Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Da diese Anfrage bereits existiert, jedoch nicht öffentlich zugägnglich

https://fragdenstaat.at/anfrage/mindest…

ersuche ich um Übermittlung einer Kopie der internen Entscheidungsrichtlinien für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, speziell jener Grundlagen, welche für Antragsteller die nebenher einem Studium nachgehen gelten.
Ebenso geht aus der ersten Antwort hervor dass die Länder und nicht der Bund dafür zuständig sind.

Das WMG ist mir bekannt und öffentlich über das Rechtsinformationssystem (RIS) einsehbar, meine Anfrage zielt speziell auf jene Informationen ab, die sich nicht aus Durchsicht des WMG ergeben.

Meine Anfrage betrifft diese Fragen im Speziellen kann aber auch mit einer Übermittlung einer Kopie der relevanten internen Richtlinien erledigt werden:

- Existieren interne Richtlinien für die MA40-Sachbearbeiter bzgl. studentischer Antragsstellern ?

- Wenn ja, wie lauten diese internen Richtlinien für Studenten, nach denen die MA40 Bescheide erlässt?
(exklusive der ohnehin bekannten, und im WMG §4 Abs. 3 normierten Bedingung (auszugsweise "... und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können ...)

- Ist allen lokalen MA40-Sachbearbeitern das VwGH-Urteil VGW-141/023/7775/2015 und der sich daraus ergebende Rechtssatz zur Kenntnis gebracht worden bzw. wurden die internen Richtlinien basierend darauf angepasst ?

Aufgrund der bisher unklaren Rechtslage bzw. Rechtsauslegung - weshalb auch ein VwGH-Urteil notwendig war - ist meine Anfrage von öffentlichem Interesse.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    7. August 2019
  • Frist
    2. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 K-ISG die Erteilung folgender Auskunft: Da diese Anfr…
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Bedarfsorientierte Mindestsicherung [#1780]
Datum
7. August 2019 20:01
An
Landesregierung Kärnten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 K-ISG die Erteilung folgender Auskunft:
Da diese Anfrage bereits existiert, jedoch nicht öffentlich zugägnglich https://fragdenstaat.at/anfrage/mindestsicherung-fur-studenten-2/ ersuche ich um Übermittlung einer Kopie der internen Entscheidungsrichtlinien für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, speziell jener Grundlagen, welche für Antragsteller die nebenher einem Studium nachgehen gelten. Ebenso geht aus der ersten Antwort hervor dass die Länder und nicht der Bund dafür zuständig sind. Das WMG ist mir bekannt und öffentlich über das Rechtsinformationssystem (RIS) einsehbar, meine Anfrage zielt speziell auf jene Informationen ab, die sich nicht aus Durchsicht des WMG ergeben. Meine Anfrage betrifft diese Fragen im Speziellen kann aber auch mit einer Übermittlung einer Kopie der relevanten internen Richtlinien erledigt werden: - Existieren interne Richtlinien für die MA40-Sachbearbeiter bzgl. studentischer Antragsstellern ? - Wenn ja, wie lauten diese internen Richtlinien für Studenten, nach denen die MA40 Bescheide erlässt? (exklusive der ohnehin bekannten, und im WMG §4 Abs. 3 normierten Bedingung (auszugsweise "... und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können ...) - Ist allen lokalen MA40-Sachbearbeitern das VwGH-Urteil VGW-141/023/7775/2015 und der sich daraus ergebende Rechtssatz zur Kenntnis gebracht worden bzw. wurden die internen Richtlinien basierend darauf angepasst ? Aufgrund der bisher unklaren Rechtslage bzw. Rechtsauslegung - weshalb auch ein VwGH-Urteil notwendig war - ist meine Anfrage von öffentlichem Interesse.
Im Falle der Weigerung, diese Auskunft zu erteilen, erbitte ich um einen Bescheid im Sinne des K-ISG, um den Rechtsweg beschreiten zu dürfen. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Kärnten
Sehr geehrteAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 7. August 2019, worin Sie Auskünfte nach dem K-…
Von
Landesregierung Kärnten
Betreff
WG: Bedarfsorientierte Mindestsicherung [#1780]
Datum
10. September 2019 15:38
Status
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4,0 KB
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6,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 7. August 2019, worin Sie Auskünfte nach dem K-ISG und im Ablehnungsfall die Erlassung eines Bescheides begehren, ist - wie auch auf Ihre Anfrage betreffend Gemeinderatswahlen [#1779] - darauf hinzuweisen, dass Adressat von Bescheiden nur namentlich bekannte, natürliche oder juristische Personen sein können. Gemäß § 13 Abs. 4 AVG ist bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters dem Einschreiter die Verbesserung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, andernfalls das Anbringen als zurückgezogen gilt. Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen, Ihre Identität (Name und zustellungsfähige (Email-)-Adresse) glaubhaft zu machen (z.B. Ausweiskopie), andernfalls Ihr Anbringen als zurückgezogen betrachtet werden muss. Mit freundlichen Grüßen