Deformationsmunition der Polizei
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Aus Medienberichten wurde bekannt, dass durch das Innenministerium für den Gebrauch durch die Polizei neue, sogenannte Deformationsmunition (Teilmantelgeschoße) angeschafft werden solle, die bislang in Österreich nicht im Einsatz ist. (https://diepresse.com/home/panorama/oes… )
1) Warum wird diese neue Munition abgeschafft?
2) Führen die neuen Teilmantelgeschoße oder die alten Vollmantelgeschoße zu stärkeren Verletzungen, wenn Menschen von ihnen getroffen werden? Auf welcher Basis wird bzw. wurde diese Einschätzung getroffen?
3) Kann ausgeschlossen werden, dass das Risiko tödlicher Verletzungen aufgrund von Verbluten bei Teilmantelgeschoßen höher ist als bei Vollmantelgeschoßen?
4) Aus welcher Distanz können Derfomationgeschoße sicher eingesetzt werden?
5) Gibt es Datenbestand zu Verletzungen und Todesfällen durch den Einsatz solcher Munition, die im Zuge dieser Entscheidung berücksichtigt wurden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum wurde das nicht berücksichtigt?
6) Wie viele Verletzungen und Todesfälle durch Schusswaffengebrauch der Sicherheitsbehörden gab es seit 2000 pro Jahr?
7) Auf welche Studien oder Erfahrungen stützen sich diese Einschätzungen?
8) Deformationsmunition wurde in Artikel 23 lit e der Haager Landkriegsordnung von 1899 verboten, in der HLKO von 1907 findet sich ein ähnliches Verbot in Artikel 22. Darüber hinaus ist der Einsatz von sich ausdehnender Munition gemäß dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (dem auch Österreich beigetreten ist) als Kriegsverbrechen normiert, sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten (Artikel 8 Abs 2 lit b xix, lit e xv). Wie ist es gerechtfertigt, dass von der Polizei angewandt wird, was im Krieg verboten ist?
Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B.: Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum8. August 2019
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3. Oktober 2019
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