Sehr geehrte Fr. Dr. von Garrel,
Ihre Eingabe scheint sich auf die deutsche Rechtslage zu beziehen, die nicht in den Auskunftsbereich des Bundesministeriums für Justiz Wien fällt.
Darüber hinaus werden generell keine Rechtsauskünfte auf Basis realer oder hypothetischer Sachverhalte (Rechtsberatung) erteilt; auch diese fallen nicht unter das Auskunftspflichtgesetz. Die Rechtsmeinung einer Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt ist – anders als etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder der Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist – eine Rechtsauskunft, die nicht dem AuskunftspflichtG unterliegt. Das Auskunftsrecht soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (VwGH 25.3.2010, 2010/04/0019).
Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeit melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen
Mit freundlichen Grüßen