COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat eine Reihe von Verordnungen erlassen, welche massiv die Grundrechte einschränken. Dies offiziell aus dem Grunde, um Bürger vor der Krankheit COVID-19 bzw. vor der Ausbreitung des Erregers dieser Krankheit zu schützen.
Nun ist es jedoch so, dass es zur klinischen Identifizierbarkeit von COVID-19 nur äußerst unklare, d.h. vor allem keine eindeutigen Informationen gibt (wie bspw. anhand von [https://www.derstandard.at/story/200012…] ersichtlich ist), sodass sich hierzu einige Fragen aufdrängen.
Weiters: (auch) vom BMSGPK wird offenkundig angenommen, dass ein Virus mit der Bezeichnung SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 sein soll. Da auf Basis der tatsächlich gesicherten Informationen diese Annahme jedoch als reine Spekulation bezeichnet werden muss, stellen sich auch hierzu eine Reihe von Fragen.

Betreffend der Fragen zum Erreger der Krankheit COVID-19 seien hier der Klarheit wegen die wissenschaftlichen Grundlagen der Infektionslehre, nämlich die Henle-Koch-Postulate ausgeführt. Diese Postulate sind von allergrößter Wichtigkeit, weil ein Mikroorganismus nur dann als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf, wenn diese Postulate erfüllt sind.
Die Henle-Koch-Postulate lauten:
• Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik detektiert werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht.
• Der Mikroorganismus kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden (d.h. es muss ein Isolat herstellbar sein).
• Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das kranke Individuum, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt.
• Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden.

Im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) wird nun die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Sind dem BMSGPK die Henle-Koch-Postulate bekannt?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchem Grund sind dem BMSGPK die Henle-Koch-Postulate nicht bekannt?
3) Falls Frage 1 bejaht wird: Sind dem BMSGPK wissenschaftlich fundierte Gründe bekannt, welche es nahelegen, dass die Henle-Koch-Postulate in der Infektionslehre keine Gültigkeit mehr haben sollten?
4) Falls Frage 3 bejaht wird: Welches sind diese wissenschaftlich fundierten Gründe?
5) Falls Frage 3 verneint wird: Sind dem BMSGPK wissenschaftliche Studien bekannt, welche unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate nachweisen, dass das Virus SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 ist?
6) Falls Frage 5 verneint wird und im Hinblick darauf, dass ohne einen derartigen wissenschaftlichen Nachweis das Virus SARS-CoV-2 nicht als Erreger von COVID-19 bezeichnet werden darf: Auf welcher Grundlage ist dann das BMSGPK offenbar zu der Auffassung gekommen, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 geeignet wären, den Ausbruch der Krankheit COVID-19 zu verhindern - obwohl das wissenschaftlich unsinnig ist?
7) Falls Frage 5 bejaht wird: Wird das BMSGPK diese wissenschaftlichen Studien der Öffentlichkeit zugänglich machen? Bzw.: Wird das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung stellen, wo diese wissenschaftlichen Studien zu finden sind?
8) Falls Frage 7 verneint wird: Aus welchem Grund will das BMSGPK diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen bzw. nicht mitteilen?
9) Gibt es irgendwelche Symptome der Krankheit COVID-19, welche nicht genau so gut durch einen grippalen Infekt, einen Husten, einen Heuschnupfen, eine Lungenentzündung oder gar nur durch eine banale Erkältung verursacht sein könnten? In anderen Worten: Gibt es Symptome von COVID-19 welche ein Alleinstellungsmerkmal für sich beanspruchen können?
10) Falls Frage 9 bejaht wird: Welches sind diese Symptome?
11) Falls Frage 9 verneint wird: Wie kann die Krankheit COVID-19 dann überhaupt seriös eindeutig klinisch identifiziert (und eindeutig von Husten, Heuschnupfen, Lungenentzündung oder einer Erkältung unterschieden) werden?
