Disziplinarverfahren Egisto Ott
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
In seinem Interview in der ZIB2 vom 9.4.2024 berichtete Innenminister Karner davon, dass der Bundesverwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) eine Suspendierung aufgehoben hat. In der wohl mit dieser Causa verbundenen, im RIS auffindbaren Entscheidung BVwG W146 2182478-1 vom 16.02.2018 wurde der Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 6.2.2017 behoben und „die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen“.
Das Gericht stellte fest: „Aufgrund des oa. Verfahrensganges, der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2017 steht fest, dass die belangte Behörde keine zweckdienlichen Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt getätigt hat. Der Sachverhalt steht demnach nicht fest.“
1. Ist dies die korrekte Entscheidung?
2. Gab es eine (Amts-)Revision gegen diese Entscheidung?
3. Wie lautete der Bescheid vom 6.2.2017 im Wortlaut?
4. Wurde nach der Behebung des Bescheides ein neuer Bescheid erlassen? Wie lautete dieser im Wortlaut?
4.a. Falls nein, aus welchen Gründen wurde kein neuer Bescheid erlassen, wer hat dies wann entschieden?
5. Wer verantwortete die Erstellung des Bescheides vom 6.2.2017, insbesondere die darin erhaltenen, offenbar ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen?
6. Wurden die Ersteller und Unterzeichner des Bescheides davon informiert, dass der Bescheid behoben wurde? Wurden diese ermahnt oder erfuhren diese Konsequenzen daraus?
7. Wurden nach der Behebung des Bescheides Maßnahmen, etwa Änderungen interner Prozesse, getroffen um in Zukunft weitere solche „Heber“ zu verhindern? Welche und wann?
8. Welche konkreten Maßnahmen oder Weisungen hat Innenminister Karner gesetzt, um sicherzustellen, dass eine politisch unabhängige, restlose Klärung dieser Sache möglich ist?
Ich weise auf meine Rolle als Journalist und „public watchdog“ (Ich bin Vorstandsmitglied der NGO Forum Informationsfreiheit) hin. Die Anfrage dient alleine der Recherche und Berichterstattung über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften (vgl. VwGH Ra 2017/03/0083 vom 29.05.2018). Zur Rechtsfrage, ob derartige Auskunftsbegehren unter die Auskunftspflicht fallen, verweise ich auf VwGH Ra 2019/11/0049-8 vom 28. Juni 2021.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum10. April 2024
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5. Juni 2024
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