Rufschonung von Verdächtigen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Eine Anfrage beim BMI ergab, dass eine Verpflichtung zur Schonung des Rufes von Verdächtigen Pflicht der Behörden wäre. Abzuwägen wäre zwischen dem berechtigten öffentlichen Interesse und schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Nun würde ich gerne wissen, was man unter "berechtigtem öffentlichen Interesse" versteht.
Grund für meine Anfrage ist, dass immer wieder Medien bei Polizei und Justiz anrufen und sich bestätigen lassen, ob/wenn gegen eine Person eine Anzeige vorliegt bzw ermittelt wird. Mir ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage und vor allem zu welchem Zweck die Behörden solche Verfahren/behördlichen Verfolgungen bestätigen. Zumeist dienst dies ja nur der Befriedigung boulevardesker Neugierde der Bevölkerung.
Konkretes Beispiel: Journalist ruft an bei der STA Wien und erkundigt sich, ob es stimmt, dass gegen Frau Musterfrau Ermittlungen geführt werden. Die STA Wien bestätigt das. Der Journalist ´schreibt nun unter Befufung auf die STA Wien eine Geschichte und macht der Öffentlichkeit bekannt, dass gegen Frau Mustermann ermittelt wird.
Ist das mit dem Amtsgeheimnis vertretbar? Worin besteht in diesem Beispiel das "berechtigte öffentliche Interesse" der Bevölkerung?
Diese Vorgehensweise kann man fast täglich in Zeitungen lesen "Die Staatsanwaltschaft soundso bestätigt, dass ...."
Warum fällt das nicht unter das Amtsgeheimnis?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. April 2016
  • Frist
    21. Juni 2016
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Rufschonung von Verdächtigen [#615]
Datum
26. April 2016 14:36
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Eine Anfrage beim BMI ergab, dass eine Verpflichtung zur Schonung des Rufes von Verdächtigen Pflicht der Behörden wäre. Abzuwägen wäre zwischen dem berechtigten öffentlichen Interesse und schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Nun würde ich gerne wissen, was man unter "berechtigtem öffentlichen Interesse" versteht. Grund für meine Anfrage ist, dass immer wieder Medien bei Polizei und Justiz anrufen und sich bestätigen lassen, ob/wenn gegen eine Person eine Anzeige vorliegt bzw ermittelt wird. Mir ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage und vor allem zu welchem Zweck die Behörden solche Verfahren/behördlichen Verfolgungen bestätigen. Zumeist dienst dies ja nur der Befriedigung boulevardesker Neugierde der Bevölkerung. Konkretes Beispiel: Journalist ruft an bei der STA Wien und erkundigt sich, ob es stimmt, dass gegen Frau Musterfrau Ermittlungen geführt werden. Die STA Wien bestätigt das. Der Journalist ´schreibt nun unter Befufung auf die STA Wien eine Geschichte und macht der Öffentlichkeit bekannt, dass gegen Frau Mustermann ermittelt wird. Ist das mit dem Amtsgeheimnis vertretbar? Worin besteht in diesem Beispiel das "berechtigte öffentliche Interesse" der Bevölkerung? Diese Vorgehensweise kann man fast täglich in Zeitungen lesen "Die Staatsanwaltschaft soundso bestätigt, dass ...." Warum fällt das nicht unter das Amtsgeheimnis?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Das Bundesministerium für Justiz übermittelt das/die angeschlossene(n) Dokument(e) Es wird ersucht, allfällige Rüc…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
BMJ-99004503/0003-III 1/2016 - Ihr Auskunftsersuchen vom 27. April 2016 – Rufschonung von Verdächtigen
Datum
29. April 2016 11:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Das Bundesministerium für Justiz übermittelt das/die angeschlossene(n) Dokument(e) Es wird ersucht, allfällige Rückmeldungen an das Abteilungspostfach <<E-Mail-Adresse>> zu richten (See attached file: Erl._I_-_Einschreiter_BMJ-99004503_0003-III_1_2016_29.04.2016_Dietmar_Gerhartl.pdf)