COVID-19: Identifizierbarkeit und gesichertes Wissen zum Erreger
Sehr geehrteAntragsteller/in
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat eine Reihe von Verordnungen erlassen, welche massive Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bedeuteten. Dies offiziell aus dem Grunde, um Bürger vor der Krankheit COVID-19 bzw. vor der Ausbreitung des Erregers dieser Krankheit zu schützen.
Nun ist es jedoch so, dass es zur klinischen Identifizierbarkeit von COVID-19 nur äußerst unklare, d.h. vor allem keine eindeutigen Informationen gibt, sodass sich hierzu einige Fragen aufdrängen. Weiters: (auch) vom BMSGPK wird offenkundig angenommen, dass ein Virus namens SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 sein soll. Auch das wirft grundsätzliche Fragen auf.
Betreffend der Fragen zum Erreger der Krankheit COVID-19 seien hier der Klarheit wegen die wissenschaftlichen Grundlagen der Infektionslehre, nämlich die Henle-Koch-Postulate ausgeführt. Diese Postulate sind von allergrößter Wichtigkeit, weil ein Mikroorganismus nur dann als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf, wenn diese Postulate erfüllt sind. Fundamental wichtig sind diese Postulate auch im Hinblick auf das (aus dem Gleichheitssatz resultierende) Sachlichkeitsgebot, welches auch das BMSGPK als Verwaltungsbehörde beim Erlassen von Verordnungen verpflichtet und als allgemeines Willkürverbot wirken soll.
Die Henle-Koch-Postulate lauten:
• Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik detektiert werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht.
• Der Mikroorganismus kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden.
• Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das kranke Individuum, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt.
• Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden.
Im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) wird nun die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass es wissenschaftlich fundierte Gründe gibt, welche es nahelegen, dass die Henle-Koch-Postulate in der Infektionslehre keine Gültigkeit mehr haben sollten?
2) Falls Frage 1 bejaht wird: In welcher Form ist dieses gesicherte Wissen in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht!
3) Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass wissenschaftliche Studien existieren, welche unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate und unter Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis nachweisen, dass das Virus SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 ist?
4) Falls Frage 3 verneint wird und im Hinblick darauf, dass ohne einen derartigen wissenschaftlichen Nachweis das Virus SARS-CoV-2 nicht als Erreger von COVID-19 bezeichnet werden darf: Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass die vorgeblich zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verordneten Maßnahmen dennoch dazu geeignet wären, den Ausbruch bzw. die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern?
Um Übermittlung der Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, in denen dieses gesicherte Wissen dokumentiert ist, wird höflichst ersucht!
5) Falls Frage 3 bejaht wird: In welcher Form ist dieses gesicherte Wissen in den Akten dokumentiert?
Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht!
6) Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass es irgendwelche Symptome der Krankheit COVID-19 gibt, welche nicht genau so gut durch einen grippalen Infekt, einen Husten, einen Schnupfen, eine Lungenentzündung oder gar nur durch eine banale Erkältung verursacht sein könnten? Oder in anderen Worten: Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass es Symptome von COVID-19 gibt, welche ein Alleinstellungsmerkmal für sich beanspruchen können?
7) Falls Frage 6 bejaht wird: In welcher Form ist dieses gesicherte Wissen in den Akten dokumentiert?
Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum28. Juli 2023
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22. September 2023
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