12) Zur unmissverständlichen Klarstellung: Wurden die massiv grundrechtseinschränkenden Maßnahmen (wie Veranstaltungsverbote, Betretungsverbote, Ausgangsbeschränkungen und die sogenannte Maskenpflicht an bestimmten Orten) vom BMSGPK tatsächlich nur zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verordnet?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Da sogenannte Alltagsmasken in Österreich so gut wie keine praktische Relevanz mehr haben, wurde das Auskunftsbegehren zurückgezogen.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Oktober 2020
  • Frist
    26. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger [#2078]
Datum
31. Oktober 2020 19:19
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat eine Reihe von Verordnungen erlassen, welche massiv die Grundrechte einschränken. Dies offiziell aus dem Grunde, um Bürger vor der Krankheit COVID-19 bzw. vor der Ausbreitung des Erregers dieser Krankheit zu schützen. Nun ist es jedoch so, dass es zur klinischen Identifizierbarkeit von COVID-19 nur äußerst unklare, d.h. vor allem keine eindeutigen Informationen gibt (wie bspw. anhand von [https://www.derstandard.at/story/2000120397677/wie-sich-die-symptome-von-covid-19-grippe-und-grippalem] ersichtlich ist), sodass sich hierzu einige Fragen aufdrängen. Weiters: (auch) vom BMSGPK wird offenkundig angenommen, dass ein Virus mit der Bezeichnung SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 sein soll. Da auf Basis der tatsächlich gesicherten Informationen diese Annahme jedoch als reine Spekulation bezeichnet werden muss, stellen sich auch hierzu eine Reihe von Fragen. Betreffend der Fragen zum Erreger der Krankheit COVID-19 seien hier der Klarheit wegen die wissenschaftlichen Grundlagen der Infektionslehre, nämlich die Henle-Koch-Postulate ausgeführt. Diese Postulate sind von allergrößter Wichtigkeit, weil ein Mikroorganismus nur dann als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf, wenn diese Postulate erfüllt sind. Die Henle-Koch-Postulate lauten: • Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik detektiert werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht. • Der Mikroorganismus kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden (d.h. es muss ein Isolat herstellbar sein). • Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das kranke Individuum, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt. • Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden. Im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) wird nun die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Sind dem BMSGPK die Henle-Koch-Postulate bekannt? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchem Grund sind dem BMSGPK die Henle-Koch-Postulate nicht bekannt? 3) Falls Frage 1 bejaht wird: Sind dem BMSGPK wissenschaftlich fundierte Gründe bekannt, welche es nahelegen, dass die Henle-Koch-Postulate in der Infektionslehre keine Gültigkeit mehr haben sollten? 4) Falls Frage 3 bejaht wird: Welches sind diese wissenschaftlich fundierten Gründe? 5) Falls Frage 3 verneint wird: Sind dem BMSGPK wissenschaftliche Studien bekannt, welche unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate nachweisen, dass das Virus SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 ist? 6) Falls Frage 5 verneint wird und im Hinblick darauf, dass ohne einen derartigen wissenschaftlichen Nachweis das Virus SARS-CoV-2 nicht als Erreger von COVID-19 bezeichnet werden darf: Auf welcher Grundlage ist dann das BMSGPK offenbar zu der Auffassung gekommen, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 geeignet wären, den Ausbruch der Krankheit COVID-19 zu verhindern - obwohl das wissenschaftlich unsinnig ist? 7) Falls Frage 5 bejaht wird: Wird das BMSGPK diese wissenschaftlichen Studien der Öffentlichkeit zugänglich machen? Bzw.: Wird das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung stellen, wo diese wissenschaftlichen Studien zu finden sind? 8) Falls Frage 7 verneint wird: Aus welchem Grund will das BMSGPK diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen bzw. nicht mitteilen? 9) Gibt es irgendwelche Symptome der Krankheit COVID-19, welche nicht genau so gut durch einen grippalen Infekt, einen Husten, einen Heuschnupfen, eine Lungenentzündung oder gar nur durch eine banale Erkältung verursacht sein könnten? In anderen Worten: Gibt es Symptome von COVID-19 welche ein Alleinstellungsmerkmal für sich beanspruchen können? 10) Falls Frage 9 bejaht wird: Welches sind diese Symptome? 11) Falls Frage 9 verneint wird: Wie kann die Krankheit COVID-19 dann überhaupt seriös eindeutig klinisch identifiziert (und eindeutig von Husten, Heuschnupfen, Lungenentzündung oder einer Erkältung unterschieden) werden? 12) Zur unmissverständlichen Klarstellung: Wurden die massiv grundrechtseinschränkenden Maßnahmen (wie Veranstaltungsverbote, Betretungsverbote, Ausgangsbeschränkungen und die sogenannte Maskenpflicht an bestimmten Orten) vom BMSGPK tatsächlich nur zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verordnet? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service für Bürgerinnen und Bürger des Bundesmini…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
