Anfrage Gesundheitsfonds Teil 3

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Gesundheitsfonds Steiermark - IFG Anfrage Teil 3
Gem. Art. 15 der in Anfrage Teil 2 zitierten 15a Vereinbarung haben die Länder das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem (LKF) fortzusetzen und weiterzuentwickeln. Die Länder haben sicherzustellen, dass allen über den jeweiligen Landesgesundheitsfonds (hier Steiermark) finanzierten Krankenanstalten bei der Abrechnung von LKF-Punkten bzgl. des Punktewerts für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen sowie eine auf einheitlichen Kriterien basierende Zuteilung auf den LKF-Mitteln zur Abrechnung der Vorhaltekosten gewährleistet wird.
Frage k):
Was ergibt die Berechnung für den RSG-St 2030 im Sinne des Art. 15 Abs. 4 der 15 a Vereinbarung – Finanzierung Gesundheitswesen? Insbesondere im Vergleich der Krankenanstalt-Standorte Bad Radkersburg, Deutschlandsberg und Wagna, mit Augenmerk auf dem Hintergrund der Auflösung der Orthopädie in Bad Radkersburg und Neuerrichtung in Deutschlandsberg?
Frage l):
Mit welcher Begründung wurde der Standort Bad Radkersburg zum Krankenhausverbund vormals Südsteiermark, nunmehr Südweststeiermark, zugeordnet?
Frage m):
Wird der gesamte vorliegende Entwurf des RSG als Verordnung erlassen, wenn nein, welche Teile werden erlassen?
Frage n):
Wird der Landeshauptmann von Steiermark den RSG im RIS und auf der Website des Landes veröffentlichen, auch wenn er unvollständig und somit rechtswidrig wäre?

Zusammenfassung:
Wenn sich aus den Fragestellungen aus den Teilen 1-2 ergibt, dass keine ev. notwendige Vergabe des Auftrages an die EPIG erfolgte und die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen nicht Bestandteil des RSG sind, dann würde einerseits den Vergaberichtlinien widersprochen bzw. das Steiermärkische Gesundheitsfondgesetz 2017 in Verbindung mit der 15a Vereinbarung „Organisation und Finanzierung“ nicht rechtmäßig vollzogen.
In der Konsequenz bedeutete dies, dass die Planungen nicht rechtswirksam sind. Man kann keine Beschlüsse, sowohl in der Zielsteuerungskommission, in der Landesregierung und im Landtag fassen, die rechtswidrig sind.
Dies sind die ersten Fragestellungen, vielleicht ergeben sich bei weiterer Prüfung der RSG- Planungen zusätzliche Sachverhalte, aus denen Fragestellungen resultieren.
Es wird ersucht, die Fragen zeitnah zu beantworten, da die Antworten bei ordnungsgemäßem Vollzug der Bezug habenden Normierungen sofort verfügbar sein müssten.

Warte auf Antwort

  • Datum
    23. Dezember 2025
  • Frist
    20. Januar 2026
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anfrage Gesundheitsfonds Teil 3 [#4225]
Datum
23. Dezember 2025 14:42
An
Landesregierung Steiermark
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Gesundheitsfonds Steiermark - IFG Anfrage Teil 3 Gem. Art. 15 der in Anfrage Teil 2 zitierten 15a Vereinbarung haben die Länder das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem (LKF) fortzusetzen und weiterzuentwickeln. Die Länder haben sicherzustellen, dass allen über den jeweiligen Landesgesundheitsfonds (hier Steiermark) finanzierten Krankenanstalten bei der Abrechnung von LKF-Punkten bzgl. des Punktewerts für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen sowie eine auf einheitlichen Kriterien basierende Zuteilung auf den LKF-Mitteln zur Abrechnung der Vorhaltekosten gewährleistet wird. Frage k): Was ergibt die Berechnung für den RSG-St 2030 im Sinne des Art. 15 Abs. 4 der 15 a Vereinbarung – Finanzierung Gesundheitswesen? Insbesondere im Vergleich der Krankenanstalt-Standorte Bad Radkersburg, Deutschlandsberg und Wagna, mit Augenmerk auf dem Hintergrund der Auflösung der Orthopädie in Bad Radkersburg und Neuerrichtung in Deutschlandsberg? Frage l): Mit welcher Begründung wurde der Standort Bad Radkersburg zum Krankenhausverbund vormals Südsteiermark, nunmehr Südweststeiermark, zugeordnet? Frage m): Wird der gesamte vorliegende Entwurf des RSG als Verordnung erlassen, wenn nein, welche Teile werden erlassen? Frage n): Wird der Landeshauptmann von Steiermark den RSG im RIS und auf der Website des Landes veröffentlichen, auch wenn er unvollständig und somit rechtswidrig wäre? Zusammenfassung: Wenn sich aus den Fragestellungen aus den Teilen 1-2 ergibt, dass keine ev. notwendige Vergabe des Auftrages an die EPIG erfolgte und die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen nicht Bestandteil des RSG sind, dann würde einerseits den Vergaberichtlinien widersprochen bzw. das Steiermärkische Gesundheitsfondgesetz 2017 in Verbindung mit der 15a Vereinbarung „Organisation und Finanzierung“ nicht rechtmäßig vollzogen. In der Konsequenz bedeutete dies, dass die Planungen nicht rechtswirksam sind. Man kann keine Beschlüsse, sowohl in der Zielsteuerungskommission, in der Landesregierung und im Landtag fassen, die rechtswidrig sind. Dies sind die ersten Fragestellungen, vielleicht ergeben sich bei weiterer Prüfung der RSG- Planungen zusätzliche Sachverhalte, aus denen Fragestellungen resultieren. Es wird ersucht, die Fragen zeitnah zu beantworten, da die Antworten bei ordnungsgemäßem Vollzug der Bezug habenden Normierungen sofort verfügbar sein müssten.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4225 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4225/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in