Rufschonung von Verdächtigen
Eine Anfrage beim BMI ergab, dass eine Verpflichtung zur Schonung des Rufes von Verdächtigen Pflicht der Behörden wäre. Abzuwägen wäre zwischen dem berechtigten öffentlichen Interesse und schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Nun würde ich gerne wissen, was man unter "berechtigtem öffentlichen Interesse" versteht.
Grund für meine Anfrage ist, dass immer wieder Medien bei Polizei und Justiz anrufen und sich bestätigen lassen, ob/wenn gegen eine Person eine Anzeige vorliegt bzw ermittelt wird. Mir ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage und vor allem zu welchem Zweck die Behörden solche Verfahren/behördlichen Verfolgungen bestätigen. Zumeist dienst dies ja nur der Befriedigung boulevardesker Neugierde der Bevölkerung.
Konkretes Beispiel: Journalist ruft an bei der STA Wien und erkundigt sich, ob es stimmt, dass gegen Frau Musterfrau Ermittlungen geführt werden. Die STA Wien bestätigt das. Der Journalist ´schreibt nun unter Befufung auf die STA Wien eine Geschichte und macht der Öffentlichkeit bekannt, dass gegen Frau Mustermann ermittelt wird.
Ist das mit dem Amtsgeheimnis vertretbar? Worin besteht in diesem Beispiel das "berechtigte öffentliche Interesse" der Bevölkerung?
Diese Vorgehensweise kann man fast täglich in Zeitungen lesen "Die Staatsanwaltschaft soundso bestätigt, dass ...."
Warum fällt das nicht unter das Amtsgeheimnis?
Anfrage abgelehnt
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Datum26. April 2016
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21. Juni 2016
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