3. Anfrage zu Waffenüberprüfungen durch Polizeibeamte

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

ich habe nun bereits zwei Mal eine Anfrage bzgl. der Interpretation und praktischen Anwendung der div. Gesetze und Erlässe, welche die Waffenüberprüfung durch Polizeibeamte betreffen gestellt und während meine Fragen sehr direkt und konkret waren, hielten Sie die Antworten sehr allgemein und beinhalteten Juristendeutsch, dessen ich nicht mächtig bin.

Darum versuche ich es ein weiteres Mal und bitte schon im Vorhinein, meine direkten Fragen, direkt zu beantworten. Fürs Verständnis können Sie gerne ein Beispiel einbauen. Ich möchte das wirklich endlich verstehen. Die Wiener und die Niederösterreichischen Beamten vollziehen dieses Bundesgesetz grundverschieden und es kann nur eine richtige Vorgangsweise geben.

1. Wenn ein Polizeibeamter die Waffenkontrolle durchführen möchte, während ich Familie und Freunde zu Besuch habe, empfinde ich die Waffenkontrolle als störend und lästig. Muss ich sie trotzdem über mich ergehen lassen?

2. Wenn ein Polizeibeamter die Waffenkontrolle durchführen möchte, während ich schlafe, empfinde ich die Waffenkontrolle als störend und lästig. Muss mich meine Frau aufwecken, für die Kontrolle?

3. Habe ich das Gesetz richtig verstanden, dass es dem Polizeibeamten verboten ist, mich durch die Kontrolle mehr zu stören oder zu belästigen als unbedingt notwendig?

4. Wenn ich dem Beamten bei der Kontrolle mitteile, dass er gerade stört oder lästig ist, ist es dem Polizisten zumutbar, ein anderes Mal wieder zu kommen oder einen Termin zu vereinbaren?

Bitte bitte gehen Sie diesmal auf meine Fragen ein und beantworten Sie sie Punkt für Punkt. Es ist wohl im beiderseitigen Interesse, Klarheit zu schaffen und ich werde so oft und so lange nachfragen, bis ich eine klar verständliche Aussage bekomme.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Februar 2016
  • Frist
    5. April 2016
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
3. Anfrage zu Waffenüberprüfungen durch Polizeibeamte [#589]
Datum
9. Februar 2016 14:02
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
ich habe nun bereits zwei Mal eine Anfrage bzgl. der Interpretation und praktischen Anwendung der div. Gesetze und Erlässe, welche die Waffenüberprüfung durch Polizeibeamte betreffen gestellt und während meine Fragen sehr direkt und konkret waren, hielten Sie die Antworten sehr allgemein und beinhalteten Juristendeutsch, dessen ich nicht mächtig bin. Darum versuche ich es ein weiteres Mal und bitte schon im Vorhinein, meine direkten Fragen, direkt zu beantworten. Fürs Verständnis können Sie gerne ein Beispiel einbauen. Ich möchte das wirklich endlich verstehen. Die Wiener und die Niederösterreichischen Beamten vollziehen dieses Bundesgesetz grundverschieden und es kann nur eine richtige Vorgangsweise geben. 1. Wenn ein Polizeibeamter die Waffenkontrolle durchführen möchte, während ich Familie und Freunde zu Besuch habe, empfinde ich die Waffenkontrolle als störend und lästig. Muss ich sie trotzdem über mich ergehen lassen? 2. Wenn ein Polizeibeamter die Waffenkontrolle durchführen möchte, während ich schlafe, empfinde ich die Waffenkontrolle als störend und lästig. Muss mich meine Frau aufwecken, für die Kontrolle? 3. Habe ich das Gesetz richtig verstanden, dass es dem Polizeibeamten verboten ist, mich durch die Kontrolle mehr zu stören oder zu belästigen als unbedingt notwendig? 4. Wenn ich dem Beamten bei der Kontrolle mitteile, dass er gerade stört oder lästig ist, ist es dem Polizisten zumutbar, ein anderes Mal wieder zu kommen oder einen Termin zu vereinbaren? Bitte bitte gehen Sie diesmal auf meine Fragen ein und beantworten Sie sie Punkt für Punkt. Es ist wohl im beiderseitigen Interesse, Klarheit zu schaffen und ich werde so oft und so lange nachfragen, bis ich eine klar verständliche Aussage bekomme.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
neuerl. Schreiben an Herrn Antragsteller/in
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
neuerl. Schreiben an Herrn Antragsteller/in
Datum
21. März 2016 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen