreff
AW: IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aktenvermerk Altersberger 18.12.2017, korrespondierende Weisungskette und Metadaten und unterlassene Rehabilitation (Ref: AV 18.12.2017) [#4960]
Datum
14. August 2026 16:11
An
Bildungsdirektion für Kärnten
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Betreff: Nachtrag / Ergänzung zu meinem Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG vom 07.08.2026 (Aktenvermerk Altersberger 18.12.2017 u. a.) Sehr geehrte<< Anrede >> zu meinem Antrag auf Erlassung eines Bescheides vom 07.08.2026 bringe ich folgenden Nachtrag vor und ersuche um Berücksichtigung bei der Entscheidung: Ich beantrage die Herausgabe bzw. Bestätigung der Existenz folgender Informationen und Dokumente: 1. Zum Befragungsprotokoll vom 12.12.2017 • Das vollständige Protokoll der Befragung meiner Person durch das Prüfteam-Fröhlich am 12.12.2017. • Insbesondere die Stelle, in der mir vorgehalten wurde, „dass es doch unwahrscheinlich sei, dass hier neun Personen bewusst falsche Angaben machen“. • Alle internen Vermerke und Bewertungen des Prüfteams zu dieser Befragung. Aus diesen Unterlagen ergibt sich die vorweggenommene Glaubwürdigkeitsentscheidung des Prüfteams nur sechs Tage vor dem Aktenvermerk Altersberger vom 18.12.2017. Dass eine befangene Prüfgruppe der Auskunftsperson vorhält, neun Personen würden wohl nicht lügen, beweist die Verletzung des Unbefangenheitsgebots (RO-BMB 2016, Punkt 2) und des Untersuchungsgrundsatzes (§ 37 AVG). 2. Zum Prüfauftrag vom 05.10.2017 • Der vollständige Prüfauftrag des Sektionschefs Mag. Andreas Thaller vom 05.10.2017 an Dr. Fröhlich. • Die Bestätigung des darin festgelegten Zeitrahmens (12.10.2017 bis 15.12.2017). • Alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob und wie der am 18.12.2017 weitergeleitete Vorwurf „Filmen im Mädchenklo“ noch im Rahmen dieses Auftrags behandelt wurde. • Die Informationen der Rechtsgrundlage der Tätigkeiten nach dem 15.12.2017 Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der schwere Vorwurf drei Tage nach Ablauf des offiziellen Prüfauftrags weitergeleitet wurde. 3. Zur Bezeichnung als „Innenrevision“ • Alle internen und externen Schreiben, E-Mails und Berichte, in denen die Prüfung der Vorwürfe gegen die HTL-Ferlach als „Innenrevision“ oder „Innenrevision des bmbwf“ oder „Innenrevision – EDV/IT“ und deren Berichte als „Expertengutachten“ bezeichnet wurden (z.B. Replik der Finanzprokuratur vom 31.10.2018 (GZ: Cga 42/18d). • Insbesondere die E-Mail der Direktorin Mag. Silke Bergmoser an das Kollegium vom 23.10.2018 und die damit zusammenhängenden internen Abstimmungen. Da das BMB am 27.05.2026 zugab, dass Dr. Fröhlich nicht der Internen Revision zugeordnet war, müssen die internen Abstimmungen offengelegt werden, die zu dieser bewussten Falschbezeichnung gegenüber den Gerichten führten. 4. Zum Schriftsatz vom 04.05.2018 und zum Umgang mit dem Vorwurf vom 18.12.2017 • Alle Unterlagen und internen Vermerke, die im Zusammenhang mit dem vorbereitenden Schriftsatz der Finanzprokuratur vom 04.05.2018 stehen, soweit sie den Vorwurf „Filmen im Mädchenklo“ bzw. die Frage einer Rufschädigung oder die Bewertung der Vorwürfe gegen meine Person betreffen. • Alle Unterlagen darüber, ob und warum im Zusammenhang mit dem Personalakteneintrag vom 18.12.2017 eine Strafanzeige erstattet oder nicht erstattet wurde, insbesondere im Lichte der Weisung des BMB vom 01.08.2017 (Mag. Thaller). • Alle Unterlagen über die Kommunikation zwischen dem Prüfgruppenleiter Dr. Fröhlich und der Abteilung Präs/6 (Leiter: Dr. Berger) bezüglich des Vorwurfs vom 18.12.2017. Dr. Berger behauptete später, es bestehe „kein Handlungsbedarf“. Die Herausgabe der Korrespondenz ist nötig, um zu belegen, wie ein Vorwurf der sexuellen Belästigung/Verletzung des Lebensbereiches (§ 120a StGB) administrativ unterdrückt wurde, während er gleichzeitig zur Rufschädigung des AV genutzt wurde. 5. Zur unterbliebenen Rehabilitation • Alle Aktenvermerke, Stellungnahmen und internen Entscheidungen, die die Frage einer Löschung des Personalakteneintrags vom 18.12.2017 oder einer Rehabilitation meiner Person betreffen, insbesondere im Anschluss an meinen Antrag vom 25.03.2022. Die staatliche Aktenwahrheit ist nunmehr durch die nachgewiesene Befangenheit des Prüfteams (Geständnis vom 27.05.2026: keine Standardprüfung). Ich ersuche um Herausgabe der oben genannten Informationen und Dokumente bzw. um eine klare Aussage, welche davon bei der Bildungsdirektion vorhanden sind und welche nicht. Ich begehre den vollständigen Audit-Trail (Metadaten) im ELAK bzw. dem verwendeten revisionssicheren Dokumentationssystem. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 4960 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4960/ Postanschrift Walter Biedermann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>