Sehr [geschwärzt],
vielen Dank für die Übermittlung.
Nachstehend finden Sie gewünschten Informationen, ich habe die Antworten unter den Fragen eingefügt:
1. Welche Behörde oder Institution war Auftraggeber dieser Arbeiten und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Beauftragung?
Auftraggeber sind die [geschwärzt], welche für die Durchführung sich der WA3 bedienen - nähere Informationen dazu bitte bei der WA3 unter [geschwärzt] einholen.
2. Wie hoch belaufen sich die Gesamtkosten für diese Maßnahme und aus welchen Mitteln (z. B. Gemeindebudget, Landesförderungen) werden diese finanziert?
Gemäß §16 IFG kommt das IFG nur insoweit zur Anwendung, als nicht andere Landes- oder Bundesgesetze, oder elektronische Register, besondere Informationszugangsregelungen vorsehen.
Im Konkreten bedeutet dies, dass bei dieser Frage das IFG nicht zur Anwendung gelangt, zumal einerseits die Niederösterreichische Gemeindeordnung den Zugang zu der von Ihnen gewünschten Information regelt, dies folgendermaßen:
Jedermann kann währen der Parteienverkehrszeiten Einsicht in die öffentlichen Gemeinderatsprotokolle im Gemeindeamt nehmen. Sie werden daher Eingeladen sich die Protokolle im Rahmen unserer Parteienverkehrszeiten, welche Sie auch unter [geschwärzt] finden, in unseren Räumlichkeiten zu sichten.
Wir ersuchen um eine Entsprechende Terminkoordination, da es sich um sehr umfangreiche Unterlagen handelt und wir für Sie die Wartezeit gerne entsprechend kurz halten möchten. Kopien können gegen Kostenersatz erstellt werden.
3. Welche naturschutzrechtlichen Gutachten oder Prüfungen liegen diesen Arbeiten zugrunde, und von welcher Stelle wurde die Maßnahme (insbesondere im Hinblick auf den Status des Wienerwalds) bewilligt?
Die Behörde, die diese Erwägungen getroffen hat ist die [geschwärzt] - gerne können Sie sich an diese Wenden - Fachgebiet Anlagenrecht/Ost - E-Mail: [geschwärzt] .
4. Welches Unternehmen oder welche Dienststelle hat die Arbeiten durchgeführt?
Die Arbeiten wurden bzw. werden durch die WA3 durchgeführt - welche sich jedoch anderer Unternehmen bedienen kann - bitte richten Sie Ihre Anfrage an [geschwärzt] .
5. Gibt es behördliche Richtlinien zur Anrainerinformation bei derartigen Eingriffen, und auf Basis welcher Entscheidungsgrundlage oder Aktenvermerke wurde in diesem Fall von einer Vorabinformation der Anwohner abgesehen?
Da es sich um wasserrechtliche Maßnahmen handelt wenden Sie sich bitte an die [geschwärzt] - Kontakt siehe oben unter 3.
6. Wie wurde die Bewertung des Lärmschutzes gefällt und von welcher Abteilung? Insbesondere da die Arbeiten teils bereits um sieben Uhr in der Früh beginnen.
Die Marktgemeinde Gablitz hat eine Lärmschutzverordnung, welche Arbeiten ab 07:00 Uhr zulässt, diese Lärmschutzverordnung finden Sie auf der Homepage der Marktgemeinde Gablitz unter:
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Rein informativ darf hier auch auf die entsprechende Verordnung der Stadtgemeinde Purkersdorf verwiesen werden, welche Sie hier finden:
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Mit freundlichen Grüßen
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