Fristüberschreitungen nach § 9 Abs. 2 HBK VO
Guten Tag,
gemäß § 7ff IFG iVm Artikel 22a B-VG besteht gegenüber den Organen des Bundes ein Recht auf Zugang zu Informationen. Information in diesem Sinn ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungs- oder Tätigkeitsbereich, unabhängig von der Form, in der sie vorliegt.
Nach § 9 Abs. 4 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung haben die Sozialversicherungsträger die Anzahl jener Fälle, in denen auf eine Übermittlung einer Verordnungsanfrage nicht innerhalb von 30 Minuten nach deren Einlangen geantwortet wurde, mit Angabe der dafür ursächlichen Gründe regelmäßig elektronisch an das für Gesundheit zuständige Ministerium zu übermitteln.
Auf dieser Grundlage begehre ich die Erteilung der Informationen, in wie vielen Fällen diese Frist nicht eingehalten wurde, und aus welchen Gründen dies jeweils passiert ist. Bitte übermitteln Sie die Informationen in einer maschinenlesbaren Form, aufgeschlüsselt nach Krankenversicherungsträger und Kalenderhalbjahr, für den gesamten verfügbaren Zeitraum.
Nach § 9 Abs. 1 IFG sind die begehrten Informationen nach Möglichkeit in der gewünschten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen. Dies umfasst eine etwaige Übermittlung von Dokumenten, Daten(trägern), Unterlagen und dergleichen. Eine Veränderung der zu übermittelnden Information ist nicht vorgesehen und würde dem Grundsatz des unmittelbaren Informationszugangs widersprechen.
Bei der elektronischen Übermittlung von Informationen sind diese nach der herrschenden Rechtsmeinung in einem lizenzfreien Format zu übermitteln (d.h. insbesondere keine Microsoft Word oder Excel-Dokumente). Ich erkläre mich aber ausdrücklich dazu bereit, Daten in einem von Microsoft Excel verarbeitbaren Format sowie Texte, Unterlagen und ähnliches als PDF Datei zu erhalten. Eine gänzlich chaotische Informationserteilung, die die Verwendung der Informationen unmöglich macht, z.B. indem mehrere Dokumente vermischt in ein PDF gescannt werden, wäre aber keine Informationserteilung iSd § 9 Abs. 1 IFG und damit auch der Informationszugang nicht gewährt.
Sollten Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 oder 13 Abs. 2 IFG der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, ersuche ich um eine konkrete, nachvollziehbare Begründung der Interessenabwägung sowie um Zugang zu den restlichen Informationen wie in § 6 Abs. 2 IFG vorgesehen.
Dieses Auskunftsbegehren betrifft nicht nur meine Privatinteressen, sondern ich verweise ausdrücklich auf die in § 10 Abs. 2 IFG festgelegten Ausnahmebestimmungen und meine Stellung als gesellschaftlicher Wachhund, welche mir nach Art 22a Abs. 2 B-VG und Art 10 EMRK größere Auskunftsrechte einräumt als der ,,gemeinen'' Bevölkerung; Dies auch ob der gesellschaftlichen Relevanz dieses Themas.
Nach § 8 Abs. 1 IFG ist die Auskunft ohne Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu erteilen. Wird die Auskunft nicht erteilt, so ist mir dies ebenfalls binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Frist zur Auskunftserteilung kann nach § 8 Abs. 2 IFG um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn das durch den Umfang des Auskunftsbegehrens notwendig ist. Diese Fristverlängerung ist eine Verfahrensanordnung, zu begründen und ebenfalls innerhalb der ersten vier Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erlassen. Eine interne Weiterleitung zwischen Organisationseinheiten oder Abteilungen berührt die Frist nicht, sie beginnt ab dem Einlangen in Ihrem Veranwortungsbereich zu laufen.
Im Fall der kompletten oder teilweisen Verweigerung der Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides nach § 11 IFG. Nach § 7 Abs. 4 IFG iVm Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist die (Nicht-)Erteilung einer Auskunft und das Verfahren zur Auskunftserteilung ein behördliches Verfahren und nach dem AVG zu führen. Dass die Auskunftserteilung ein Verfahren nach dem AVG darstellt, vermag allerdings keinen Anspruch auf einen Identitätsnachweis zu begründen; Dieser wäre allenfalls bei der Bescheiderlassung notwendig. Die herrschende Meinung und Lehre geht davon aus, dass nach dem IFG auch anonyme Anfragen möglich sind, so es sich nicht um eine*n privaten Informationspflichtige*n handelt. Das Eventualbegehren auf Bescheiderlassung ändert nichts an diesen Umständen, bis tatsächlich ein Bescheid erlassen wird.
Mit freundlichen Grüßen
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Datum15. Juli 2026
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12. August 2026
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