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Ereignisprotokoll: KRISENSTAB LAND OÖ COVID-19; WG: Krisenstab Land OÖ CoVid-19; Bürgeranfrage betreffend Kinder/Jugendliche im Spital
Protokolleintrag Nummer 244808 (Zeitpunkt: 06.12.2021 13:37)
Verfasst von: Behörde Land Oberösterreich (Funktion: Med. Fachstab Pandemie)
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INFORMATION:
Sehr geehrtAntragsteller/in
Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Auskunft betreffend die Frage, wie viele Kinder und Jugendliche in Oberösterreich an / mit / nach COVID-19 hospitalisierungspflichtig wurden, kann Folgendes mitgeteilt werden:
Für den Fall, dass keine Auskunft erteilt wird, haben Sie die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Dazu darf darüber informiert werden, dass ein schriftliches Auskunftsbegehren nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG) als Eingabe iSd § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 idgF, zu qualifizieren ist und eine schriftliche abschließende Erledigung eine Gebührenschuld entstehen lässt. Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches, die (wenn auch nur teilweise) die Privatinteressen der Einschreitenden betreffen, einer festen Gebühr von EUR 14,30. Zumal bislang keine schriftliche abschließende Erledigung in der Sache erfolgt ist, ist die Gebührenschuld noch nicht entstanden.
Sie haben weiterhin das Recht, gem. § 5 Oö. ADIG eine bescheidmäßige Erledigung zu begehren. Sofern Sie das möchten, ersuchen wir Sie gem. § 2 Abs. 2 Oö. ADIG um entsprechende Mitteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt des gegenständlichen Schreibens. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird Ihr Auskunftsbegehren nicht weiter behandelt.
Freundliche Grüße