Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025
Anfrage an:
Parlamentsdirektion
Verwendetes Gesetz:
Informationsfreiheitsgesetz
das Protokoll für die TOPs 1-5 vom des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025
Information nicht vorhanden
-
Datum1. September 2025
-
29. September 2025
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Erwin Ernst Steinhammer
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An
Parlamentsdirektion
Details
- Von
- Erwin Ernst Steinhammer
- Betreff
- Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025 [#3515]
- Datum
- 1. September 2025 00:14
- An
- Parlamentsdirektion
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
das Protokoll für die TOPs 1-5 vom des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Ernst Steinhammer
Anfragenr: 3515
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Erwin Ernst Steinhammer
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Mit freundlichen Grüßen
Erwin Ernst Steinhammer
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Parlamentsdirektion
Sehr geehrter Herr Steinhammer,
Ihr Schreiben erreichte das Infoteam der Parlamentsdirektion. Wir sind Teil der …
- Von
- Parlamentsdirektion
- Betreff
- TicketNr.8859/2025-1 Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025 [#3515]
- Datum
- 26. September 2025 13:59
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Steinhammer,
Ihr Schreiben erreichte das Infoteam der Parlamentsdirektion. Wir sind Teil der Parlamentsverwaltung, die von den parlamentarischen Klubs unabhängig ist, und erteilen Auskunft zum parlamentarischen Geschehen.
Zu Ihrer Anfrage können wir folgendes mitteilen:
„Das Recht auf Informationszugang gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt nur gegenüber Verwaltungsorganen. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates kommt in einem bestimmten Umfang auch die Funktion eines Verwaltungsorgans zu. Dieser Umfang bemisst sich nach Art. 30 Abs. 3 bis 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), meist in Verbindung mit einfachgesetzlichen Vorschriften. Nur soweit die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist sie bzw. er – bzw. die ihm unterstehende Parlamentsdirektion – zur Gewährung von Informationszugang verpflichtet (dies jedoch nur, soweit dem nicht Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen). Die Erlassung eines Bescheides ist ebenfalls nur im Verwaltungsbereich möglich.
Die von Ihnen angefragte Information betreffend das Protokoll für die TOPs 1-5 des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025 ist dem Bereich der Gesetzgebung zuzurechnen. Es besteht daher kein Informationszugangsrecht nach den genannten Bestimmungen (vgl. zum Auskunftspflichtgesetz die Entscheidungen des VwGH 11.11.1998, 98/01/0152 und vom 11.12.2012, 2012/05/0199). Die Erlassung eines Bescheides kommt im Bereich der Gesetzgebung nicht in Betracht (vgl. VfGH 8.6.2021, E 842/2021; zur Gerichtsbarkeit vgl. etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/030/0019, Rz 44).
Unabhängig davon ist die Parlamentsdirektion stets bestrebt, alle Anfragen so weit wie möglich zu beantworten. Wir können Ihnen daher Folgendes zu Ihrer Anfrage mitteilen:
Sie finden Informationen zum Ausschuss für innere Angelegenheiten auf der Parlamentswebsite hier: Ausschuss für innere Angelegenheiten (1/A-IA XXVIII. GP) seit 26.02.2025 | Parlament Österreich [https://www.parlament.gv.at/ausschuss/X…]
Zur Sitzung vom 2. Juli 2025 finden Sie die Tagesordnung, den Stand des parlamentarischen Verfahrens (Verhandlungsgegenstände, deren Beschluss bzw. Vertagung – den jeweiligen TOPs zugeordnet) sowie die Ausschussberichte ebenfalls auf der Parlamentswebsite hier (unter dem Reiter „Sitzungen“): Ausschuss für innere Angelegenheiten (1/A-IA XXVIII. GP) seit 26.02.2025 | Parlament Österreich [https://www.parlament.gv.at/ausschuss/X…] Zu dieser Ausschusssitzung wurden außerdem zwei Aussendungen der Parlamentskorrespondenz verfasst, die ebenfalls unter dem angeführten Link abrufbar sind (Nr. 640/2025 [https://www.parlament.gv.at/aktuelles/p…] und Nr. 643/2025 [https://www.parlament.gv.at/aktuelles/p…]
Ebenfalls auf der genannten Seite finden Sie (unter „Veröffentlichungen und Berichte“) u.a. die Ausschussberichte sowie (unter „Beschlüsse“) den in dieser Sitzung gefassten Beschluss.“
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information behilflich gewesen zu sein.
Beste Grüße
Infoteam
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Erwin Ernst Steinhammer
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es stimmt zwar, dass in Art 30 Abs 7 B-VG lediglich die Veröffentlichung…
An
Parlamentsdirektion
Details
- Von
- Erwin Ernst Steinhammer
- Betreff
- AW: TicketNr.8859/2025-1 Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025 [#3515]
- Datum
- 10. Oktober 2025 21:45
- An
- Parlamentsdirektion
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es stimmt zwar, dass in Art 30 Abs 7 B-VG lediglich die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse geregelt ist und Art 22a B-VG ansonsten nur den Zugang zu Informationen im Bereich der Verwaltung regelt, allerdings kennt des IFG im § 1 Z 1 diese Einschränkung nicht und spricht von "Organgen des Bundes". Anders als bei der bisherigen "Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes", wie es im Langtitel des Auskunftspflichtgesetzes hieß, findet sich eine solche Einschränkung auf die bloße Verwaltung nicht im Informationsfreiheitsgesetz.
Selbst falls im § 1 Z 1 IFG (trotz damit einhergehender Einschränkung des Wortsinns) bloß Verwaltungsorgane gemeint sind, so ist zu beachten, dass der Art 10 EMRK keine derartige Unterscheidung zwischen Verwaltung und Gesetzgebung trifft. Da ich aufgrund meiner Mitarbeit in entsprechenden NGOs als Social-Watchdog gelte, kommt mir der umfassendere Zugang zu Informationen nach Art 10 EMRK zu.
Zudem besteht ein besonderes Interesse an der Information, da ich diese Recherchen direkt in parlamentarische Stellungnahmen (bspw. https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s…) einfließen lasse und mir die verlangte Information bei der Überprüfung der gesetzmäßigen Anwendung von Computerprogrammen zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten hilft (wie ich es bereits in der Vergangenheit gemacht habe bspw. https://fragdenstaat.at/anfrage/betreff… und https://fragdenstaat.at/anfrage/betreff…)
Außerdem ist die konkret angefragte Information unerlässlich, um die Notwendigkeit der beschlossenen Regelung bewerten zu können und die von Innenminister Karner, Staatssekretär Leichtfried, Ausschussobmann Gödl sowie der Abgeordneten Gerstl, Ofenauer, Köllner, Erasim, Hoyos-Trauttmansdorff vorgebrachten Argumente für die Notwendigkeit auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüfen zu können. Die dargelegte Parlamentskorrespondenz genügt diesem Anliegen nicht, da diese bloß zusammenfassend ist und die Details der Aussagen für die Überprüfung unumgänglich sind. Auch eine Einschränkung auf die Aussagen der genannten Personen genügt dem Informationsinteresse nicht, da damit der Kontext der Aussagen verloren geht und auch die nicht näher zitierten Gegenargumente der Abgeordneten Darmann und Zorba sowie möglicher Gegen-Gegenargumente verloren gingen.
Neben der Notwendigkeit, gibt das Protokoll weiter darüber Aufschluss, wie die im Gesetz vorgesehenen Savguards vom für den Nachrichtendienst zuständigen Staatssekretär interpretiert werden. Dies ist wichtig, um die Einhaltung dieser Saveguards durch die Zivilgesellschaft kontrollieren zu können. Auch hier genügt die zusammenfassende Parlamentskorrespondenz nicht, da hier lediglich die einzelnen angesprochenen Saveguards aufgeführt, aber nicht die besprochenen Details dieser ausgeführt wurden. Die Einhaltung der Saveguards steht zudem nicht bloß im Interesse der von der Überwachung Betroffenen, sondern der Öffentlichkeit, da die geplante Maßnahme potenziell die Sicherheit der gesamtstaatlichen kritischen IT-Infrastruktur betrifft.
Daher beantrage ich weiterhin den Zugang und bekräftige mein Bescheidverlangen vom 1. September im Falle der Ablehnung des Zugangs zum Protokoll für die TOPs 1-5 vom des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025.
Sollte mir unter andauernder Verweigerung der Information weiterhin kein Bescheid ausgestellt werden, so bitte ich darum, mir das entsprechend mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Ernst Steinhammer
Anfragenr: 3515
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Erwin Ernst Steinhammer
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Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.at versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.at/hilfe/fuer-beho…
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Parlamentsdirektion
Sehr geehrter Herr Steinhammer,
Ihr Schreiben erreichte das Infoteam der Parlamentsdirektion. Wir sind Teil der …
- Von
- Parlamentsdirektion
- Betreff
- TicketNr.10918/2025-1 AW: TicketNr.8859/2025-1 Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025 [#3515]
- Datum
- 15. Oktober 2025 15:49
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Steinhammer,
Ihr Schreiben erreichte das Infoteam der Parlamentsdirektion. Wir sind Teil der Parlamentsverwaltung, die von den parlamentarischen Klubs unabhängig ist, und erteilen Auskunft zum parlamentarischen Geschehen.
Zu Ihrer Nachfrage zum Amtlichen Protokoll der Sitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom 2. Juli 2025 (TOPs 1-5) können wir Folgendes mitteilen:
Das Amtliche Protokoll über Sitzungen eines Ausschusses hat gemäß § 38 Abs. 2 GOG-NR die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse zu verzeichnen. Darüber hinaus sind dem Protokoll etwa die Anwesenheitsliste, allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschussmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied und Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, beigeschlossen (§ 38 Abs. 3 GOG-NR).
Ihre Nachfrage deutet auf die Annahme hin, dass im Amtlichen Protokoll auch die einzelnen Wortmeldungen bzw. Argumente der einzelnen Abgeordneten enthalten wären. Dies ist jedoch nicht der Fall: Im Amtlichen Protokoll über Sitzungen eines Ausschusses sind in dieser Hinsicht – anders als etwa in der Parlamentskorrespondenz zusammenfassend wiedergegeben – keine inhaltlichen Wortmeldungen enthalten. Davon zu unterscheiden sind die über öffentliche Sitzungen des Nationalrates verfassten Stenographischen Protokolle, die die Verhandlungen vollständig wiederzugeben haben (vgl. § 52 GOG-NR). Stenographische Protokolle werden über Sitzungen von Ausschüssen nicht verfasst.
Die von Ihnen offenbar begehrte Information ist daher in dieser Form nicht vorhanden; daran vermag auch Art. 10 EMRK bzw. Ihre Stellung als social watchdog im vorliegenden Fall nichts zu ändern.
Wir weisen Sie erneut darauf hin, dass es sich bei Ihrer Anfrage bzw. Nachfrage um eine Angelegenheit aus dem Bereich der Gesetzgebung handelt, in der die Erlassung eines Bescheides nicht in Betracht kommt (vgl. VfGH 8.6.2021, E 842/2021; zur Gerichtsbarkeit vgl. etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/030/0019, Rz 44).
Mit freundlichen Grüßen
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Erwin Ernst Steinhammer
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Ausführungen! Sie haben mir (trotz dessen, dass die begehrten Informationen nicht…
An
Parlamentsdirektion
Details
- Von
- Erwin Ernst Steinhammer
- Betreff
- AW: TicketNr.10918/2025-1 AW: TicketNr.8859/2025-1 Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025 [#3515]
- Datum
- 15. Oktober 2025 17:34
- An
- Parlamentsdirektion
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Ausführungen! Sie haben mir (trotz dessen, dass die begehrten Informationen nicht vorhanden sind) sehr weitergeholfen.
Unabhängig dessen ob nun nach dem IFG eine Bescheiderlassungspflicht bestünde oder diese nach bisheriger Rechtsprechung entfallen würde, betrachte ich die Sache als erledigt und verzichte auf einen Bescheid.
Ich hoffe weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit in zukünftigen Fällen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Erwin Ernst Steinhammer
Anfragenr: 3515
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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https://fragdenstaat.at/a/3515/
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Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.at versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.at/hilfe/fuer-beho…
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