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Qualitätsbericht zu Psychiatrische Gutachten

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

2011 wurde in Ulm ein Qualitätsbericht veröffentlicht der aufzeigte das die psychiatrischen Gutachten in Österreich mangelhaft sind.
Welche Schlüsse wurden aus diesem Qualitätsbericht gezogen, werden regelmäßig Kontollen der psychiatrischen Gutachten durchgeführt?
Gibt es weiterhin in regelmäßigen Abständen Qualitätsberichte die, die wertigkeit österreichischeer psychiatrischer Gutachten überprüft?
Hat sich die Qualität der Gutachten seit 2011 verbessert?

https://oparu.uni-ulm.de/xmlui/bitstrea…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Februar 2018
  • Frist
    14. April 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Qualitätsbericht zu Psychiatrische Gutachten [#919]
Datum
17. Februar 2018 11:39
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
2011 wurde in Ulm ein Qualitätsbericht veröffentlicht der aufzeigte das die psychiatrischen Gutachten in Österreich mangelhaft sind. Welche Schlüsse wurden aus diesem Qualitätsbericht gezogen, werden regelmäßig Kontollen der psychiatrischen Gutachten durchgeführt? Gibt es weiterhin in regelmäßigen Abständen Qualitätsberichte die, die wertigkeit österreichischeer psychiatrischer Gutachten überprüft? Hat sich die Qualität der Gutachten seit 2011 verbessert? https://oparu.uni-ulm.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/2322/vts_7828_11310.pdf?sequence=1
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in danke für Ihre Anfrage, zu welcher das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, De…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Qualitätsbericht zu Psychiatrische Gutachten [#919]
Datum
22. Februar 2018 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in danke für Ihre Anfrage, zu welcher das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Stellung nimmt wie folgt: Bei der angesprochenen Studie der Universitätsklinik Ulm handelt es sich um ein vom (seinerzeitigen) Bundesministerium für Justiz unterstütztes Forschungsprojekt zur „Evaluierung und Definition von Qualitätsstandards bei Einweisungsgutachten für Sexualstraftäter nach § 21 Abs. 2 StGB“; die Studie ist dem BMVRDJ – seit dem Frühjahr 2010 – bekannt. Im Bereich der Strafvollzugsverwaltung diente die Studie der Bestätigung der Notwendigkeit einer interdisziplinären Zusammenarbeit aller Berufsgruppen, die in Entscheidungsprozesse betreffend die Einweisung und Resozialisierung von Straftäterinnen und -tätern sowie Maßnahmenuntergebrachten einbezogen sind. Es wurden die Bedeutung der Professionalisierung im Bereich der strafjudiziellen Praxis durch eine berufsbegleitende Fortbildung und Schulung auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie und Psychologie sowie die Notwendigkeit der Einrichtung systemübergreifender Verfahrensabläufe und interdisziplinärer Kooperationsmodelle zwischen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten einerseits und dem Strafvollzug, Nachbetreuungseinrichtungen und der Bewährungshilfe andererseits zur Stärkung der Mitverantwortung dieser Berufsgruppen für ein gemeinsames kriminalpräventives Ergebnis aufgezeigt. Für diesen interdisziplinären Austausch wurden in der Folge „Stodertaler Forensiktage“ abgehalten und regionale interdisziplinäre Fachtagungen auf Oberlandesgerichtsebene eingerichtet. Im Rahmen der Gestaltung der individuellen Vollzugspläne für Straftäterinnen und Maßnahmenuntergebrachte wurde die Zusammenarbeit zwischen Gericht/Staatsanwaltschaft und der Strafvollzugsverwaltung institutionalisiert. Zu dem genannten – sehr spezifischen – Thema werden immer wieder Fortbildungsveranstaltungen angeboten, die alle zur Weiterbildung und Qualitätssteigerung der Richter/Innen und Staatsanwält/Innen im Zusammenhang mit der Beurteilung und Überprüfung von (psychologischen oder psychiatrischen) Sachverständigengutachten bzw. zur Verbesserung des interdisziplinären Dialogs beitragen sollen. Was das System der Zertifizierung bzw. Rezertifizierung der Gerichtssachverständigen und den diesbezüglichen Instrumentarien zur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung angeht, so ist voranzustellen, dass mit Stand 22. Februar 2018 9.378 Personen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Diese Liste gliedert sich in 52 Fachgruppen (etwa Archäologie, Medizin, Biologie, Psychologie, usw.) und diese wiederum in insgesamt 717 Fachgebiete (beispielsweise Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie, klinische Psychologie oder auch Bauakustik, Baumbewertung, Speiseeis und Modeschmuck). Klarzustellen ist damit im Zusammenhang, dass sich hinter der Bezeichnung „Gerichtssachverständiger“ (oder „Gerichtsdolmetscher“) keine eigene Berufsgruppe verbirgt. Vielmehr soll das System der Zertifizierung/Rezertifizierung im Wesentlichen ein Auswahl - und Qualitätskontrollsystem dar, in welchem nach spezifischen und durchaus strengen Kriterien (vgl. diesbezüglich insbesondere § 2 Abs. 2 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG) aus den jeweiligen Berufsgruppen – entsprechend den Erfordernissen und dem fachlichen Bedarf in Gerichtsverfahren – bestimmte, insofern geeignete Personen ausgewählt („zertifiziert“) werden. Die daran anknüpfende Aufnahme in die Gerichtssachverständigenliste stellt demnach keine zusätzliche fachliche Qualifikation im jeweiligen beruflichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, sondern ist in erster Linie eine Hilfestellung an die Gerichte und an die Staatsanwaltschaften, damit diese zu den im Verfahren relevanten Fachfragen entsprechend geeignete Fachleute möglichst effizient auffinden und bestellen können. Die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Auf eine solche Rezertifizierung besteht kein Anspruch. Es liegt auf der Hand, dass die Qualität der hinter den jeweiligen Berufen stehenden fachlichen Ausbildungen der aktuell 9.378 eingetragenen Gerichtssachverständigen nicht im unmittelbaren Einflussbereich des BMVRDJ liegt. Ebenso klar ist aber auch, dass die Qualität der in den Justizverfahren erstellten Sachverständigengutachten von maßgeblicher Bedeutung für die Qualität der letztlich auf dieser Basis zu fällenden Gerichtsentscheidungen ist. Aus diesem Grund ist es dem BMVRDJ ein besonderes Anliegen, möglichen strukturellen Problemen, die in der gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Praxis auftreten und aufgezeigt werden, unverzüglich nachzugehen, indem mit den jeweils maßgeblichen Berufsvertretungen, dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen als bundesweitem Dachverband und Interessensvertreter der für die Gerichte tätigen Sachverständigen und auch mit VertreterInnen der Gerichte sowie der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft in Kontakt getreten wird. Bei Bestehen konkreter Zweifel am Vorliegen der fachlichen Qualifikation eines Sachverständigen (oder Dolmetschers) kann mit diesen die/der für den jeweiligen Sachverständigen (oder Dolmetscher) zuständige Präsident/die zuständige Präsidentin des Landesgerichts im Hinblick auf § 10 SDG befasst werden. In einem daran gegebenenfalls anknüpfenden Überprüfungsverfahren wegen (möglichen) Wegfalls der Eintragungsvoraussetzungen hat der Präsident/die Präsidentin bei Bedarf ein Gutachten der "Zertifizierungskommission" nach § 4a SDG oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen. Zur laufenden Qualitätskontrolle der zertifizierten Sachverständigen sind insbesondere die Gerichte und insoweit auch die Parteien berufen, die dann, wenn sich in einem Verfahren der Verdacht ergibt, dass einer der in § 10 Abs. 1 SDG genannten Tatbestände für die Entziehung der Eigenschaft als Gerichtssachverständiger vorliegt, Mitteilung an den zuständigen Präsidenten/die zuständige Präsidentin des Landesgerichts zu machen haben. Einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Qualität der Sachverständigengutachten hat selbstverständlich auch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Gerichtssachverständigen, zumal eine entsprechend detaillierte Befassung mit jedem Einzelfall nur bis zu einem gewissen Grad an Auslastung mit Gutachtensaufträgen einhergehen kann. Dem BMVRDJ ist bekannt, dass gerade im Bereich der psychiatrischen Sachverständigen gewisse Engpässe bei den zur Verfügung stehenden Personen bestehen, wobei hier auch die Höhe der Entlohnung solcher Gutachten nach dem sogenannten „Ärztetarif“ des § 43 Gebührenanspruchsgesetzes mit eine Rolle spielen dürfte. Aus diesem Grund ist das BMVRDJ bereits seit einiger Zeit intensiv um entsprechende Änderungen im Bereich des Ärztetarifs bemüht. Mit freundlichen Grüßen,
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