Anfrage zur kontraproduktiven Wechselwirkung zwischen betrieblichen Zuschüssen und Schulungszuschlag bei AQUA-Maßnahmen (Bundesrichtlinie AMF/6-2024)

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrter Herr Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
ich wende mich an Sie bezüglich einer Regelung in der aktuellen Bundesrichtlinie für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO), die in der Praxis den oft proklamierten Grundsatz "Leistung muss sich lohnen" geradezu konterkariert.
Konkret geht es um die Bestimmung auf Seite 36 der Richtlinie AMF/6-2024, wonach bei einem Zuschuss des AQUA-Betriebs bis zur Geringfügigkeitsgrenze nur der dreifache (statt fünffache) Schulungszuschlag gewährt wird. In der Praxis bedeutet dies: Wenn ein Ausbildungsbetrieb seine engagierten Teilnehmenden mit einem Zuschuss von 200 Euro unterstützen möchte - beispielsweise für das dringend benötigte Klimaticket zur Erreichung des Ausbildungsorts - kommen bei den Teilnehmenden durch die Kürzung des Schulungszuschlags effektiv nur etwa 50 Euro an. Eine solche Regelung steht in bemerkenswertem Widerspruch zum politischen Versprechen, Leistung und Engagement zu honorieren.
Hierzu habe ich folgende Fragen:

Wie lässt sich diese Regelung mit dem Grundsatz vereinbaren, dass sich Leistung und Engagement lohnen sollen?
Wurde bei der Konzeption dieser Regelung bedacht, dass sie Ausbildungsbetriebe aktiv davon abhält, motivierte Teilnehmende finanziell zu unterstützen - selbst wenn dies zur Bewältigung notwendiger Ausbildungskosten dringend erforderlich wäre?
Wie hoch sind die jährlichen Einsparungen durch diese Regelung, und stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zu den möglicherweise dadurch verursachten Ausbildungsabbrüchen?
Liegen dem Ministerium Daten vor, wie viele Personen ihre AQUA-Ausbildung aufgrund finanzieller Engpässe abbrechen müssen, die durch einen ungekürzten Betriebszuschuss hätten verhindert werden können?
Wäre es nicht im Sinne einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik, wenn Betriebe die Möglichkeit hätten, besonders engagierte Teilnehmende ohne bürokratische Fallstricke und ohne negative Konsequenzen beim Schulungszuschlag finanziell zu unterstützen?

Die aktuelle Regelung erscheint als klassisches Beispiel einer gut gemeinten, aber in der Praxis kontraproduktiven Verwaltungsvorschrift. Sie bestraft faktisch jene Betriebe, die bereit wären, in ihre Auszubildenden zu investieren, und trifft letztlich genau die Menschen, die durch eigeninitiative Weiterbildung ihre Arbeitsmarktchancen verbessern wollen. Eine Überarbeitung dieser Bestimmung könnte die Erfolgsquote der AQUA-Maßnahmen deutlich erhöhen und würde dem oft beschworenen Prinzip der Leistungsgerechtigkeit tatsächlich Rechnung tragen.
Ich bitte um eine eingehende Prüfung dieser Punkte und eine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen.

Warte auf Antwort

  • Datum
    6. November 2024
  • Frist
    1. Januar 2025
  • 0 Follower:innen
Karl Heinz
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Details
Von
Karl Heinz
Betreff
Anfrage zur kontraproduktiven Wechselwirkung zwischen betrieblichen Zuschüssen und Schulungszuschlag bei AQUA-Maßnahmen (Bundesrichtlinie AMF/6-2024) [#3231]
Datum
6. November 2024 16:16
An
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Sehr geehrter Herr Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, ich wende mich an Sie bezüglich einer Regelung in der aktuellen Bundesrichtlinie für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO), die in der Praxis den oft proklamierten Grundsatz "Leistung muss sich lohnen" geradezu konterkariert. Konkret geht es um die Bestimmung auf Seite 36 der Richtlinie AMF/6-2024, wonach bei einem Zuschuss des AQUA-Betriebs bis zur Geringfügigkeitsgrenze nur der dreifache (statt fünffache) Schulungszuschlag gewährt wird. In der Praxis bedeutet dies: Wenn ein Ausbildungsbetrieb seine engagierten Teilnehmenden mit einem Zuschuss von 200 Euro unterstützen möchte - beispielsweise für das dringend benötigte Klimaticket zur Erreichung des Ausbildungsorts - kommen bei den Teilnehmenden durch die Kürzung des Schulungszuschlags effektiv nur etwa 50 Euro an. Eine solche Regelung steht in bemerkenswertem Widerspruch zum politischen Versprechen, Leistung und Engagement zu honorieren. Hierzu habe ich folgende Fragen: Wie lässt sich diese Regelung mit dem Grundsatz vereinbaren, dass sich Leistung und Engagement lohnen sollen? Wurde bei der Konzeption dieser Regelung bedacht, dass sie Ausbildungsbetriebe aktiv davon abhält, motivierte Teilnehmende finanziell zu unterstützen - selbst wenn dies zur Bewältigung notwendiger Ausbildungskosten dringend erforderlich wäre? Wie hoch sind die jährlichen Einsparungen durch diese Regelung, und stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zu den möglicherweise dadurch verursachten Ausbildungsabbrüchen? Liegen dem Ministerium Daten vor, wie viele Personen ihre AQUA-Ausbildung aufgrund finanzieller Engpässe abbrechen müssen, die durch einen ungekürzten Betriebszuschuss hätten verhindert werden können? Wäre es nicht im Sinne einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik, wenn Betriebe die Möglichkeit hätten, besonders engagierte Teilnehmende ohne bürokratische Fallstricke und ohne negative Konsequenzen beim Schulungszuschlag finanziell zu unterstützen? Die aktuelle Regelung erscheint als klassisches Beispiel einer gut gemeinten, aber in der Praxis kontraproduktiven Verwaltungsvorschrift. Sie bestraft faktisch jene Betriebe, die bereit wären, in ihre Auszubildenden zu investieren, und trifft letztlich genau die Menschen, die durch eigeninitiative Weiterbildung ihre Arbeitsmarktchancen verbessern wollen. Eine Überarbeitung dieser Bestimmung könnte die Erfolgsquote der AQUA-Maßnahmen deutlich erhöhen und würde dem oft beschworenen Prinzip der Leistungsgerechtigkeit tatsächlich Rechnung tragen. Ich bitte um eine eingehende Prüfung dieser Punkte und eine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Karl Heinz Anfragenr: 3231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3231/
Mit freundlichen Grüßen Karl Heinz