Datenschutz-Folgenabschätzung für neues Einlasssystem

Anfrage an: Parlamentsdirektion
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Laut Medienberichten ist ein neues freiwilliges Zutrittssystem im Österreichischen Parlament im Einsatz, welches mit biometrischer Gesichtserkennung und Handvenenscanner arbeitet. (https://futurezone.at/netzpolitik/parla…)
Ich bitte um Herausgabe der durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art 35 DSGVO. Sollte die Parlamentsdirektion nicht zum Schluss gekommen sein, dass eine Notwendigkeit zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung besteht, bitte ich um Ausfertigung der durchgeführten Schwellwertanalyse bzw. der Dokumentation der zugrundeliegenden Überlegung warum keine Pflicht nach Art 35 DSGVO besteht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Parlamentsdirektion Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datenschutz-Folgenabschätzung für neues Einlasssystem [#2799]
Datum
4. Januar 2023 14:10
An
Parlamentsdirektion
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Laut Medienberichten ist ein neues freiwilliges Zutrittssystem im Österreichischen Parlament im Einsatz, welches mit biometrischer Gesichtserkennung und Handvenenscanner arbeitet. (https://futurezone.at/netzpolitik/parlament-neu-gesichtserkennung-handvenenscanner-fast-lane/402279221) Ich bitte um Herausgabe der durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art 35 DSGVO. Sollte die Parlamentsdirektion nicht zum Schluss gekommen sein, dass eine Notwendigkeit zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung besteht, bitte ich um Ausfertigung der durchgeführten Schwellwertanalyse bzw. der Dokumentation der zugrundeliegenden Überlegung warum keine Pflicht nach Art 35 DSGVO besteht.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2799/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Parlamentsdirektion
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. Januar 2023 14:16
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Parlamentsdirektion
Sehr geehrtAntragsteller/in   Zu Ihrem Auskunftsersuchen vom 4. Jänner 2023 betreffend eine Datenschutz-Folgenabsc…
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
TicketNr.69/2023-1 Datenschutz-Folgenabschätzung für neues Einlasssystem [#2799]
Datum
1. März 2023 13:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in   Zu Ihrem Auskunftsersuchen vom 4. Jänner 2023 betreffend eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO für die Zutrittssysteme mit biometrischer Gesichtserkennung und Handvenenscanner können wir Ihnen Folgendes mitteilen:   Zum Zutrittssystems mit Gesichtserkennung können wir Ihnen mitteilen, dass das System derzeit noch nicht in Betrieb ist. Vor einer Inbetriebnahme wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden.   Zur Zutrittskontrolle mittels Handvenenscan (biometrischer Daten) können wir Ihnen folgende Auskunft erteilen: Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO liegt vor. Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Benutzung des biometrischen Handvenenscans auf freiwilliger Basis (aus datenschutzrechtlicher Sicht auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen) stattfindet. Zudem speichert das eingesetzte Verfahren kein biometrisches „Bild“, sondern nur ein mathematisches Referenzmuster. Eine Wiederherstellung des biometrischen „Bildes“ ist unter keinen Umständen möglich und es erfolgt auch keinerlei Übertragung oder Speicherung dieser Daten auf Servern oder anderen Systemen der Parlamentsdirektion.   Die begehrte (vollständige) Herausgabe der Datenschutz-Folgenabschätzung ist nicht möglich: Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein. Das Vorliegen dieser geschützten öffentlichen Interessen begründet jedenfalls die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (vgl. VwGH 28.1.2019, Ra 2017/01/0140 mwN). Ein solches Geheimhaltungsinteresse steht der Herausgabe der gegenständlichen Datenschutz-Folgenabschätzung entgegen. Konkret betrifft es im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (vgl. § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz sowie Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG), da vor allem der Schutz und die Sicherheit der in den Parlamentsgebäuden befindlichen Personen und Gegenstände gewährleistet werden soll bzw. muss und sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung detaillierte Informationen über das Zutritts-Sicherheitssystem für die Parlamentsgebäude ergeben.   Hinsichtlich der nicht vollständigen Herausgabe der Datenschutz-Folgenabschätzung zur Zutrittskontrolle mittels Handvenenscan wird fristgerecht ein Bescheid ergehen. In diesem Zusammenhang räumen wir Ihnen die Möglichkeit ein, zum Vorliegen des der Herausgabe entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresses innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.   Mit freundlichen Grüßen