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Causa Augustus/Hypo NÖ

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Wann hat das Justizministerium den Vorhabensbericht der Oberstaatsanwaltschaft zum Fall Augustus erhalten?

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  • Datum
    22. November 2017
  • Frist
    17. Januar 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Causa Augustus/Hypo NÖ [#862]
Datum
22. November 2017 07:43
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Wann hat das Justizministerium den Vorhabensbericht der Oberstaatsanwaltschaft zum Fall Augustus erhalten?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in Das Bundesministerium für Justiz kann Ihrem Ersuchen auf Auskunfterteilung leider nic…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Causa Augustus/Hypo NÖ [#862]
Datum
2. Januar 2018 09:49
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Das Bundesministerium für Justiz kann Ihrem Ersuchen auf Auskunfterteilung leider nicht nachkommen. Unter den Organen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz sind im Lichte verfassungskonformer Auslegung nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit, zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche. Diese Bestimmung darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt (VwGH Zl 90/18/0193; 94/19/1174). Gemäß Art 90a B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die von Staatsanwälten in Ausübung ihres Amtes gesetzten Handlungen sind daher prinzipiell als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren (Burgstaller in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/2, Art 90a B-VG Rz 12, 16). Die Vorlage eines staatsanwaltschaftlichen Berichts an die jeweils übergeordnete Dienststelle stellt somit einen Akt der Gerichtsbarkeit dar und ist folglich dem Anwendungsbereich des AuskunftpflichtG entzogen, zumal der Vorgang der Berichterstattung seinem Wesen nach das Zugänglichwerden des Bericht für die übergeordnete Dienststelle umfasst. Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz können Sie nunmehr ausdrücklich die Erlassung eines (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheides beantragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Eingabegebühr in der Höhe von EUR 14,30 (§ 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957) sowie eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 (§ 1 Abs 1 Tarif Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) anfallen können, wenn die Anfrage (wie hier) wesentlich in Ihrem Privatinteresse liegt. Mit freundlichen Grüßen
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