rechtliche Grundlage DOKLI v3 Datensatzübermittlung an Gesundheitsbehörden

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Dem Dokli v3 FAQs ist zu entnehmen, dass das Ministerium die rechtliche Daseinsberechtigung dieses -ich kann es nur als das bennen, was es eindeutig ist -faschistischen Tools auf SMG §15 sowie §11 stützt. Wörtlich steht unter https://dokli.goeg.at/#/faqs:

"Alle Betreuungseinrichtungen nach §15, die im Bundesgesetzblatt aufscheinen, erfüllen die §§ 11, 12, 35, 37 und 39 Suchtmittelgesetz. Die Intention des § 15 SMG ist die Entwicklung, Förderung und Sicherung der Qualität von Drogenhilfe sowie die Veröffentlichung entsprechend qualifizierter Einrichtungen zur Umsetzung der in § 11 SMG definierten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Die Einrichtungen unterstehen einer absoluten Verschwiegenheitspflicht und berücksichtigen regionale Erfordernisse. Gemäß § 15 Abs. 6 SMG haben die Einrichtungen ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. Berichterstattung hat in der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen, nämlich über das einheitliche Dokumentations‐ und Berichtssystem zu den Klientinnen und Klienten der Suchthilfe (DOKLI)."

Der VwGH urteilte jedoch ua am 2.4.2014 unter der Geschäftszahl 2012/11/0145 klar und eindeutig und gab eine Rechtsnorm vor, an die sich das Ministerium, Sozialversicherungsanstalten, Stadt Wien, AMS und co tunlichst zu halten haben aber es nicht tun.
"Auf Grund des Wortlautes des § 12 Abs. 2 SMG 1997 ("darauf hinzuwirken") und der diesbezüglichen Erläuterungen (RV 110 BlgNR 20. GP, 36), die ausdrücklich den Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken betonen, ergibt sich, dass die in § 11 Abs. 1 SMG 1997 normierte Verpflichtung, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen, nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und daher insoweit eine lex imperfecta darstellt. Der genannte Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken erfordert somit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde jedenfalls dann von (weiteren) Ladungsbescheiden gemäß § 12 Abs. 2 SMG 1997 Abstand nimmt, sobald die betreffende Person unmissverständlich zum Ausdruck bringt, sich Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 SMG 1997 nicht unterziehen zu wollen."

-Mit welcher Begründung wird hier die vom VwGH vorgegebene Rechtsnorm eindeutig bewusst negiert indem die nicht anonymisierten Datensätze an die Gesundheitsgbehörde der Stadt Wien übertragen werden da in Wien lt. Gesundheit Österreich GmbH Reports jährlich eine 4 stellige Anzahl an neuen unwissenden Kontakten entgegen der vom Ministerum angegebenen rechtichen Grundlage gesundheitlichen Maßnahmen interdisziplinär mit den anderen Stakeholdern wie AMS Wien, MA15 und MA40 sowie ÖGK Wien ua unterzogen werden ohne Kentniss wie Ladungen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Juli 2026
  • Frist
    7. August 2026
  • 2 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
rechtliche Grundlage DOKLI v3 Datensatzübermittlung an Gesundheitsbehörden [#5075]
Datum
10. Juli 2026 09:56
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Dem Dokli v3 FAQs ist zu entnehmen, dass das Ministerium die rechtliche Daseinsberechtigung dieses -ich kann es nur als das bennen, was es eindeutig ist -faschistischen Tools auf SMG §15 sowie §11 stützt. Wörtlich steht unter https://dokli.goeg.at/#/faqs: "Alle Betreuungseinrichtungen nach §15, die im Bundesgesetzblatt aufscheinen, erfüllen die §§ 11, 12, 35, 37 und 39 Suchtmittelgesetz. Die Intention des § 15 SMG ist die Entwicklung, Förderung und Sicherung der Qualität von Drogenhilfe sowie die Veröffentlichung entsprechend qualifizierter Einrichtungen zur Umsetzung der in § 11 SMG definierten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Die Einrichtungen unterstehen einer absoluten Verschwiegenheitspflicht und berücksichtigen regionale Erfordernisse. Gemäß § 15 Abs. 6 SMG haben die Einrichtungen ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. Berichterstattung hat in der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen, nämlich über das einheitliche Dokumentations‐ und Berichtssystem zu den Klientinnen und Klienten der Suchthilfe (DOKLI)." Der VwGH urteilte jedoch ua am 2.4.2014 unter der Geschäftszahl 2012/11/0145 klar und eindeutig und gab eine Rechtsnorm vor, an die sich das Ministerium, Sozialversicherungsanstalten, Stadt Wien, AMS und co tunlichst zu halten haben aber es nicht tun. "Auf Grund des Wortlautes des § 12 Abs. 2 SMG 1997 ("darauf hinzuwirken") und der diesbezüglichen Erläuterungen (RV 110 BlgNR 20. GP, 36), die ausdrücklich den Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken betonen, ergibt sich, dass die in § 11 Abs. 1 SMG 1997 normierte Verpflichtung, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen, nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und daher insoweit eine lex imperfecta darstellt. Der genannte Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken erfordert somit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde jedenfalls dann von (weiteren) Ladungsbescheiden gemäß § 12 Abs. 2 SMG 1997 Abstand nimmt, sobald die betreffende Person unmissverständlich zum Ausdruck bringt, sich Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 SMG 1997 nicht unterziehen zu wollen." -Mit welcher Begründung wird hier die vom VwGH vorgegebene Rechtsnorm eindeutig bewusst negiert indem die nicht anonymisierten Datensätze an die Gesundheitsgbehörde der Stadt Wien übertragen werden da in Wien lt. Gesundheit Österreich GmbH Reports jährlich eine 4 stellige Anzahl an neuen unwissenden Kontakten entgegen der vom Ministerum angegebenen rechtichen Grundlage gesundheitlichen Maßnahmen interdisziplinär mit den anderen Stakeholdern wie AMS Wien, MA15 und MA40 sowie ÖGK Wien ua unterzogen werden ohne Kentniss wie Ladungen?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5075 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5075/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Arbeit, Soziales…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: rechtliche Grundlage DOKLI v3 Datensatzübermittlung an Gesundheitsbehörden [#5075] [2760008]
Datum
10. Juli 2026 16:23
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.gv.at ( https://www.sozialministerium.gv.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMASGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMASGPK zur Kenntnis.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre untenstehende E-Mail erlauben wir uns wie folgt auszuführen: I…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: rechtliche Grundlage DOKLI v3 Datensatzübermittlung an Gesundheitsbehörden [#5075]
Datum
3. August 2026 14:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre untenstehende E-Mail erlauben wir uns wie folgt auszuführen: Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Eine Information im Sinne des IFG ist demnach eine Aufzeichnung. Die Frage nach der Begründung eines bestimmten Verhaltens („Mit welcher Begründung wird […]?“) stellt kein Informationsbegehren nach dem IFG dar. Darüber hinaus muss ein Informationsbegehren jedenfalls auf den Zugang zu einer Information gerichtet sein. Das bedeutet, es hat aus dem Ansuchen klar hervorzugehen, zu welchem Thema und in welchem Umfang informiert werden soll. Gemäß § 7 Abs. 2 IFG ist die begehrte Information möglichst präzise zu bezeichnen. Ein bloßes Wiedergeben von Textpassagen aus FAQs, die nicht erkennen lassen, welche vorhandene und verfügbare Information im BMASGPK konkret begehrt wird, stellt keinen hinreichend bestimmten Antrag dar. Das einheitliche Dokumentations‐ und Berichtssystem zu den Klientinnen und Klienten der Drogenhilfeeinrichtungen/der Suchthilfe (DOKLI) liefert seit 2006 österreichweite valide Daten im Drogenbehandlungsbereich und trägt damit zu einem Gesamtbild der suchtepidemiologischen Situation in Österreich bei. Das System arbeitet unter Teilnahme der meisten Einrichtungen der Drogenhilfe in Österreich und erfüllt national eine Funktion als relevanter Eckstein im nationalen Monitoring. Die Bezeichnung dieses Systems als „faschistisches Tool“ erscheint im höchsten Maße unangebracht und untergräbt die Ernsthaftigkeit Ihrer Anfrage. Abschließend darf klargestellt werden, dass das BMASGPK keine Tätigkeitsberichte (sofern damit die „nicht anonymisierten Datensätze“ gemeint sind) an irgendeine Gesundheitsbehörde weiterleitet. Mit freundlichen Grüßen