rechtliche Grundlage DOKLI v3 Datensatzübermittlung an Gesundheitsbehörden
Dem Dokli v3 FAQs ist zu entnehmen, dass das Ministerium die rechtliche Daseinsberechtigung dieses -ich kann es nur als das bennen, was es eindeutig ist -faschistischen Tools auf SMG §15 sowie §11 stützt. Wörtlich steht unter https://dokli.goeg.at/#/faqs:
"Alle Betreuungseinrichtungen nach §15, die im Bundesgesetzblatt aufscheinen, erfüllen die §§ 11, 12, 35, 37 und 39 Suchtmittelgesetz. Die Intention des § 15 SMG ist die Entwicklung, Förderung und Sicherung der Qualität von Drogenhilfe sowie die Veröffentlichung entsprechend qualifizierter Einrichtungen zur Umsetzung der in § 11 SMG definierten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Die Einrichtungen unterstehen einer absoluten Verschwiegenheitspflicht und berücksichtigen regionale Erfordernisse. Gemäß § 15 Abs. 6 SMG haben die Einrichtungen ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. Berichterstattung hat in der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen, nämlich über das einheitliche Dokumentations‐ und Berichtssystem zu den Klientinnen und Klienten der Suchthilfe (DOKLI)."
Der VwGH urteilte jedoch ua am 2.4.2014 unter der Geschäftszahl 2012/11/0145 klar und eindeutig und gab eine Rechtsnorm vor, an die sich das Ministerium, Sozialversicherungsanstalten, Stadt Wien, AMS und co tunlichst zu halten haben aber es nicht tun.
"Auf Grund des Wortlautes des § 12 Abs. 2 SMG 1997 ("darauf hinzuwirken") und der diesbezüglichen Erläuterungen (RV 110 BlgNR 20. GP, 36), die ausdrücklich den Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken betonen, ergibt sich, dass die in § 11 Abs. 1 SMG 1997 normierte Verpflichtung, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen, nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und daher insoweit eine lex imperfecta darstellt. Der genannte Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken erfordert somit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde jedenfalls dann von (weiteren) Ladungsbescheiden gemäß § 12 Abs. 2 SMG 1997 Abstand nimmt, sobald die betreffende Person unmissverständlich zum Ausdruck bringt, sich Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 SMG 1997 nicht unterziehen zu wollen."
-Mit welcher Begründung wird hier die vom VwGH vorgegebene Rechtsnorm eindeutig bewusst negiert indem die nicht anonymisierten Datensätze an die Gesundheitsgbehörde der Stadt Wien übertragen werden da in Wien lt. Gesundheit Österreich GmbH Reports jährlich eine 4 stellige Anzahl an neuen unwissenden Kontakten entgegen der vom Ministerum angegebenen rechtichen Grundlage gesundheitlichen Maßnahmen interdisziplinär mit den anderen Stakeholdern wie AMS Wien, MA15 und MA40 sowie ÖGK Wien ua unterzogen werden ohne Kentniss wie Ladungen?
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum10. Juli 2026
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7. August 2026
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