Arbeitsvermittlung ohne vertragliche Grundlage (2)
Sehr geehrteAntragsteller/in
Wie in Beantwortung des Informationsbegehrens #3775 [https://fragdenstaat.at/anfrage/arbeits…] erklärt wurde, bietet das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen keine Verträge über Arbeitsvermittlung an.
Dies wirft im Hinblick darauf, dass nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung die Arbeitsvermittlung dem Privatrechtsregime unterliegt (vgl. VwGH Ro 2021/04/0010: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist [...] jedenfalls nicht hoheitlich.«) – und damit das das Privatrechtsregime konstituierende Prinzip der »Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch die Privatrechtssubjekte nach ihrem Willen« (wie es der Verfassungsgerichtshof im Judikat VfGH G 265/2022 ausdrückt) gilt, grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 AMFG (»Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.«) alle Unternehmen gleich gestellt hat, welche eine »auf Arbeitsvermittlung gerichtet Tätigkeit« betreiben:
Gibt es irgendwelche gesetzlichen Grundlagen dafür, dass die Behörde Arbeitsmarktservice (die regionalen Geschäftsstelle in ihrer behördlichen Funktion gemäß § 24 Abs. 2 AMSG) im Hinblick auf Arbeitsvermittlung die »Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse« durch erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen »nach ihrem Willen« einschränken darf?
(Also dass die Behörde Arbeitsmarktservice bspw. von einer erwerbsarbeitslos gemeldeten Person fordern darf, dass diese in einen Vertrag über die Vermittlung von Arbeit mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice mit der UID ATU38908009 einwilligt?)
Es wird höflichst um Zugang zu all diesen gesetzlichen Grundlagen ersucht!
2) Im Hinblick darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 5 AMFG »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« untersagt ist, welche (u.a.) dem Grundsatz »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« (§ 3 Z 1 AMFG) widerspricht – dass also auch die Vermittlung einer Beschäftigung »durch die regionale Geschäftsstelle« (vgl. § 9 Abs. 1 AlVG) des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice gesetzlich untersagt ist, wenn die erwerbsarbeitslos gemeldete Person nicht ausdrücklich in einen Vertrag (über die Vermittlung von Arbeit) mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) eingewilligt hat:
Existieren Vorschriften (Richtlinien) für die Behörde Arbeitsmarktservice (die regionale Geschäftsstelle in ihrer behördlichen Funktion gemäß § 24 Abs. 2 AMSG), welche Organe der Behörde bei der Feststellung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 Abs. 1 AlVG dazu anhalten (bzw. verpflichten) zu überprüfen, ob bei der Vermittlung einer Beschäftigung »durch die regionale Geschäftsstelle« nicht eine gemäß § 2 Abs. 5 AMFG untersagte »auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« vorliegt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten ersucht, welche diese Vorschriften (Richtlinien) beinhalten!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei der Behörde Arbeitsmarktservice (also den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen in ihrer behördlichen Funktion gemäß § 24 Abs. 2 AMSG) insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per April 2026 sind das laut ams.at 398342 Personen).
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum5. Mai 2026
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2. Juni 2026
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