Sehr geehrte
<< Anrede >>
ich nehme Bezug auf Ihre Mitteilung vom 04.08.2026, mit der Sie mein Informationsbegehren vom 09.06.2026 informell verweigert haben. Da Sie meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Informationszugang damit nicht entsprochen haben, stelle ich hiermit gemäß § 11 IFG den ANTRAG auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides. Den von Ihnen vorgebrachten materiell- und verfahrensrechtlichen Einwänden trete ich mit nachstehender Begründung vollinhaltlich entgegen:
1. Verfehlung der Subsidiarität (§ 16 IFG)
Ihre Rechtsansicht, wonach spezialgesetzliche Akteneinsichtsrechte das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verdrängen, ist unrichtig. Das mit 01.09.2025 in Kraft getretene Recht auf Informationszugang (Art. 22a B-VG) ist ein jedermann zustehendes Grundrecht. § 16 IFG regelt lediglich den Vorrang anderer Gesetze, wenn diese einen gleichwertigen, effektiven und durchsetzbaren Zugang für jedermann gewährleisten – das parteiengebundene Akteneinsichtsrecht nach dem AVG ist kein solches allgemeine Recht.
Ich begehre hier Informationen über die amtliche Wahrnehmung von Aufsichtspflichten im Zusammenhang mit der HTL-Ferlach (z. B. die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Thaller-Weisung vom 01.08.2017). Solche amtlichen Fakten unterliegen der Auskunftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit, völlig unabhängig von meiner vormaligen Stellung als Partei. Das IFG dient der Transparenz der Verwaltung und nicht der Fortsetzung abgeschlossener Individualverfahren.
2. Aktenwidrigkeit der Leugnung digitaler Daten und Präzisierung
Die Behauptung, keine Protokolldaten übermitteln zu können, weil „ELAK“ nicht verwendet wurde, ist ein rein prozessuales Ausweichmanöver. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information jede „amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung [...] unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist“. Dass Ihre Behörde Akten rein manuell ohne jegliche digitale Erfassung (Metadaten, Protokollierung von Ein- und Ausgängen, Vergabe von Geschäftsbezahlungsnummern) führt, ist im Jahr 2026 denkunmöglich.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass sich mein Begehren nach Protokolldaten und dem Audit-Trail auf jegliche Form der elektronischen Erfassung, Protokollierung und Kanzleierfassung bezieht (sei es über PAD, SAD, landesspezifische elektronische Kanzleisysteme, strukturierte Netzlaufwerke oder elektronische Posteingangsbücher), derer sich die Bildungsdirektion (bzw. der damalige Landesschulrat) im Rahmen der logistischen Unterstützung des Prüfteams bedient hat.
3. Verletzung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
Ihre Behauptung, interne Informationen (insbesondere der aktenrelevante Aktenvermerk vom 18.12.2017) seien nicht mehr vorhanden, widerspricht den gesetzlichen Skartierungsvorschriften sowie der Revisionsordnung 2016 (RO-BMB 2016), welche eine Aufbewahrungsfrist von mindestens sieben Jahren – bei organisations- und personalrelevanten Akten strukturell erheblich länger – vorsieht.
Da das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) noch im Jahr 2022 detailliert im Rahmen der parlamentarischen Anfragebeantwortung 8515/AB zu diesen Vorgängen Auskunft gab, muss der entsprechende Akt bei der Bildungsdirektion Kärnten als logistischem Unterstützer der Prüfung zwingend vorliegen. Ein pauschales Ausscheiden von Mitarbeitern entbindet das Organwalter-Nachfolgebüro nicht von der Pflicht, ordnungsgemäß archivierte Datenbestände offenzulegen.
4. Kein Rechtsmissbrauch bei Begehren nach Authentizität
Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geht ins Leere. Dass mir Fragmente oder Kopien von Dokumenten vorliegen, entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, die amtliche, fälschungssichere Originalfassung inklusive des vollständigen Audit-Trails herauszugeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Rechtsmissbrauch nur dann vor, wenn eine Anfrage ausschließlich und zweifelsfrei der Schikane oder der Lahmlegung der Behörde dient. Angesichts der im BMBWF-Verfahren nachgewiesenen Erstellung von „digitalen Nachbildungen“ im Jahr 2026 (Autorin: Karin Schüller) habe ich ein massives, rechtlich geschütztes Interesse an der Verifizierung der Authentizität der bei Ihnen geführten Originalakten. Dies schließt eine Schikaneabsicht explizit aus.
5. Dokumentationspflicht der „Schatten-Revision“ und Widerlegung der Auskunftsunmöglichkeit
Ihre Behauptung, es lägen keine Informationen zu den behördeninternen Vorgängen vor, ist im Licht der parlamentarischen Beantwortung 8515/AB nachweislich aktenwidrig. Darin bestätigt das Ministerium ausdrücklich, dass das ad-hoc-Prüfteam Fröhlich bei seinen Befragungen vor Ort „logistisch vom damaligen Landesschulrat für Kärnten (nunmehr Bildungsdirektion) unterstützt wurde“. Es ist denkunmöglich, dass eine Behörde, die eine Prüfung logistisch abwickelt und Befragungen in ihren eigenen Räumlichkeiten durchführt, keinerlei Aufzeichnungen über die Zusammensetzung des Teams, Zutrittsprotokolle oder die Ergebnisse führt.
Dies ist besonders brisant, da die Finanzprokuratur und das BMBWF gegenüber dem Gericht (GZ: 34 Cga 42/18d) den Eindruck erweckten, es habe eine Prüfung durch eine objektive „Innenrevision“ stattgefunden. Tatsächlich handelte es sich jedoch um eine weisungsgebundene ad-hoc-Gruppe, die:
• die ausdrückliche Weisung des Sektionschefs Thaller vom 01.08.2017 zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) unterdrückte,
• den schwerwiegenden und aktenkundigen Verleumdungsvorwurf gegen meine Person („Filmen im Mädchenklo“, Aktenvermerk vom 18.12.2017) entgegen Punkt 3.3 der RO-BMB 2016 weder prüfte noch meldete, und
• primäre Beweismittel wie das Grünberger-Konvolut vom 02.10.2017, UNTIS-Daten und Zeugnis-Lugurkunden ignorierte, um eine einseitige „schulrechtliche Sanierung“ der Schulleitung zu ermöglichen.
Das Begehren nach diesen Informationen dient somit der Klärung, ob hier unter dem Deckmantel einer fingierten „Innenrevision“ eine organisierte Befangenheit zur Täuschung der Justiz und zur Verhinderung meiner Rehabilitation praktiziert wurde. Da die Bildungsdirektion Kärnten unmittelbar in diese Vorgänge eingebunden war, ist sie zur Herausgabe verpflichtet.
6. Widersprüchliche behördliche Sachverhaltsdarstellung und Justiztäuschung
Die Behauptung Ihrer Behörde, es lägen keine internen Informationen vor, wird durch die gerichtliche Zeugenaussage des damaligen amtsführenden Präsidenten der Behörde vor dem Arbeitsgericht Graz (GZ: 24 Cga 129/19h) am 31.07.2023 widerlegt. Der damalige Behördenleiter stellte in Anwesenheit der informierten Vertreterin und der Rechtsvertretung Ihrer Behörde, den ad-hoc-Prüfer dort als einen „gefürchteten, erfahrenen Innenrevisionisten“ dar und versicherte dem Gericht gerichtlich protokolliert: „Wenn also an der HTL-Ferlach etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, hätte das sicherlich Konsequenzen gehabt“.
Diese behördliche Sachverhaltsdarstellung ist jedoch im Lichte der amtlichen Bescheide des BMBWF aus dem Jahr 2026 nachweislich unrichtig und widersprüchlich:
• Widerspruch zur institutionellen Identität: Das BMBWF räumte am 27.05.2026 ein, dass das Prüfteam gerade nicht der Abteilung Interne Revision zugeordnet war, sondern eine Fachabteilung leitete. Das Team agierte ausdrücklich „außerhalb der Internen Revision“ und hielt keine Revisionsstandards (RO-BMB 2016) ein. Die gegenüber dem Gericht suggerierte institutionelle Unabhängigkeit war somit eine reine Fiktion.
• Unterdrückung von Konsequenzen: Entgegen der Behauptung der damaligen Behördenleitung belegen die Akten, dass jene ad-hoc-Gruppe dazu eingesetzt wurde, die vom Sektionschef Thaller am 01.08.2017 ausdrücklich angeordnete Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB) zu vereiteln. Anstatt strafrechtlicher Konsequenzen wurde eine kontrollierte „schulrechtliche Sanierung“ durchgeführt.
• Nichtprüfung des „Mädchenklo“-Vorwurfs: Die damalige Behördenleitung war am 18.12.2017 persönlich über den schwerwiegenden Vorwurf des „Filmens im Mädchenklo“ informiert worden, ein solcher Vorwurf ist strafrechtlich von höchster Relevanz und nicht verjährbar. Dass gegenüber dem Gericht behauptet wurde, Missstände wären sanktioniert worden, während dieser spezifische Vorwurf nachweislich nie einer förmlichen rechtlichen Prüfung unterzogen wurde, belegt die unvollständige und irreführende Aktenführung.
Eine echte, unabhängige, unbefangene und weisungsfreie Interne Revision wäre bei einem unerledigten Vorwurf dieser Schwere verpflichtet gewesen:
- den Vorwurf sofort und gründlich zu prüfen,
- die eklatanten Widersprüche (Aussagen Mag. Cas und Dr. Zafoschnig) zu erkennen,
- den Vorwurf als Intrige/Verleumdung zu qualifizieren,
- dienstrechtliche Konsequenzen gegen die UrheberInnen einzuleiten und
- entsprechend der ausdrücklichen Weisung im BMB-Schreiben vom 01.08.2017 (Thaller) Strafanzeige zu erstatten.
In diesem Fall wäre eine vollständige Rehabilitation die zwingende Folge gewesen.
Trotz der Schwere der Anschuldigung und trotz meines klaren Antrags auf Löschung und Rehabilitation vom 25.03.2022 wurde dieser Antrag bis heute nie beantwortet. Die Bildungsdirektion blockiert damit weiterhin die Aufklärung der Verursacher einer der schwersten denkbaren Verleumdungen gegen einen Organwalter in leitender Funktion im Schulbereich und hat durch das beharrliche Vortäuschen einer "Innenrevision" die mir zustehende Rehabilitation verhindert. Das die Behörde nun genau diesen von ihr selbst ignorierten Antrag vom 25.03.2022 dazu verwendet, mir Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, unterstreicht die fortgesetzte Verweigerungshaltung und das fehlende Interesse an einer Aufklärung.
Zusammenfassend wurde im Verfahren eine institutionelle Unabhängigkeit und Tiefe der Prüfung behauptet, die faktisch nie existierte. Das IFG-Begehren nach den Originalprotokollen und dem Audit-Trail ist daher zwingend geboten, um den tatsächlichen, unzensierten behördlichen Geschehensablauf im Sinne der verfassungsrechtlichen Transparenz und der staatlichen Aktenwahrheit offenzulegen.
Verfahrenstechnischer Hinweis und Fristlauf
Da mein ursprünglicher schriftlicher Erstantrag am 09.06.2026 bei Ihrer Behörde eingegangen ist, läuft die gesetzliche Zwei-Monats-Frist zur Bescheiderlassung am 09.08.2026 ab. Ich erwarte die fehlerfreie Zustellung des schriftlichen Bescheides innerhalb der gesetzlichen Frist. Für den Fall der behördlichen Säumnis oder einer rechtswidrigen bescheidmäßigen Abweisung wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie eine behördliche IT-Beweisaufnahme zur vollständigen Rekonstruktion der vorenthaltenen Datensätze und Metadaten beantragt werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Anfragenr: 4960
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Walter Biedermann
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