Maßnahmenvollzug sowie dem Unterschied zwischen den Häftlingen die nach §21.1 StGB und §21.2 StGB inhaftiert werden
1. Wie viele §21.1 Häftlinge werden jährlich entlassen? (letzten 5 Jahre)
2. Wie viele §21.2 Häftlinge werden jährlich entlassen? (letzten 5 Jahre)
3. Wie viele Häftlinge werden jährlich nach §21.1 untergebracht? (letzten 5 Jahre)
4. Wie viele Häftlinge werden jährlich nach §21.2 untergebracht? (letzten 5 Jahre)
5. Wie hoch war die Rückfallquote von in den letzten 5 Jahren entlassene Häftlinge die nach §21.1 untergebracht wurden?
6. Wie hoch war die Rückfallquote von in den letzten 5 Jahren entlassene Häftlinge die nach §21.2 untergebracht wurden?
7. Wie lange werden §21.1 Häftlinge die wegen Tötungsdelikten inhaftiert wurden durchschnittlich untergebracht? Wie lange bei Delikten gegen die sexuelle Integrität?
8. Wie lange werden Häftlinge die nach §21.2 untergebracht sind festgehalten und wie lange über der Zeit zu der sie verurteilt wurden?
9. Wird die Tat eines nach §21.1 untergebrachten im Strafregisterauszug vermerkt? §4 StGB sieht ja vor, dass es keine Strafe ohne Schuld gibt?
10. Wie viele Häftlinge die wegen eines Delikts gegen Leib und Leben verurteilt wurden sind wegen §21.1 untergebracht?
11. Wer beschließt eine Anhaltung gem. §429 StPo?
12. Kann privatrechtlich Schadensersatz gefordert werden bei einem nach §21.1 untergebrachtem Täter? (Ebenfalls wieder bezogen auf §4StGB)
13. Wenn Täter wissenschaftlich anerkannte, kaum heilbare Krankheiten (z.B. Wahn) haben, können diese trotz, wenn auch geringem Restrisiko entlassen werden?
14. Wer entscheidet ob ein psychiatrisches Gutachten gemacht werden muss?
15. Auf welche Grundlage beruft sich die Entscheidung, ob ein psychiatrisches Gutachten gemacht werden muss oder nicht?
16. Wie wird eine Entlassung eines nach §21.1 Untergebrachten durchgeführt? Werden diese anschließend psychiatrisch betreut? Wenn ja, ambulant oder stationär? Wer entscheidet dabei, ob ambulant oder stationär?
Wie sehen die Sicherheitsvorkehrungen aus bei Patienten, die nur ambulant betreut werden? Wie hoch ist dabei das Restrisiko für die Bevölkerung? Werden Tests durchgeführt ob die Medikamente auch genommen werden, wenn Patienten wieder unter der Bevölkerung leben? Werden diesbezüglich Besuche von psychiatrischem bzw. psychologischem Fachpersonal oder der Polizei beim Patienten durchgeführt, um Risiken frühzeitig zu erkennen und um die Bevölkerung zu schützen?
17. Was passiert mit Entlassenen, ehemals nach §21.1 Untergebrachten, die sich der psychiatrischen Behandlung entziehen? Können diese aufgrund dessen auch präventiv angehalten werden?
18. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten eines Insassen der gem. §21.1 untergebracht wurde monatlich bei Anhaltung in einer Justizeinrichtung und bei Anhaltung in einer psychiatrischen Einrichtung der Krankenkassen?
19. Welche Betreuungseinrichtungen gibt es noch außer psychiatrische Einrichtungen der Krankenkasse gibt es noch?
20. Gibt es spezielle Nachtbetreuungseinrichtungen nach der Entlassung aus den psychiatrischen Einrichtungen (ambulante Nachsorge, spezielle Hilfe bei der Wiedereingliederung, Sicherheitsvorkehrungen)? Werden über diese Zustände Berichte an den Staat weitergeleitet?
21. Wie oft haben nach §21.1 Untergebrachte innerhalb der letzten 10 Jahre nach der Entlassung ein solches oder ein ähnliches Delikt erneut begangen? Wenn ja, bitte um eine konkrete Aufschlüsselung der Rückfallquote bei Delikten gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität.
22. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten eines Insassen der gem. §21.2 untergebracht wurde monatlich?
Anfrage eingeschlafen
-
Datum10. Februar 2018
-
7. April 2018
-
0 Follower:innen