RE: WG: COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger [#2078] [20201102-074852456/20201111-091648508]
Datum
11. November 2020 09:16
Status
Warte auf Antwort
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DSGVO_2020.pdf
213,4 KB
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Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service für Bürgerinnen und Bürger des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK - Sozialministerium) eingelangt ist. Wir bedauern, dass es die große Anzahl an Anfragen zu einer längeren Bearbeitungsdauer geführt hat! Es ist uns derzeit leider nicht möglich, auf einzelne Fragestellungen im Detail einzugehen! Unter den angegebenen Webseiten und Links finden Sie nützliche Informationen zur Ihrer Fragestellung: https://www.sozialministerium.at/ https://corona-ampel.gv.at/ https://www.sozialministerium.at/Inform… https://www.sozialministerium.at/Inform… https://www.sozialministerium.at/en/Cor… https://www.sozialministerium.at/Themen… Informationen der WHO können hier nachgelesen werden: https://www.who.int/ Datenbank zur weltweiten Forschung: https://www.who.int/emergencies/disease… Bezüglich Erfahrungen (situation reports) finden Sie hier ausführliche Informationen: https://www.who.int/emergencies/disease… und Updates (weekly update): https://www.who.int/emergencies/disease… Jene der ECDC können hier nachgelesen werden: https://www.ecdc.europa.eu/en Hier die aktuellsten Publikationen: https://www.ecdc.europa.eu/en/publicati… Allgemeine medizinische Informationen zum Thema Coronavirus finden Sie auf der Webseite der AGES: https://www.ages.at/themen/krankheitser… Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Im Anhang finden Sie auch die Benachrichtigung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Durch die von Ihnen angegebenen Hinweise wird keine der im Auskunftsbegehren gestell…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: RE: WG: COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger [#2078] [20201102-074852456/20201111-091648508] [#2078]
Datum
11. November 2020 12:11
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Durch die von Ihnen angegebenen Hinweise wird keine der im Auskunftsbegehren gestellten Fragen beantwortet. Aus diesem Grunde ersuche ich erneut höflichst um Beantwortung der im Zuge dieses Auskunftsbegehrens (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) gestellten Fragen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft habe ich bereits am 31. Oktober die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG beantragt. Mit freundlichen Grüßen, R.Antragsteller/in Anfragenr: 2078 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger" vom 31.10.2020 (…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger [#2078] [20201102-074852456/20201111-091648508] [#2078]
Datum
15. Dezember 2021 04:24
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger" vom 31.10.2020 (#2078) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ebenso wurde der beantragte Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft bis zum heutigen Tage nicht erlassen. Aus diesem Grunde habe ich eine Säumnisbeschwerde (siehe Anhang) eingebracht. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - saeumnisbeschwerde_betreffend_auskunftskunftsbegehren_2078_von_2020-10-31__2021-12-14__anonymisiert.pdf Anfragenr: 2078 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2078/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger" vom 31.10.2020 (…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger [#2078] [20201102-074852456/20201111-091648508] [#2078]
Datum
14. Juni 2022 10:11
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger" vom 31.10.2020 (#2078) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 535 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2078 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2078/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
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Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
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Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
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Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
