Sehr geehrtAntragsteller/in
Das Bundesministerium für Justiz kann Ihrem Ersuchen auf Auskunfterteilung
leider nicht nachkommen. Unter den Organen des Bundes im Sinne des § 1 Abs.
1 Auskunftspflichtgesetz sind im Lichte verfassungskonformer Auslegung nur
die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit,
zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die
richterliche Tätigkeit als solche. Diese Bestimmung darf auch nicht dadurch
umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft
über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt (VwGH Zl 90/18/0193;
94/19/1174).
Gemäß Art 90a B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen
Gerichtsbarkeit. Die von Staatsanwälten in Ausübung ihres Amtes gesetzten
Handlungen sind daher prinzipiell als Akte der Gerichtsbarkeit zu
qualifizieren (Burgstaller in Korinek/Holoubek, Österreichisches
Bundesverfassungsrecht II/2, Art 90a B-VG Rz 12, 16). Die Vorlage eines
staatsanwaltschaftlichen Berichts an die jeweils übergeordnete Dienststelle
stellt somit einen Akt der Gerichtsbarkeit dar und ist folglich dem
Anwendungsbereich des AuskunftpflichtG entzogen, zumal der Vorgang der
Berichterstattung seinem Wesen nach das Zugänglichwerden des Bericht für
die übergeordnete Dienststelle umfasst.
Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz können Sie nunmehr ausdrücklich die
Erlassung eines (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheides beantragen. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Eingabegebühr in
der Höhe von EUR 14,30 (§ 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957) sowie eine
Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 (§ 1 Abs 1 Tarif Z 2 der
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) anfallen können, wenn die Anfrage
(wie hier) wesentlich in Ihrem Privatinteresse liegt.
Mit freundlichen Grüßen