Weiterführende Anfrage zu parl. Anfr. des Abg Höbart

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Der Nationalratsabgeordnete Christian Höbart hat am 05.10.2016 eine Anfrage bzgl. einer Gefährlichen Drohung eingebracht, die unter B6/16750/2016 protokolliert worden sein soll und - laut Anfragebeantwortung - von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sein soll, weil sie als (lt. Anfragebeantwortung 10431/J-NR/2016) um eine "den Tatbestand der gefährlichen Drohung objektiv nicht erfüllende situations- und milieubedingte Unmutsäußerung qualifiziert" wurde.

Weder in der Anfrage des abgeordneten Höbart, noch in der Beantwortung durch den Minister finden sich die verwendeten Worte wieder. Darum ersuche ich höflichst, mir Auskunft darüber zu geben, was der Angezeigte zum Opfer gesagt hat, dass dieses in Furcht und Unruhe versetzt hat aber von der Justiz als Unmutsäußerung empfunden wird. Ich bitte um den genauen Wortlaut der Äußerung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Dezember 2016
  • Frist
    1. Februar 2017
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Weiterführende Anfrage zu parl. Anfr. des Abg Höbart [#736]
Datum
7. Dezember 2016 09:13
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Der Nationalratsabgeordnete Christian Höbart hat am 05.10.2016 eine Anfrage bzgl. einer Gefährlichen Drohung eingebracht, die unter B6/16750/2016 protokolliert worden sein soll und - laut Anfragebeantwortung - von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sein soll, weil sie als (lt. Anfragebeantwortung 10431/J-NR/2016) um eine "den Tatbestand der gefährlichen Drohung objektiv nicht erfüllende situations- und milieubedingte Unmutsäußerung qualifiziert" wurde. Weder in der Anfrage des abgeordneten Höbart, noch in der Beantwortung durch den Minister finden sich die verwendeten Worte wieder. Darum ersuche ich höflichst, mir Auskunft darüber zu geben, was der Angezeigte zum Opfer gesagt hat, dass dieses in Furcht und Unruhe versetzt hat aber von der Justiz als Unmutsäußerung empfunden wird. Ich bitte um den genauen Wortlaut der Äußerung.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Antwort: WG: Weiterführende Anfrage zu parl. Anfr= 2E des Abg Höbart [#736] Sehr geehrtAntragsteller/in Inhaltli…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Weiterführende Anfrage zu parl. Anfr= 2E des Abg Höbart [#736]
Datum
7. Dezember 2016 13:52
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in Inhaltliche Fragen zu einem Strafverfahren unterliegen nicht dem Auskunftspflichtgesetz, da sie nicht dem Verwaltungsbereich zugehörig sind. Sie begehren Auskünfte über Inhalte eines gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahrens. Diese Informationen können nur im Wege der Akteneinsicht direkt bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft unter Bescheinigung eines rechtlichen Interesses erlangt werden. Das Bundesministerium für Justiz ist für die Erteilung solcher Auskünfte weder befugt noch zuständig. Wir haben Ihnen vorerst formlos per EMail geantwortet. Falls Sie auf formelle Bescheiderlassung bestehen, werden Sie diese Antwort auch in Bescheidform zugestellt erhalten. Wir machen aber darauf aufmerksam, dass dabei Gebühren (in Höhe von ca 30 Euro) anfallen können. Mit freundlichen Grüßen,