Auskunftsbegehren gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffend Schlägerungsarbeiten am Gablitzbach

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

In der Woche vom 23.03.2026 bis 29.03.2026 wurden entlang des Gablitzbachs im Bereich der Süßfeld- und Himmelreichstraße umfangreiche Schlägerungs- bzw. Gehölzschnittarbeiten durchgeführt.

1. Welche Behörde oder Institution war Auftraggeber dieser Arbeiten und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Beauftragung?

2. Wie hoch belaufen sich die Gesamtkosten für diese Maßnahme und aus welchen Mitteln (z. B. Gemeindebudget, Landesförderungen) werden diese finanziert?

3. Welche naturschutzrechtlichen Gutachten oder Prüfungen liegen diesen Arbeiten zugrunde, und von welcher Stelle wurde die Maßnahme (insbesondere im Hinblick auf den Status des Wienerwalds) bewilligt?

4. Welches Unternehmen oder welche Dienststelle hat die Arbeiten durchgeführt?

5. Gibt es behördliche Richtlinien zur Anrainerinformation bei derartigen Eingriffen, und auf Basis welcher Entscheidungsgrundlage oder Aktenvermerke wurde in diesem Fall von einer Vorabinformation der Anwohner abgesehen?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    29. März 2026
  • Frist
    26. April 2026
  • 2 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Gablitz, Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Auskunftsbegehren gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffend Schlägerungsarbeiten am Gablitzbach [#4622]
Datum
29. März 2026 17:22
An
Gablitz, Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
In der Woche vom 23.03.2026 bis 29.03.2026 wurden entlang des Gablitzbachs im Bereich der Süßfeld- und Himmelreichstraße umfangreiche Schlägerungs- bzw. Gehölzschnittarbeiten durchgeführt. 1. Welche Behörde oder Institution war Auftraggeber dieser Arbeiten und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Beauftragung? 2. Wie hoch belaufen sich die Gesamtkosten für diese Maßnahme und aus welchen Mitteln (z. B. Gemeindebudget, Landesförderungen) werden diese finanziert? 3. Welche naturschutzrechtlichen Gutachten oder Prüfungen liegen diesen Arbeiten zugrunde, und von welcher Stelle wurde die Maßnahme (insbesondere im Hinblick auf den Status des Wienerwalds) bewilligt? 4. Welches Unternehmen oder welche Dienststelle hat die Arbeiten durchgeführt? 5. Gibt es behördliche Richtlinien zur Anrainerinformation bei derartigen Eingriffen, und auf Basis welcher Entscheidungsgrundlage oder Aktenvermerke wurde in diesem Fall von einer Vorabinformation der Anwohner abgesehen?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4622 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4622/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Gablitz, Niederösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihren Antrag auf Zugang zur Information betreffend Arbeiten am Gablitzbach …
Von
Gablitz, Niederösterreich
Betreff
AW: Auskunftsbegehren gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffend Schlägerungsarbeiten am Gablitzbach [#4622]
Datum
1. April 2026 09:56
Status
image001.png
14,2 KB
image002.png
15,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihren Antrag auf Zugang zur Information betreffend Arbeiten am Gablitzbach am 30.03.2025 erhalten, da Ihre Mail außerhalb der Amtsstunden am 29.03.2026 eingegangen ist. Es wird Ihnen nachstehender Verbesserungsauftrag gem. §13 Abs. 3 und § 13 Abs 4 AVG binnen einer Frist von 14 Tagen aufgetragen, sollte diese Frist fruchtlos Ablaufen, so wird Ihr Ansuchen mangels Identitätsnachweises als zurückgezogen angesehen. Werden die Mängel fristgerecht behoben, so gilt Ihr Ansuchen als Ursprünglich rechtzeitig eingebracht. Folgende Punkte sind zu verbessern bzw. zu konkretisieren: Da kein Nachweis Ihrer Identität vorliegt, ist als Einschreiter ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Gem. § 13 Abs. 4 gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters §13 Abs 3. AVG mit der Maßgabe Sinngemäß, als, dass ein Anbringen nach fruchtlosem Firstablauf zur Verbesserung als zurückgezogen gilt. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr [geschwärzt], stützend auf § 4 Abs. 1 des E-GovG ("Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, we…
An Gablitz, Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Auskunftsbegehren gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffend Schlägerungsarbeiten am Gablitzbach [#4622]
Datum
1. April 2026 12:06
An
Gablitz, Niederösterreich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
signatur-signiert.pdf
146,8 KB
Sehr [geschwärzt], stützend auf § 4 Abs. 1 des E-GovG ("Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat."), Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO ("(1) Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt."), § 4 Abs. 1 SVG ("Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.") und § 13 Abs. 2 AVG ("Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen."), finden Sie im Anhang eine, mit meiner ID-Austria, signierte Datei. [geschwärzt], [geschwärzt] Außerdem würde ich meine Anfrage gerne um einen sechsten Punkt erweitern: Wie wurde die Bewertung des Lärmschutzes gefällt und von welcher Abteilung? Insbesondere da die Arbeiten teils bereits um sieben Uhr in der Früh beginnen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - signatur-signiert.pdf Anfragenr: 4622 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]