Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung Impfung gegen COVID-19, Version 1.0 18.07.2024

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Am 18. Juli ist das Dokument ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Impfplan das Dokument "Empfehlung - Impfung gegen COVID-19, Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 , Version 1.0 (Stand: 18.07.2024) (PDF, 194 KB)" veröffentlicht worden. (Link: https://www.sozialministerium.at/dam/jc… ).

Zitat: "Die COVID-19-Auffrischungsimpfung wird allen empfohlen, die das Risiko eines
möglichen schweren Krankheitsverlaufs reduzieren möchten . . ."

Dabei wird diese sogenannte Impfung verschiedenen Gruppen empfohlen:
• Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
• Schwangerschaft
• Personen mit Trisomie 21
• Bei respiratorischen, kardialen, renalen, endokrinen, metabolischen, neurologischen,
psychiatrischen oder chronisch-entzündlichen Grunderkrankungen
• Bei schweren (dekompensierten) Organerkrankungen und onkologischen
Erkrankungen
• Personen mit Immundefekten, Immundefizienz oder immunsupprimierender
Therapie, HIV-Infektion, Organ- oder Knochenmarkstransplantation,
Autoimmunerkrankungen
• Bei Adipositas (BMI ≥ 30)
• In Alten- und Pflegeheimen betreute Personen
• Personen mit intellektuellen oder körperlichen Behinderungen in und außerhalb von
Betreuungseinrichtungen
Bei erhöhtem Expositionsrisiko ist eine Impfung sinnvoll, für Personal im
Gesundheitswesen ist eine Impfung wegen des erhöhten Expositionsrisikos empfohlen.

Daraus ergeben sich einige Fragen:
1. Nachdem es eine belastbare Datenlage nach drei Jahren noch nicht geben kann: Wie kann diese Behandlung schwangeren Frauen empfohlen werden?
2. Wie kann das behinderten Menschen empfohlen werden? Was hat eine geistige Behinderung mit COVID-19 zu tun? Was haben körperliche (physikalische) Einschränkungen mit COVID-19 zu tun?
3. Wie kann da allgemein ab dem 60. Lebensjahr empfohlen werden? Warum sollen voll im Berufsleben stehende 60-Jährige Angst vor einer durchschnittlichen Influenza haben (Zitat aus den COVID-RKI-Protokollen).
4. Wie kann das allgemein Menschen im Gesundheitswesen empfohlen werden, wenn sich diese bei bester, allgemeiner Gesundheit erfreuen und seit jeher bekannt ist, dass diese sogenannten Impfungen keine Immunität (unempfänglich und unempfindlich) bringen?
5. Abschließend: In diesem Dokument ist sechs Mal von "Grundimmunisierung" die Rede. Ist es noch immer nicht bekannt, dass diese sogenannten Impfungen keine Immunität verursachen?

