Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Bundeswettbewerbsbehörde

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Trifft die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihr im Zuge von Beschwerden Straftatbestände bekannt werden?
2) Falls Frage 1 verneint wird:
Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
3) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und darauf, dass die Anwendung des Zustellgesetzes (ZustG) eine Handlung ist, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes, also nur vom hoheitlichen Teil der öffentlichen Hand »in Vollziehung der Gesetze« (vgl. § 1 ZustG) vorgenommen werden darf:
Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB davon auszugehen, dass keine Amtsanmaßung (zweiter Deliktsfall des § 314 StGB) vorliegt, wenn von Mitarbeitern des privatwirtschaftlich agierenden Teils der öffentlichen Hand Dokumente unter Anwendung des Zustellgesetzes (also per RSa oder RSb) versandt werden?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
4) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB davon auszugehen, dass eine in Frage 3 beschriebene Amtsanmaßung keine Straftat iSd § 78 Abs. 1 StPO ist?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    13. November 2025
  • Frist
    11. Dezember 2025
  • 2 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachf…
An Bundeswettbewerbsbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Bundeswettbewerbsbehörde [#4069]
Datum
13. November 2025 00:39
An
Bundeswettbewerbsbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Trifft die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihr im Zuge von Beschwerden Straftatbestände bekannt werden? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 3) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und darauf, dass die Anwendung des Zustellgesetzes (ZustG) eine Handlung ist, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes, also nur vom hoheitlichen Teil der öffentlichen Hand »in Vollziehung der Gesetze« (vgl. § 1 ZustG) vorgenommen werden darf: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB davon auszugehen, dass keine Amtsanmaßung (zweiter Deliktsfall des § 314 StGB) vorliegt, wenn von Mitarbeitern des privatwirtschaftlich agierenden Teils der öffentlichen Hand Dokumente unter Anwendung des Zustellgesetzes (also per RSa oder RSb) versandt werden? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 4) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB davon auszugehen, dass eine in Frage 3 beschriebene Amtsanmaßung keine Straftat iSd § 78 Abs. 1 StPO ist? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4069 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4069/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeswettbewerbsbehörde
Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21.…
Von
Bundeswettbewerbsbehörde
Betreff
2025-0.929.213; Erledigung Informationsbegehren; AW: Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Bundeswettbewerbsbehörde [#4069]
Datum
13. November 2025 10:46
Status
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11,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21.09.2025 (GZ 2025-0.759.903; Verletzungen des UWG durch Institutionen der öffentlichen Hand - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzungen-des-uwg-durch-institutionen-der-oeffentlichen-hand/>), vom 9.11.2025 (GZ 2025-0.915.035; Zweck der Amtsstunden - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zweck-der-amtsstunden/>), vom 10.11.2025 (GZ 2025-0.916.425; juristische Ausbildung von „Case Handlern“ der Bundeswettwerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/juristische-ausbildung-von-case-handlern-der-bundeswettwerbsbehoerde/>), vom 11.11.2025 (GZ 2025-0.919.909; Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeitsbereich-des-referats-uwg-der-bundeswettbewerbsbehoerde/>) sowie vom 12.11.2025 (GZ 2025-0.924.373; Zuständigkeit von Bundesministerien - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeit-von-bundesministerien/>) zu diesem Themenkomplex durch die BWB verwiesen werden. Auch die vorliegende Anfrage zielt nicht auf Informationen iSd IFG, verstanden als amtlich vorliegende gesicherte Fakten, sondern auf die Beantwortung von Rechtsfragen sowie Beurteilung theoretischer Sachverhaltskonstellationen. Festzuhalten ist abermals, dass insbesondere die vorliegende sowie schon die vier vorangegangenen Anfragen offenkundig in Reaktion darauf erfolgen, dass die BWB Ihre in einer Beschwerde (samt Folgeeingaben) vertretenen Rechtsansichten zu behauptetem Fehlverhalten des Arbeitsmarktservices nicht geteilt und Sie darüber informiert hat, diese nicht zum Anlass für ein weiteres amtswegiges (§ 2 Abs 3 WettbG) Tätigwerden zu nehmen. Ihre Anfragen dienen daher nicht primär einem legitimen Informationsbedürfnis, sondern erscheinen vielmehr missbräuchlich iSv § 9 Abs 3 IFG (siehe zur Mutwilligkeit schon in der Beantwortung zu Ihrer Anfrage vom 9.11.2025; GZ 2025-0.915.035; Zweck der Amtsstunden - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zweck-der-amtsstunden/>). Ebenso wurde in der Judikatur Mutwilligkeit angenommen „wenn ein Informationsbegehren im Hinblick auf offenkundig bekannte Fakten gerichtet ist, oder ersichtlich ist, dass das Auskunftsbegehren darauf abzielt zu überprüfen, ob die adressierte Behörde bestimmte Rechtsvorschriften anerkennt, während der Auskunftswerbende eine abweichende Rechtsmeinung vertritt.“ (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9, Rz 18, Unterstreichung hinzugefügt). Zu Ihren Fragen: Ad 1) Ja, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches. Ad 3) Anzeigepflichtige Behörden und Dienststellen haben eine gewisse Vorprüfung hinsichtlich des Verdachts vorzunehmen, wobei die in § 78 vorgesehene Anzeigepflicht tendenziell restriktiv zu interpretieren ist. Auch die Ausnahmen gem § 78 Abs 2 zeigen, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers war, Personen vorschnell durch Anzeigeverpflichtungen der Strafverfolgung auszusetzen. Bloße Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht herstellen können, lösen noch keine Anzeigepflicht aus; umso weniger bloße substratlose Hinweise, die nicht einmal für einen Anfangsverdacht genügen. (Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78, Rz 17f) Ad 4) Angesprochen ist die nur im Einzelfall mögliche Beurteilung im Sinne der Antwort zu 3). Unvorgreiflich der - nicht abschließend durch die BWB zu beurteilenden Frage -, ob die Verwendung eines „RSa-Briefes“ überhaupt das gesetzliche Tatbild des § 314 StGB erfüllt, haben Sie im referenzierten Fall Schreiben des AMS im Zusammenhang mit § 10 AlVG vorgelegt, also einem Bereich, in welchem dem AMS behördliche Aufgaben übertragen sind. Es ist Ihnen selbstverständlich unbenommen diesen Sachverhalt selbst den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Mit freundlichen Grüßen