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Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
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Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bescheid
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
20. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
Anfragesteller/in
Bescheidbeschwerde
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Via
Briefpost
Betreff
Bescheidbeschwerde
Datum
23. November 2022
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Anfragesteller/in
zu Auskunftsbegehren 2078 [#2078] [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] Mit freund…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
zu Auskunftsbegehren 2078 [#2078]
Datum
27. November 2022 20:50
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
[geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Anfragenr: 2078 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Anfragesteller/in
Bescheidbeschwerde zu Auskunftsbegehren 2078 [#2078]
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Klinis…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Bescheidbeschwerde zu Auskunftsbegehren 2078 [#2078]
Datum
16. März 2023 00:54
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Klinische Identifizierbarkeit und Erreger" vom 31.10.2020 (#2078) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 810 Tage überschritten. Es wird höflichst um Mitteilung ersucht, wann das BMSGPK die Bescheidbeschwerde vom 23.11.2022 bzw. dessen korrigierte Fassung im Anhang zu behandeln gedenkt. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragesteller/in
Auskunftsbegehren 2078 [#2078] - präzisierte Fragen [#2078]
Sehr geehrteAntragsteller/in Als Zeichen seines wahrh…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Auskunftsbegehren 2078 [#2078] - präzisierte Fragen [#2078]
Datum
16. März 2023 01:23
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Als Zeichen seines wahrhaftigen guten Willens der Behörde entgegen zu kommen, gibt der Beschwerdeführer an dieser Stelle zum Auskunftsbegehren 2078 Nachfolgendes bekannt: Der Beschwerdeführer zieht die Fragen 1, 2, 8, 11 und 12 des Auskunftsbegehrens 2078 zurück. Die restlichen Fragen werden umformuliert wie folgt: Frage 3: „Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass es wissenschaftlich fundierte Gründe gibt, welche es nahelegen, dass die Henle-Koch-Postulate in der Infektionslehre keine Gültigkeit mehr haben sollten?“ Frage 4: „Falls Frage 3 bejaht wird: In welcher Form ist dieses gesicherte Wissen in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht!“ Frage 5: „Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass es wissenschaftliche Studien gibt, welche unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate nachweisen, dass das Virus SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 ist?“ Frage 6: „Falls Frage 5 verneint wird und im Hinblick darauf, dass ohne einen derartigen wissenschaftlichen Nachweis das Virus SARS-CoV-2 nicht als Erreger von COVID-19 bezeichnet werden darf: Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 dennoch dazu geeignet wären, den Ausbruch der Krankheit COVID-19 zu verhindern? Um Übermittlung der Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, in denen dieses gesicherte Wissen dokumentiert ist, wird höflichst ersucht!“ Frage 7: „Falls Frage 5 bejaht wird: In welcher Form ist dieses gesicherte Wissen in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht!“ Frage 9: „Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass es irgendwelche Symptome der Krankheit COVID-19 gibt, welche nicht genau so gut durch einen grippalen Infekt, einen Husten, einen Heuschnupfen, eine Lungenentzündung oder gar nur durch eine banale Erkältung verursacht sein könnten? Oder in anderen Worten: Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen dazu, dass es Symptome von COVID-19 gibt, welche ein Alleinstellungsmerkmal für sich beanspruchen können?“ Frage 10: „Falls Frage 9 bejaht wird: In welcher Form ist dieses gesicherte Wissen in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht!“ Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bescheid
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
14. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
Anfragesteller/in
Bescheidbeschwerde
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Via
Briefpost
Betreff
Bescheidbeschwerde
Datum
17. August 2023
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W274 2279678-1/3E
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Via
Briefpost
Betreff
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W274 2279678-1/3E
Datum
9. August 2024
Status