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Diplomatenkennzeichen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Liste mit Zuordnung der jeweiligen diplomatischen Botschaft (Land) zu Code des amtlichen Kennzeichen der genutzten Fahrzeuge. Z.b. 4 für Deutschland oder 5 für USA.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    4. November 2018
  • Frist
    30. Dezember 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Diplomatenkennzeichen [#1650]
Datum
4. November 2018 17:53
An
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Liste mit Zuordnung der jeweiligen diplomatischen Botschaft (Land) zu Code des amtlichen Kennzeichen der genutzten Fahrzeuge. Z.b. 4 für Deutschland oder 5 für USA.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Sehr geehrtAntragsteller/in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verfügt nicht über di…
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Sehr geehrtAntragsteller/in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verfügt nicht über die von Ihnen gewünschten Informationen. In den kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist keinerlei "Liste mit Zuordnung der jeweiligen diplomatischen Botschaft (Land) zu Code des amtlichen Kennzeichen der genutzten Fahrzeuge" vorgesehen. Die sogenannten „Diplomatenkennzeichen“ sind in § 26 KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) durch die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde geregelt. Die Zulassung, also eindeutige Registrierung, und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen für näher bestimmte Fahrzeuge des diplomatischen Dienstes erfolgt durch die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde. In Wien ist das Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien die zuständige Kraftfahrbehörde. Die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen schreiben für genau bestimmte Fahrzeuge die Verwendung des Buchstaben „W“ für Wien und danach des Buchstaben „D“, jedoch keine Ländercodierung vor. Mit freundlichen Grüßen
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