Ergebnis der Anfrage

Nachdem das zuständige Ministerium anscheinend keine Daten hat, die irgendwelche Empfehlungen rechtfertigen, wird einfach die Auskunft verweigert. Weil unwillig und/oder unfähig? Peinlich ist ein Hilfsausdruck!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Juli 2024
  • Frist
    16. September 2024
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung Impfung gegen COVID-19, Version 1.0 18.07.2024 [#3160]
Datum
22. Juli 2024 08:32
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Am 18. Juli ist das Dokument ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Impfplan das Dokument "Empfehlung - Impfung gegen COVID-19, Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 , Version 1.0 (Stand: 18.07.2024) (PDF, 194 KB)" veröffentlicht worden. (Link: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:44557981-fdcb-4203-8e54-1910054514e8/COVID-19%20Kapitel_18.07.2024_Version%201.0.pdf ). Zitat: "Die COVID-19-Auffrischungsimpfung wird allen empfohlen, die das Risiko eines möglichen schweren Krankheitsverlaufs reduzieren möchten . . ." Dabei wird diese sogenannte Impfung verschiedenen Gruppen empfohlen: • Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr • Schwangerschaft • Personen mit Trisomie 21 • Bei respiratorischen, kardialen, renalen, endokrinen, metabolischen, neurologischen, psychiatrischen oder chronisch-entzündlichen Grunderkrankungen • Bei schweren (dekompensierten) Organerkrankungen und onkologischen Erkrankungen • Personen mit Immundefekten, Immundefizienz oder immunsupprimierender Therapie, HIV-Infektion, Organ- oder Knochenmarkstransplantation, Autoimmunerkrankungen • Bei Adipositas (BMI ≥ 30) • In Alten- und Pflegeheimen betreute Personen • Personen mit intellektuellen oder körperlichen Behinderungen in und außerhalb von Betreuungseinrichtungen Bei erhöhtem Expositionsrisiko ist eine Impfung sinnvoll, für Personal im Gesundheitswesen ist eine Impfung wegen des erhöhten Expositionsrisikos empfohlen. Daraus ergeben sich einige Fragen: 1. Nachdem es eine belastbare Datenlage nach drei Jahren noch nicht geben kann: Wie kann diese Behandlung schwangeren Frauen empfohlen werden? 2. Wie kann das behinderten Menschen empfohlen werden? Was hat eine geistige Behinderung mit COVID-19 zu tun? Was haben körperliche (physikalische) Einschränkungen mit COVID-19 zu tun? 3. Wie kann da allgemein ab dem 60. Lebensjahr empfohlen werden? Warum sollen voll im Berufsleben stehende 60-Jährige Angst vor einer durchschnittlichen Influenza haben (Zitat aus den COVID-RKI-Protokollen). 4. Wie kann das allgemein Menschen im Gesundheitswesen empfohlen werden, wenn sich diese bei bester, allgemeiner Gesundheit erfreuen und seit jeher bekannt ist, dass diese sogenannten Impfungen keine Immunität (unempfänglich und unempfindlich) bringen? 5. Abschließend: In diesem Dokument ist sechs Mal von "Grundimmunisierung" die Rede. Ist es noch immer nicht bekannt, dass diese sogenannten Impfungen keine Immunität verursachen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3160/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
AW: Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung ... [20240722-083624965/20240724-151036043] …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung ... [20240722-083624965/20240724-151036043]
Datum
24. Juli 2024 15:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, die vom Service für Bürger:innen und Bürger des BMSGPK an die für das Impfwesen zuständige Fachabteilung unseres Hauses weitergeleitet wurde. Die Kolleg:innen werden sich um Ihre Anfrage kümmern und dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Bis dahin verbleiben wir mit den besten Wünschen!
Anfragesteller/in
AW: Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung ... [20240722-083624965/20240724-151036043] …
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung ... [20240722-083624965/20240724-151036043] [#3160]
Datum
16. Oktober 2024 09:27
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage "Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung Impfung gegen COVID-19, Version 1.0 18.07.2024" vom 22.07.2024 (#3160) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 31 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
AW: Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung ..... [20240722-083624965/20241016-123223308…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung ..... [20240722-083624965/20241016-123223308]
Datum
16. Oktober 2024 12:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Urgenzmail wurde an die für das Impfwesen zuständige Fachabteilung unseres Hauses weitergeleitet. Die Kolleg:innen werden sich um Ihre Anfrage kümmern und so bald wie möglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Bis dahin verbleiben wir mit den besten Wünschen!
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
AW: Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung ... [20240722-083624965/20241030-151623434] …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung ... [20240722-083624965/20241030-151623434]
Datum
30. Oktober 2024 15:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das Bundesministerium für Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) nimmt Bezug auf Ihre mit E-Mail vom 16.10.2024 übermittelte Urgenz und darf dazu wie folgt Stellung nehmen: Die mit Ihrem Auskunftsbegehren „Aktualisiertes Kapitel zum Impfplan Österreich 2023/24 Empfehlung Impfung gegen COVID-19, Version 1.0 18.07.2024" vom 22.7.2024 (Anfrage Nr. #3160 auf der Plattform 'fragdenstaat.at')" übermittelten Fragen begründen keine Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024. Daher muss seitens des BMSGPK von einer inhaltlichen Erörterung Abstand genommen werden. Über das diesbezügliche Nichtbestehen eines Rechts auf Auskunftserteilung wird in der Folge antragsgemäß nach § 4 Auskunftspflichtgesetz bescheidmäßig abgesprochen. Die entsprechende Frist beträgt sechs Monate ab Einlagen des Antrags auf bescheidmäßige Erledigung (vgl. § 73 Abs. 1 AVG). Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.