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Drohnen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Der Betrieb über Menschenansammlungen ist gemäß Pkt. 4.3.1.2 der Verordnung LBTH 67 nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall zulässig. Wurde für die Polizeidrohnen trotzdem eine Pauschalbewilligung für Flüge über Menschenansammlungen erteilt oder muss durch die Polizei für jede Veranstaltung bei der Austro Control um eine Bewilligung angesucht werden?

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  • Datum
    16. Februar 2020
  • Frist
    12. April 2020
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgen…
An Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Drohnen [#1885]
Datum
16. Februar 2020 14:06
An
Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Der Betrieb über Menschenansammlungen ist gemäß Pkt. 4.3.1.2 der Verordnung LBTH 67 nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall zulässig. Wurde für die Polizeidrohnen trotzdem eine Pauschalbewilligung für Flüge über Menschenansammlungen erteilt oder muss durch die Polizei für jede Veranstaltung bei der Austro Control um eine Bewilligung angesucht werden?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
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Von
Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Betreff
Betreff versteckt
Datum
16. Februar 2020 15:12
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Sehr geehrtAntragsteller/in Die Einsatzflüge der Polizei werden ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn…
Sehr geehrtAntragsteller/in Die Einsatzflüge der Polizei werden ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 SPG sowie Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes gemäß § 6 PStSG und im Rahmen der Ausübung der kriminalpolizeilichen Aufgaben gemäß § 18 StPo durchgeführt.   Es werden ausschließlich speziell für diese Aufgaben umfassend und intensiv ausgebildete Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Piloten genehmigt und eingesetzt.   Weiters werden in der Bewilligung umfangreichere Absperr-/Absicherungsmaßnahmen – welche den Betrieb eines Quadrokopters in höherwertigen Gebieten genehmigungsfähig machen - vorgeschrieben.   Wir hoffen damit Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleiben Mit freundlichen Grüßen
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