Berechnung der Pensionen bzw. der Bemessungsgrundlage

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Höhe der Pension werden die Beiträge herangezogen, die in die Österreichische Sozialversicherung einbezahlt wurden. Vor der Währungsumstellung in Euro im Jahr 2000 waren diese Beiträge in Schilling - darum müssen diese heute erst in Euro umgerechnet werden.
Im Mai 1999 wurde durch alle Staaten in Europa, die die Umstellung auf den Euro wollten, ein unveränderlicher Umrechnungskurs mit 6 significanten Stellen bestimmt. In Österreich wurde dieser Kurs darum auf 1 € = 13,7603 ATS festgestellt.
In der Wirtschaft wird im allgemeinen der daraus resultierende "umgekehrte" Kurs von 1 ATS = 0,073 € hantiert. Aber es scheint dafür keine gesetzliche Grundlage zu geben, weshalb die Pensionsversicherungs-anstalt einen eigenen abweichenden und mir unbekannten Umrechnungskurs hantiert. Dies jedoch beeinflusst natürlich die Höhe der berechneten Bemessungsgrundlage! Gibt es dafür eine Richtlinie?

2) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage werden durch die PVA so gut als möglich alle Eventualitäten genau berechnet. Um den letztendlichen Divisor zu bestimmen wird zu der Anzahl der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (= tatsächlich gearbeitete Versicherungsmonate) wird allerdings generell eine um ein Sechstel erhöhte Anzahl berechnet. Das Sechstel steht für die 2 extra Sonderzahlungen, die ein Arbeitnehmer normalerweise im Jahr ausbezahlt bekommt, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Gibt es dafür eine Erklärung, dass in diesem Fall so ungenau gerechnet wird? Es gibt ja genügend Berufe oder auch Selbständige, die keine Sonderzahlungen bekommen oder andererseits auch welche, die sogar 4 Sonderzahlungen pro Jahr erhalten.

3) Arbeitnehmer, die eine Zeit lang im Ausland gearbeitet haben, bekommen diese Auslandsmonate auch als Versicherungsmonate für die total benötigte Anzahl angerechnet. Natürlich werden aber für die Berechnung der Pension nur die in Österreich gearbeiteten Monate herangezogen. In einer öffentlichen Broschüre der PVA über die Berechnung der Pensionen wird eine Systematik Schritt für Schritt beschrieben. Verwendet man diese an sich logische Systematik, und berechnet man dann am Ende das notwendige Verhältnis der Österreichischen Monate zu den Gesamtmonaten, erhält man die relevante Bruttopension. Gibt es ein Gesetz, das besagt, dass diese Berechnungsweise falsch ist?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. Mai 2017
  • Frist
    30. Juni 2017
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Gerhard Holaubek
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Gerhard Holaubek
Betreff
Berechnung der Pensionen bzw. der Bemessungsgrundlage [#785]
Datum
4. Mai 2017 19:42
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Höhe der Pension werden die Beiträge herangezogen, die in die Österreichische Sozialversicherung einbezahlt wurden. Vor der Währungsumstellung in Euro im Jahr 2000 waren diese Beiträge in Schilling - darum müssen diese heute erst in Euro umgerechnet werden. Im Mai 1999 wurde durch alle Staaten in Europa, die die Umstellung auf den Euro wollten, ein unveränderlicher Umrechnungskurs mit 6 significanten Stellen bestimmt. In Österreich wurde dieser Kurs darum auf 1 € = 13,7603 ATS festgestellt. In der Wirtschaft wird im allgemeinen der daraus resultierende "umgekehrte" Kurs von 1 ATS = 0,073 € hantiert. Aber es scheint dafür keine gesetzliche Grundlage zu geben, weshalb die Pensionsversicherungs-anstalt einen eigenen abweichenden und mir unbekannten Umrechnungskurs hantiert. Dies jedoch beeinflusst natürlich die Höhe der berechneten Bemessungsgrundlage! Gibt es dafür eine Richtlinie? 2) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage werden durch die PVA so gut als möglich alle Eventualitäten genau berechnet. Um den letztendlichen Divisor zu bestimmen wird zu der Anzahl der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (= tatsächlich gearbeitete Versicherungsmonate) wird allerdings generell eine um ein Sechstel erhöhte Anzahl berechnet. Das Sechstel steht für die 2 extra Sonderzahlungen, die ein Arbeitnehmer normalerweise im Jahr ausbezahlt bekommt, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Gibt es dafür eine Erklärung, dass in diesem Fall so ungenau gerechnet wird? Es gibt ja genügend Berufe oder auch Selbständige, die keine Sonderzahlungen bekommen oder andererseits auch welche, die sogar 4 Sonderzahlungen pro Jahr erhalten. 3) Arbeitnehmer, die eine Zeit lang im Ausland gearbeitet haben, bekommen diese Auslandsmonate auch als Versicherungsmonate für die total benötigte Anzahl angerechnet. Natürlich werden aber für die Berechnung der Pension nur die in Österreich gearbeiteten Monate herangezogen. In einer öffentlichen Broschüre der PVA über die Berechnung der Pensionen wird eine Systematik Schritt für Schritt beschrieben. Verwendet man diese an sich logische Systematik, und berechnet man dann am Ende das notwendige Verhältnis der Österreichischen Monate zu den Gesamtmonaten, erhält man die relevante Bruttopension. Gibt es ein Gesetz, das besagt, dass diese Berechnungsweise falsch ist?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Gerhard Holaubek <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gerhard Holaubek << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gerhard Holaubek
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Holaubek, Zu Ihrer Anfrage vom 5. Mai 2016 möchte ich Ihnen folgendes Antworten Frage 1: Fü…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
RE: WG: Berechnung der Pensionen bzw. der Bemessungsgrundlage [#785] [20170505-094103233/20170511-110027235]
Datum
11. Mai 2017 11:00
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Holaubek, Zu Ihrer Anfrage vom 5. Mai 2016 möchte ich Ihnen folgendes Antworten Frage 1: Für die Umrechnung und Rundung wurden die Regeln der 1. Euro-Verordnung „VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/97 DES RATES vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro“ verwendet. Frage 2: Das Bemessungsgrundlagensystem wurde durch das Pensionskontosystem abgelöst. Für Versicherte in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist das Bemessungsgrundlagensystem nur noch für vor 1955 Geborene relevant. Im Bemessungsgrundlagensystem werden in einem ersten Schritt die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (= Beitragsgrundlagen + anteilige Sonderzahlungen) pro Kalenderjahr ermittelt. Aus den zu berücksichtigenden aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen wird eine Summe gebildet. Aus dieser Summe wird dann ein monatlicher Durchschnittswert ermittelt. Die Bemessungsgrundlage ist somit ein auf Cent ermittelter durchschnittlicher monatlicher Betrag. Unter Sonderzahlungen ist jenes Entgelt zu verstehen, das in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (wiederkehrend) gewährt wird. Dazu gehören z. B. Weihnachts- sowie Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld, 13. und 14. Monatsbezug. Sonderzahlungen sind bis zur Höchstbeitragsgrundlage sozialversicherungspflichtig d.h. es sind Beiträge zur SV abzuführen. Arbeitnehmer die keinem Kollektivertrag unterliegen und deren Arbeitsvertrag keine Regelung über Sonderzahlungen beinhalten, erhalten keine Sonderzahlung. Frage 3: Es kann nicht nachvollzogen werden um welche Broschüre es sich hier handelt bzw. welche Systematik hier beschrieben wird. Grundsätzlich folgt jedes Verwaltungshandeln österreichischer Behörden den geltenden österreichischen Gesetzen (Legalitätsprinzip).
Gerhard Holaubek
Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für die gesendeten Antworten. Zu Frage 1: Diese Frage ist zu 100%…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Gerhard Holaubek
Betreff
AW: RE: WG: Berechnung der Pensionen bzw. der Bemessungsgrundlage [#785] [20170505-094103233/20170511-110027235] [#785]
Datum
22. Mai 2017 17:57
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für die gesendeten Antworten. Zu Frage 1: Diese Frage ist zu 100% beantwortet. Danke! Zu Frage 2: Es geht bei dieser Frage um den verwendeten Divisor (= die Anzahl der monatlichen aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen). Diese Anzahl wird generell, also bei jedem, um ein Sechstel erhöht, obwohl es, wie Sie auch selbst schreiben, bei bestimmten Berufen (auch Selbständige!) keine Sonderzahlungen gibt. Ist diese Erhöhung nicht etwas zu unpräzise? Zu Frage 3: Es handelt sich bei dieser Broschüre um eine Ausgabe der PVA vom 1.1.2015 für bis 31.12.1954 geborene Personen mit dem Titel: " Pensionen Voraussetzungen - Berechnung" Mit freundlichen Grüßen Gerhard Holaubek Anfragenr: 785 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gerhard Holaubek << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Holaubek, Zu Ihrer Nachfrage vom 23. Mai 2017 möchte ich Ihnen folgendes Antworten: Frage 2: …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
RE: WG: RE: WG: Berechnung der Pensionen bzw. der Bemessungsgrundlage [#785]... [20170505-094103233/20170609-122355493]
Datum
9. Juni 2017 12:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Holaubek, Zu Ihrer Nachfrage vom 23. Mai 2017 möchte ich Ihnen folgendes Antworten: Frage 2: Österreichische Pensionen werden 14 Mal pro Jahr ausgezahlt und zwar unabhängig davon ob die versicherte Person mehrheitlich nach dem ASVG (Unselbstständige) oder nach dem GSVG/BSVG (Gewerbetreibende und Bauern) versichert war. Das heißt, auch jene Versichertengruppen welche keine Sonderzahlungen erhalten haben oder sich selbst keine Sonderzahlungen auszahlen (konnten) – das hat im Wesentlichen keine sozialversicherungsrechtlichen, sondern vielmehr steuerrechtliche Gründe – erhalten im Versicherungsfall 2 jährliche Sonderzahlungen, welche jeweils im April und Oktober zur Auszahlung gelangen. Im Jahr 2017 liegt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für unselbstständig Erwerbstätige (ASVG) bei EUR 4.980. Das sind somit jährlich (x12) EUR 59.760. Zusätzlich sind Sonderzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 9.960 beitragspflichtig. Dies ergibt addiert EUR 69.720. Für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter und Neue Selbständige (GSVG) ebenso wie für Versicherte im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt im Jahr 2017 eine monatliche Höchstbeitragsgrundlage von EUR 5.810, das sind somit (x12) EUR 69.720. Somit kann gesagt werden, dass (im Jahr 2017) der Höhe nach die gleiche jährliche Höchstbeitragsgrundlagensumme gilt. Bei Pensionsbezug erhalten alle Versicherten 14 Auszahlungen. Somit erschließt sich auch die um 1/6 erhöhte Zahl an herangezogenen Beitragsmonaten als Divisor. Frage 3: Ob und in welcher Weise Versicherungszeiten die im Ausland erworben wurden für eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich berücksichtigt wird, hängt von internationalen Abkommen ab. Für alle Staaten die Mitglied in der Europäischen Union sind gelten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu deren Durchführung. Seit 2012 gelten diese Verordnungen auch für die Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Im Verhältnis zu anderen Staaten außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz werden bilaterale Abkommen zwischen Österreich und diesen Staaten geschlossen. Im Jänner dieses Jahres zum Beispiel hat Sozialminister Alois Stöger ein Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Albanien unterzeichnet. Nach der Ratifizierung durch das österreichische Parlament, welche im Herbst dieses Jahres stattfinden soll, haben sowohl Unternehmen als auch Versicherte klare rechtliche Vorgaben bezüglich Zuständigkeit, Beitrags- als auch Leistungsrecht. Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben.