Strafhöhe Verwaltungsübertretung + weitere Fragen Versammlungsgesetz

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

In ihrem Schreiben vom 1.6.2017 teilten sie mir mit:

"Versammlungen wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Versammlung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzuzeigen sind. Die Missachtung der Anzeigepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und rechtfertigt alleine keine Untersagung einer Versammlung."

Ich möchte hierzu einige Folgefragen stellen:

a) Wie viele Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz gab es in Wien in den letzten 10 Jahren (bitte reduzieren sie bei zu hohem Rechercheaufwand das Ausmaß der Recherche auf den Zeitraum 2010-2016 - alternativ nur das Jahr 2016)

b) Mit welcher Strafhöhe wäre zu rechnen, wenn solch eine Verwaltungsübertretung stattfinden würde

c) Wie oft wurden Versammlungen in Wien in den letzten 10 Jahren (bitte reduzieren sie bei zu hohem Rechercheaufwand das Ausmaß der Recherche auf den Zeitraum 2010-2016 - alternativ nur das Jahr 2016) aus anderen Gründen als einer fehlenden/fehlerhaften Anmeldung untersagt und was waren die Gründe dafür

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Juni 2017
  • Frist
    7. August 2017
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Andreas Czák
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Landespolizeidirektion Wien Details
Von
Andreas Czák
Betreff
Strafhöhe Verwaltungsübertretung + weitere Fragen Versammlungsgesetz [#801]
Datum
12. Juni 2017 16:11
An
Landespolizeidirektion Wien
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
In ihrem Schreiben vom 1.6.2017 teilten sie mir mit: "Versammlungen wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Versammlung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzuzeigen sind. Die Missachtung der Anzeigepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und rechtfertigt alleine keine Untersagung einer Versammlung." Ich möchte hierzu einige Folgefragen stellen: a) Wie viele Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz gab es in Wien in den letzten 10 Jahren (bitte reduzieren sie bei zu hohem Rechercheaufwand das Ausmaß der Recherche auf den Zeitraum 2010-2016 - alternativ nur das Jahr 2016) b) Mit welcher Strafhöhe wäre zu rechnen, wenn solch eine Verwaltungsübertretung stattfinden würde c) Wie oft wurden Versammlungen in Wien in den letzten 10 Jahren (bitte reduzieren sie bei zu hohem Rechercheaufwand das Ausmaß der Recherche auf den Zeitraum 2010-2016 - alternativ nur das Jahr 2016) aus anderen Gründen als einer fehlenden/fehlerhaften Anmeldung untersagt und was waren die Gründe dafür
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Andreas Czák <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Czák << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák
Landespolizeidirektion Wien
166782/2017, Andreas Czak
Von
Landespolizeidirektion Wien
Betreff
166782/2017, Andreas Czak
Datum
12. Juli 2017 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen