Änderung Verordnungen Villach und Klagenfurt

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Städte mit eigenem Statut ist in Kärnten nicht landesgesetzlich geregelt. Für die Vertragsbediensteten der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach bestehen jeweils eigene Vertragsbedienstetenordnungen (Gemeinderatsbeschlüsse), die als Vertragsschablonen gelten und kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt werden.
Lediglich für die Beamten der Städte mit eigenem Statut besteht eine eigene landesgesetzliche Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 K StBG).
In der rechtspolitischen Diskussion über das Anliegen, das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Städte mit eigenem Statut landesgesetzlich neu zu regeln, ist aufgrund von Auffassungsunterschieden der Vertreter der Statutarstädte zum Inhalt des Dienstrechts die Frage aufgeworfen worden, ob eine landesgesetzliche Regelung des Dienstrechts auf die Vertragsbediensteten bloß einer Stadt beschränkt werden kann (z.B. durch ein „Villacher Magistratsbedienstetengesetz“).

Frage 1: Könnte allenfalls aus der Verfassungsbestimmung des Art. 116 Abs. 3 B VG, der für Statutarstädte jeweils ein eigenes Landesgesetz zur Verleihung eines Stadtrechts vorsieht, geschlossen werden, dass auch eigene landesgesetzliche dienstrechtliche Regelungen für die Vertragsbediensteten jeder einzelnen Statutarstadt zulässig wären?

Ein weiterer Diskussionsaspekt in diesem Zusammenhang betrifft die Einbeziehung der Vertragsbediensteten der Statutarstädte in den Geltungsbereich des Beamten Kranken und Unfallversicherungsgesetzes B KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, idgF. Die Einbeziehung der Vertragsbediensteten würde eine Gleichstellung mit den Vertragsbediensteten des Bundes und der Länder bewirken. Neben den Effizienzvorteilen, die eine solche Maßnahme mit sich brächte, wäre auch eine Harmonisierung des Leistungsrechts für alle Bediensteten als positive Folge hervorzuheben (vgl. Erläuterungen 730 Blg. NR XXI. GP, Ausschussbericht NR zu BGBl. I Nr. 102/2001). Die Einbeziehung in den persönlichen Geltungsbereich des B KUVG setzt eine landesgesetzliche Regelung des Dienstrechts voraus (§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. aa B KUVG). Um diesen bundesgesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen, besteht das rechtspolitische Anliegen, für die bereits im Dienststand befindlichen Vertragsbediensteten einer Statutarstadt eine eigene landesgesetzliche Regelung zu erlassen, die ihrem bisherigen Dienstrecht (Vertragsschablone) entspricht.

Frage 2: Könnte bei dieser Variante allenfalls die sachliche Rechtfertigung einer landesgesetzlichen Regelung ausschließlich für eine Statutarstadt darin erblickt werden, dass der Landesgesetzgeber bei der Regelung des Dienstrechts für bestehende Dienstverhältnisse aufgrund des Vertrauensschutzes keine verfassungswidrigen Eingriffe in bestehende Rechte vornehmen darf?

Warte auf Antwort

  • Datum
    11. Juni 2026
  • Frist
    9. Juli 2026
  • Ein:e Follower:in
Hannes Matt
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Hannes Matt
Betreff
Änderung Verordnungen Villach und Klagenfurt [#4982]
Datum
11. Juni 2026 21:17
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Städte mit eigenem Statut ist in Kärnten nicht landesgesetzlich geregelt. Für die Vertragsbediensteten der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach bestehen jeweils eigene Vertragsbedienstetenordnungen (Gemeinderatsbeschlüsse), die als Vertragsschablonen gelten und kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt werden. Lediglich für die Beamten der Städte mit eigenem Statut besteht eine eigene landesgesetzliche Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 K StBG). In der rechtspolitischen Diskussion über das Anliegen, das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Städte mit eigenem Statut landesgesetzlich neu zu regeln, ist aufgrund von Auffassungsunterschieden der Vertreter der Statutarstädte zum Inhalt des Dienstrechts die Frage aufgeworfen worden, ob eine landesgesetzliche Regelung des Dienstrechts auf die Vertragsbediensteten bloß einer Stadt beschränkt werden kann (z.B. durch ein „Villacher Magistratsbedienstetengesetz“). Frage 1: Könnte allenfalls aus der Verfassungsbestimmung des Art. 116 Abs. 3 B VG, der für Statutarstädte jeweils ein eigenes Landesgesetz zur Verleihung eines Stadtrechts vorsieht, geschlossen werden, dass auch eigene landesgesetzliche dienstrechtliche Regelungen für die Vertragsbediensteten jeder einzelnen Statutarstadt zulässig wären? Ein weiterer Diskussionsaspekt in diesem Zusammenhang betrifft die Einbeziehung der Vertragsbediensteten der Statutarstädte in den Geltungsbereich des Beamten Kranken und Unfallversicherungsgesetzes B KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, idgF. Die Einbeziehung der Vertragsbediensteten würde eine Gleichstellung mit den Vertragsbediensteten des Bundes und der Länder bewirken. Neben den Effizienzvorteilen, die eine solche Maßnahme mit sich brächte, wäre auch eine Harmonisierung des Leistungsrechts für alle Bediensteten als positive Folge hervorzuheben (vgl. Erläuterungen 730 Blg. NR XXI. GP, Ausschussbericht NR zu BGBl. I Nr. 102/2001). Die Einbeziehung in den persönlichen Geltungsbereich des B KUVG setzt eine landesgesetzliche Regelung des Dienstrechts voraus (§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. aa B KUVG). Um diesen bundesgesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen, besteht das rechtspolitische Anliegen, für die bereits im Dienststand befindlichen Vertragsbediensteten einer Statutarstadt eine eigene landesgesetzliche Regelung zu erlassen, die ihrem bisherigen Dienstrecht (Vertragsschablone) entspricht. Frage 2: Könnte bei dieser Variante allenfalls die sachliche Rechtfertigung einer landesgesetzlichen Regelung ausschließlich für eine Statutarstadt darin erblickt werden, dass der Landesgesetzgeber bei der Regelung des Dienstrechts für bestehende Dienstverhältnisse aufgrund des Vertrauensschutzes keine verfassungswidrigen Eingriffe in bestehende Rechte vornehmen darf?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Hannes Matt Anfragenr: 4982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4982/ Postanschrift Hannes Matt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannes Matt