Barrierefreiheitsbeauftragte

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Wir freuen uns dass es zu der SChaffung von Barrierefreiheitbeauftragten gekommen ist - allerdings ist uns die praktische Umsetzung nicht klar.

HIer unsere konkreten Fragen dazu
Fragen zum neuen Barrierefreiheitsbeauftragten:

Müssen BFB selbst behindert sein?

Wie werden die BFB für ihre Aufgaben vorbereitet? Sollen sie über etwas entscheiden, zu dem sie selbst keinerlei Bezug haben iSv eigener Betroffenheit, besonderer Schulung?

Sind besondere Ausbildungen für die BFB vorgesehen oder wie ist angedacht, dass sich der BFB adäquat um all seine Aufgaben kümmern kann, wenn keine besondere Ausbildung auf die mannigfaltigen Aufgaben und Behinderungsarten vorbereitet? Welche Qualifikationen mussen vorhanden sein und wer entschiedet das?

Ab 401 Mitarbeiter:innen ist ein BFB vorgesehen. Wieviele Strellvertreter:innen sind bei 401 Mitarbeiter:innen vorgesehen uns ab wievielen Mitarbeiter:innen sind wieviele weitere Strellvertreter:innen zu bestellen?

BFB sollen Missstände aufzeigen, wird es dafür ein eigenes Meldewesen geben? Erfolgt die Meldung via Behindertenvertrauenspersonen? Wie wird der BFB geschützt, damit ein Aufzeigen von Missständen nicht zur Entlassung oder Kündigung führt?

Wie soll die gesetzlich normierte Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen in concreto aussehen? Welche Organisationen sind damit gemeint und woraus ergibt sich auf deren Seite die Verpflichtung zur Zusammenarbeit? Wird diese erforderliche Zusammenarbeit finanziell vergütet?

Der BFB hat der Dienststelle bzw dem Unternehmen anzugehören. Gibt es Kompetenzgrenzen, an denen externe Professionisten hinzuzuziehen sind? Kann der BFB outgesourced werden und wie ein Unternehmensbeauftragter herangezogen werden?

Die Kompetenzen der BFB sind sehr weit gefasst. Wie wird sichergestellt, dass umfassende Barrierefreiheit für alle möglichen Behinderungen gleichermaßen berücksichtigt wird?

Es ist nicht ersichtlich, in wie weit die BFB mit Arbeitsmediziner:innen zusammenarbeiten sollen, wie erfolgt der Austausch bzw der Informationsfluss? Sind die Arbeitsmedizinner:innen dazu befugt vollumfänglich mit den BFB Informationen auszutauschen?

Werden den BFB umfangreiche iSv schrankenlose Einsichtnahmen in alle Akte bzgl ua Vergabeverfahren und andere Verfahren gewährt? Wie ist das rechtlich abgesichert?

Wird es fixe Stundenkontingente geben, damit sich der BFB um seine Aufgaben, auch adäquat kümmern kann? Wird es beispielsweise je Projekt oder je Verfahren einen fixen Mindeststundensatz geben? Falls nicht, wie wird sonst gewährleistet, dass dem BFB die benötigte Zeit für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht?

Wird es einen Rechtsanspruch auf die Vergütung von Dienstzeiten während Fort- und Weiterbildungen geben? Wieviele Mindeststunden an Aus- Fort- oder Weiterbildungszeiten sind von den Dienststellen bzw von den Unternehmen vorzusehen und bereitzustellen?

Wer muss eine etwaig nötige Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung bezahlen?

Der BFB unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht, wird es davon Ausnahmen geben? Beispielsweise um Missstände an andere Stellen weitermelden zu können oder um in Verfahren vor zB dem SMS als ua Zeug:innen aussagen zu können?

Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn sich Dienststellen bzw Unternehmen nicht an ihre gesetzliche Pflicht bzgl des BFB halten?

Es ist keine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Wie ist angedacht, dieses lex imperfecta zu vervollständigen und noch offene Lücken zu schließen, damit der BFB wirklich ein weiterer Schritt in Richtung Erfüllung der UN-BRK angesehen werden kann?

Wie lange haben Unternehmen Zeit diese Position zu besetzen?

Für welche Dauer ist ein Barrierefreiheitsbeauftragter gewählt.

Herzlichen DANK im Voraus für Ihre Beantwortung

Warte auf Antwort

  • Datum
    4. August 2024
  • Frist
    29. September 2024
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Barrierefreiheitsbeauftragte [#3168]
Datum
4. August 2024 12:49
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Sehr geehrteAntragsteller/in Wir freuen uns dass es zu der SChaffung von Barrierefreiheitbeauftragten gekommen ist - allerdings ist uns die praktische Umsetzung nicht klar. HIer unsere konkreten Fragen dazu Fragen zum neuen Barrierefreiheitsbeauftragten: Müssen BFB selbst behindert sein? Wie werden die BFB für ihre Aufgaben vorbereitet? Sollen sie über etwas entscheiden, zu dem sie selbst keinerlei Bezug haben iSv eigener Betroffenheit, besonderer Schulung? Sind besondere Ausbildungen für die BFB vorgesehen oder wie ist angedacht, dass sich der BFB adäquat um all seine Aufgaben kümmern kann, wenn keine besondere Ausbildung auf die mannigfaltigen Aufgaben und Behinderungsarten vorbereitet? Welche Qualifikationen mussen vorhanden sein und wer entschiedet das? Ab 401 Mitarbeiter:innen ist ein BFB vorgesehen. Wieviele Strellvertreter:innen sind bei 401 Mitarbeiter:innen vorgesehen uns ab wievielen Mitarbeiter:innen sind wieviele weitere Strellvertreter:innen zu bestellen? BFB sollen Missstände aufzeigen, wird es dafür ein eigenes Meldewesen geben? Erfolgt die Meldung via Behindertenvertrauenspersonen? Wie wird der BFB geschützt, damit ein Aufzeigen von Missständen nicht zur Entlassung oder Kündigung führt? Wie soll die gesetzlich normierte Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen in concreto aussehen? Welche Organisationen sind damit gemeint und woraus ergibt sich auf deren Seite die Verpflichtung zur Zusammenarbeit? Wird diese erforderliche Zusammenarbeit finanziell vergütet? Der BFB hat der Dienststelle bzw dem Unternehmen anzugehören. Gibt es Kompetenzgrenzen, an denen externe Professionisten hinzuzuziehen sind? Kann der BFB outgesourced werden und wie ein Unternehmensbeauftragter herangezogen werden? Die Kompetenzen der BFB sind sehr weit gefasst. Wie wird sichergestellt, dass umfassende Barrierefreiheit für alle möglichen Behinderungen gleichermaßen berücksichtigt wird? Es ist nicht ersichtlich, in wie weit die BFB mit Arbeitsmediziner:innen zusammenarbeiten sollen, wie erfolgt der Austausch bzw der Informationsfluss? Sind die Arbeitsmedizinner:innen dazu befugt vollumfänglich mit den BFB Informationen auszutauschen? Werden den BFB umfangreiche iSv schrankenlose Einsichtnahmen in alle Akte bzgl ua Vergabeverfahren und andere Verfahren gewährt? Wie ist das rechtlich abgesichert? Wird es fixe Stundenkontingente geben, damit sich der BFB um seine Aufgaben, auch adäquat kümmern kann? Wird es beispielsweise je Projekt oder je Verfahren einen fixen Mindeststundensatz geben? Falls nicht, wie wird sonst gewährleistet, dass dem BFB die benötigte Zeit für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht? Wird es einen Rechtsanspruch auf die Vergütung von Dienstzeiten während Fort- und Weiterbildungen geben? Wieviele Mindeststunden an Aus- Fort- oder Weiterbildungszeiten sind von den Dienststellen bzw von den Unternehmen vorzusehen und bereitzustellen? Wer muss eine etwaig nötige Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung bezahlen? Der BFB unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht, wird es davon Ausnahmen geben? Beispielsweise um Missstände an andere Stellen weitermelden zu können oder um in Verfahren vor zB dem SMS als ua Zeug:innen aussagen zu können? Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn sich Dienststellen bzw Unternehmen nicht an ihre gesetzliche Pflicht bzgl des BFB halten? Es ist keine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Wie ist angedacht, dieses lex imperfecta zu vervollständigen und noch offene Lücken zu schließen, damit der BFB wirklich ein weiterer Schritt in Richtung Erfüllung der UN-BRK angesehen werden kann? Wie lange haben Unternehmen Zeit diese Position zu besetzen? Für welche Dauer ist ein Barrierefreiheitsbeauftragter gewählt. Herzlichen DANK im Voraus für Ihre Beantwortung
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3168/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in