Änderungen der Strafhöhen in Anonymverfügungen

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Nach meinem Rechtsverständnis muss sich eine Strafe nach der Tathandlung richten. So auch im Verwaltungsrecht. Die Vorgehensweise in Österreich ist aber jene, dass man zB. für Schnellfahren erst einmal eine Organstrafverfügung erhält. Die machte beispielsweise je nach Bundesland ca. 20 Euro aus. Wenn ich dieses nicht einbezahle, bekomme ich eine Anonymverfügung und plötzlich muss ich 30 oder 40 Euro bezahlen. Überweise ich auch diese Summe nicht, bekomme ich eine Strafverfügung mit ca. 60-70 Euro.

Wenn man die Leute fragt, meinen Sie, das wäre halt eine Verwaltungsabgabe weil die Polizei ja nun mehr Arbeit mit einem hätte. Aber nein. Das wäre dann ja aufgeschlüsselt. Es erhöht sich einfach nur die Strafe, obwohl meine Tat nach 4 Wochen nicht schlimmer war als am ersten Tag. Meine Frage ist, warum eine Anonymverfügung einen höheren Strafbetrag als eine Organstrafverfügung enthält und wie sich das rechtfertigt, da die Erhöhung des Strafbetrages ohne jedwede Änderung des Deliktes oder Bekanntwerden begleitender Umstände erfolgt. Sie geschieht lediglich aufgrund des Verstreichens von Zeit bei der Einzahlung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. August 2014
  • Frist
    8. Oktober 2014
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
7. August 2014 14:17
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Nach meinem Rechtsverständnis muss sich eine Strafe nach der Tathandlung richten. So auch im Verwaltungsrecht. Die Vorgehensweise in Österreich ist aber jene, dass man zB. für Schnellfahren erst einmal eine Organstrafverfügung erhält. Die machte beispielsweise je nach Bundesland ca. 20 Euro aus. Wenn ich dieses nicht einbezahle, bekomme ich eine Anonymverfügung und plötzlich muss ich 30 oder 40 Euro bezahlen. Überweise ich auch diese Summe nicht, bekomme ich eine Strafverfügung mit ca. 60-70 Euro. Wenn man die Leute fragt, meinen Sie, das wäre halt eine Verwaltungsabgabe weil die Polizei ja nun mehr Arbeit mit einem hätte. Aber nein. Das wäre dann ja aufgeschlüsselt. Es erhöht sich einfach nur die Strafe, obwohl meine Tat nach 4 Wochen nicht schlimmer war als am ersten Tag. Meine Frage ist, warum eine Anonymverfügung einen höheren Strafbetrag als eine Organstrafverfügung enthält und wie sich das rechtfertigt, da die Erhöhung des Strafbetrages ohne jedwede Änderung des Deliktes oder Bekanntwerden begleitender Umstände erfolgt. Sie geschieht lediglich aufgrund des Verstreichens von Zeit bei der Einzahlung.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber im § 49a. (1) Verwaltungsstrafgesetz - VS…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
13. August 2014 09:51
Status
Unbekannt
Sehr geehrtAntragsteller/in Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber im § 49a. (1) Verwaltungsstrafgesetz - VStG einen maximalen Rahmen von bis zu 365,00 Euro für die Vorschreibung einer Anonymverfügung vorgesehen hat und dem gegenüber der Rahmen für eine Organstrafverfügung gemäß § 50 (1) VStG mit nur 90,00 Euro begrenzt ist, betrifft Ihre Anfrage nicht eine individuelle Behördenentscheidung, sondern Grundsatzfragen das Gesetz betreffend. Im § 1 des Auskunftspflichtgesetzes ist im Wesentlichen normiert, dass die Organe des Bundes über ihren Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen haben. Nachdem gemäß Teil 2 der Anlage zu § 2 Abschnitt A Z 5 des Bundesministeriengesetzes - BMG 1986 idF BGBl I Nr 33/2013, allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts dem Bundeskanzleramt zuweist, ist es uns mangels Zuständigkeit nicht möglich Ihrem Ersuchen zu entsprechen. Ihr Schreiben wurde daher dem Bundeskanzleramt / Verfassungsdienst. Ballhausplatz 2, 1010 Wien Tel.: +43 1 531 15-202426, Fax: +43 1 531 09-202426 via E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> übermittelt. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in die unterschiedlichen Höchstgrenzen für Anonymverfügung und Organstrafverfügung sind …
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
13. August 2014 11:59
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrtAntragsteller/in die unterschiedlichen Höchstgrenzen für Anonymverfügung und Organstrafverfügung sind (und waren seit jeher) gesetzlich vorgesehen. Diese Höchstgrenzen gelten nicht unmittelbar, sondern determinieren das Konkretisierungsermessen der Behörde bei Erlassung der Verordnung gemäß § 49a Abs. 1 VStG bzw. bei Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 50 Abs. 1 VStG. Welche Höchstgrenzen im Einzelfall bestehen, richtet sich nach dem Inhalt der jeweils maßgeblichen Verordnung bzw. Ermächtigung. Das Institut der Anonymverfügung wurde durch die VStG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516/1987 (= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl… ), eingeführt. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle können Sie auf folgenden Internetseiten nachlesen: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVI… (Regierungsvorlage 133 XVII. GP) http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVI… (Ausschussbericht Nationalrat AB 293 XVII. GP) http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVI… (Protokoll über die 31. Sitzung des Nationalrates XVII. GP) http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/… (Ausschussbericht Bundesrat 3338) http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/… (Stenographisches Protokoll der 491. Sitzung des Bundesrates am 23. Oktober 1987) Zur Frage, warum die für die Anonymverfügung geltenden Höchstgrenzen höher sind als die für die Organstrafverfügung geltenden, äußern sich diese Gesetzesmaterialien nicht (die Organstrafverfügung wird darin überhaupt nicht erwähnt). Die Gesetzesmaterialien geben daher auch keine Aufschlüsse darüber, "wie sich das rechtfertigt, da die Erhöhung des Strafbetrages ohne jedwede Änderung des Deliktes oder Bekanntwerden begleitender Umstände erfolgt". Welche Motive der Gesetzgeber für die Erlassung einer bestimmten Regelung gehabt hat, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Gesetzesmaterialien selbst. Da sich die hier maßgeblichen Gesetzesmaterialien zu der von Ihnen gestellten Frage nicht äußern, lässt sich diese Frage anhand dieser Gesetzesmaterialien eben nicht beantworten. Es gehört nicht zu den Aufgaben (zum "Wirkungsbereich") der Verwaltungsorgane, ihre Meinung darüber kundzutun, ob sie eine bestimmte gesetzliche Regelung für "gerechtfertigt", "gerecht", "sinnvoll" oder ähnliches halten. Die Äußerung solcher Meinungen durch Verwaltungsorgane bildet daher auch keinen Gegenstand des Auskunftsrechts nach dem AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen