Antrag auf Informationszugang gemäß Informationsfreiheitsgesetz betreffend das angekündigte Vorhaben zur Einführung eines bundesweiten Verwaltungsstrafregisters
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu den bei Ihrem Rechtsträger vorhandenen Informationen betreffend das im Rahmen der Reformpartnerschaft öffentlich angekündigte Vorhaben zur Einführung eines bundesweiten Verwaltungsstrafregisters.
Ich ersuche um Zugang zu vorhandenen Informationen oder Unterlagen, aus denen sich insbesondere Folgendes ergibt:
*) der aktuelle Bearbeitungsstand des Vorhabens;
*) der vorgesehene sachliche Anwendungsbereich des Registers, insbesondere welche Datenkategorien nach dem derzeitigen Projektstand erfasst werden sollen;
*) ob nach dem derzeitigen Projektstand ausschließlich rechtskräftige Verwaltungsstrafen oder auch Informationen über deren Vollstreckung (insbesondere offene Geldstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen oder laufende Vollstreckungsverfahren) Gegenstand des Vorhabens sind oder waren;
*) ob im Rahmen des Vorhabens auch die Erfassung vollziehbarer verwaltungsbehördlicher Maßnahmen ohne Strafcharakter (insbesondere Kennzeicheneinziehungen, Dokumentenabnahmen, Führerscheinabnahmen oder vergleichbare Maßnahmen) geprüft oder vorgesehen wurde;
*) welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen nach dem derzeitigen Projektstand Zugriff auf das Register erhalten sollen;
*) ob bestehende Verwaltungsstrafevidenzen oder sonstige Register des Bundes oder der Länder in das Vorhaben einbezogen oder mit diesem verknüpft werden sollen.
Soweit zu diesen Punkten bereits Unterlagen wie Fachkonzepte, Projektbeschreibungen, Lastenhefte, Präsentationen, Entscheidungsvorlagen oder vergleichbare Dokumente vorhanden sind und deren Offenlegung nach dem Informationsfreiheitsgesetz zulässig ist, ersuche ich um Zugang zu diesen Unterlagen oder den jeweils einschlägigen Teilen davon.
Sollten einzelne Informationen oder Dokumententeile nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes ganz oder teilweise von der Offenlegung ausgenommen sein, ersuche ich um Zugang zu den übrigen Informationen bzw. um teilweise Offenlegung unter Schwärzung der geheimhaltungsbedürftigen Inhalte sowie um Angabe der jeweiligen gesetzlichen Grundlage, auf die eine teilweise oder vollständige Verweigerung des Informationszugangs gestützt wird.
Sollte Ihr Rechtsträger für das genannte Vorhaben nicht zuständig sein, ersuche ich – soweit gesetzlich vorgesehen – um Weiterleitung dieses Antrags an den zuständigen informationspflichtigen Rechtsträger oder um Mitteilung, welcher Rechtsträger für das Vorhaben federführend zuständig ist.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Das Bundeskanzleramt verweist hinsichtlich des öffentlich bekannten Stands des geplanten bundesweiten Verwaltungsstrafregisters im Wesentlichen auf die bereits veröffentlichten Ergebnisse der Reformpartnerschaft. Darüber hinaus bestätigt die Antwort immerhin, dass bereits Vorentwürfe für das Vorhaben existieren. Diese befänden sich allerdings noch in einem sehr frühen Stadium.
Einen weitergehenden Informationszugang lehnt das BKA ab. Bemerkenswert ist dabei die Begründung: Einerseits sollen die vorhandenen Vorentwürfe aufgrund ihres frühen Bearbeitungsstands noch gar keine „Informationen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG darstellen. Andererseits wird vorsorglich auch der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG ins Treffen geführt, weil eine Offenlegung die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung beeinträchtigen könnte.
Damit bleiben gerade die praktisch besonders interessanten Fragen weiterhin offen. Aus der Antwort ergibt sich insbesondere nicht, ob das geplante Register nur als bundesweite Evidenz rechtskräftiger Verwaltungsstrafen dienen oder darüber hinaus auch den Vollstreckungsstatus erfassen soll – etwa offene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Ebenso offen bleibt, ob auch vollziehbare verwaltungsbehördliche Maßnahmen ohne Strafcharakter, beispielsweise Kennzeicheneinziehungen oder Dokumentenabnahmen, österreichweit abrufbar gemacht werden sollen, welche Behörden Zugriff erhalten sollen und inwieweit bereits bestehende Register oder Evidenzen eingebunden werden.
Gerade diese Punkte wären für den praktischen Nutzen eines bundesweiten Registers wesentlich. Ein Register, das lediglich frühere Verwaltungsstrafen für die Strafbemessung sichtbar macht, hätte einen deutlich engeren Nutzen als eine Lösung, die den zuständigen Behörden und Vollzugsorganen auch tatsächlich noch offene Vollstreckungen und Maßnahmen zugänglich macht.
Die Anfrage hat daher zwar eine interessante neue Information ergeben – es existieren bereits Vorentwürfe und das Vorhaben wird weiterhin bearbeitet –, über die konkrete Konzeption des Registers schafft die Antwort jedoch kaum zusätzliche Transparenz. Angesichts der bereits länger zurückliegenden politischen Ankündigungen ist insbesondere bemerkenswert, dass sich die Vorentwürfe nach Darstellung des BKA im August 2026 noch immer in einem „sehr frühen Stadium“ befinden.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum20. Juli 2026
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17. August 2026
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