Entfall der automatisierten Ansage bei der U-Bahn Zugabfertigung

In den letzten Monaten wurde - so zumindest meine Wahrnehmung - die automatisierte Ansage bei der Abfertigung der U-Bahnen eingestellt ("Steigen Sie nicht mehr ein"). Sofern eine Ansage erforderlich ist, erfolgt diese durch den Fahrer/ die Fahrerin.

Ich bitte um die Veröffentlichung sämtlicher Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen (Erwägungen, Informationen zur möglichen Zeitersparnis etc.).

Vielen Dank.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    13. März 2026
  • Frist
    12. April 2026
  • 3 Follower:innen
Maximilian Cvitkovits
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Wiener Linien GmbH & Co KG Details
Von
Maximilian Cvitkovits
Betreff
Entfall der automatisierten Ansage bei der U-Bahn Zugabfertigung [#4572]
Datum
13. März 2026 11:59
An
Wiener Linien GmbH & Co KG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
In den letzten Monaten wurde - so zumindest meine Wahrnehmung - die automatisierte Ansage bei der Abfertigung der U-Bahnen eingestellt ("Steigen Sie nicht mehr ein"). Sofern eine Ansage erforderlich ist, erfolgt diese durch den Fahrer/ die Fahrerin. Ich bitte um die Veröffentlichung sämtlicher Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen (Erwägungen, Informationen zur möglichen Zeitersparnis etc.). Vielen Dank.
Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden. Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt seperat. Mit freundlichen Grüßen Maximilian Cvitkovits Anfragenr: 4572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4572/ Postanschrift Maximilian Cvitkovits << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Maximilian Cvitkovits
Wiener Linien GmbH & Co KG
Guten Tag, wir haben Ihr Informationsbegehren am 13. März 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestand…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
Entfall der automatisierten Ansage bei der U-Bahn Zugabfertigung [#4572]
Datum
10. April 2026 15:27
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, wir haben Ihr Informationsbegehren am 13. März 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenskultur und wird ausdrücklich befürwortet, da sie Offenheit, Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit ermöglicht. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle vorhandene und verfügbare Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Der Zugang zur Information ist gem § 8 IFG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu erteilen. Die Frist kann gem § 8 Abs 2 IFG um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn der Zugang zur Information aus besonderen Gründen nicht innerhalb von vier Wochen gewährt werden kann. Dies ist dem Informationswerber unter Angabe der Gründe noch innerhalb der (ersten) vier Wochen mitzuteilen. Wir teilen hiermit mit, dass die Frist um weitere vier Wochen bis zum 8. Mai 2026 verlängert wird, weil zur Bearbeitung der Anfrage mehr Zeit benötigt wird. Freundliche Grüße
Wiener Linien GmbH & Co KG
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 13. März 2026 erhalten. Transparenz …
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
Entfall der automatisierten Ansage bei der U-Bahn Zugabfertigung [#4572]
Datum
8. Mai 2026 14:51
Status
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 13. März 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenskultur und wird ausdrücklich befürwortet, da sie Offenheit, Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit ermöglicht. Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Die Informationen müssen jedoch nach der Definition des Begriffs der Information gem. § 2 Abs 1 IFG im jeweiligen Bereich der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden und verfügbar sein. Mit Einführung der Bahnsteigtüren wurde die vom Fahrpersonal proaktiv ausgelöste Durchsage „Steigen Sie nicht mehr ein“ auf Teilen der U2 Stammstrecke überflüssig. Daher haben wir die Entscheidung getroffen, die Durchsage auf allen Linien abzuschaffen, sodass die Fahrgäste in allen U-Bahn-Stationen die gleiche Information und Warnung erhalten. Die Warnung vor dem Schließen der Türen ist durch die Türschließwarnleuchte und ein akustisches Signal ("Zwei-Sinne-Prinzip") sichergestellt. Zugrundeliegende Unterlagen werden nicht vorgelegt, da diese im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG). Freundliche Grüße
Maximilian Cvitkovits
Sehr geehrte<< Anrede >>   ich habe die Veröffentlichung sämtlicher Unterlagen zu dem oben genannten Entscheidungs…
An Wiener Linien GmbH & Co KG Details
Von
Maximilian Cvitkovits
Betreff
AW: Entfall der automatisierten Ansage bei der U-Bahn Zugabfertigung [#4572]
Datum
9. Mai 2026 21:55
An
Wiener Linien GmbH & Co KG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >>   ich habe die Veröffentlichung sämtlicher Unterlagen zu dem oben genannten Entscheidungsprozess angefordert.   Es ist ausgeschlossen, dass die Geheimhaltung sämtlicher dieser Unterlagen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach § 6 Abs 1 Z 4 IFG erforderlich und verhältnismäßig ist (zB Informationen zur möglichen Zeitersparnis). Zum einen sind die Ausnahmetatbestände nach § 6 IFG nach der bisher ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eng auszulegen; die Geheimhaltung begehrter Informationen ist daher nur im Ausnahmefall zulässig.   Zum anderen kann und muss die Verhältnismäßigkeit durch Schwärzungen und andere Maßnahmen sichergestellt werden (siehe hierzu etwa Schneider, IFG §§ 4, 5 f Rz 9).   Zuletzt verweise ich auf § 6 Abs 2 IFG, wonach Informationen auch teilweise herauszugeben sind, wenn die Voraussetzungen zur Geheimhaltung nur teilweise erfüllt sind.   Sollten Sie die begehrten Informationen nicht bis zum 22.05.2026 (zumindest teilweise) erteilen, werde ich bei dem Landesverwaltungsgericht Wien nach § 14 Abs 2 IFG einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit stellen.   Mit freundlichen Grüßen Maximilian Cvitkovits Anfragenr: 4572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4572/
Wiener Linien GmbH & Co KG
WIENER LINIEN - Vielen Dank für Ihre Anfrage (01048239) Guten Tag! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen (0104…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
WIENER LINIEN - Vielen Dank für Ihre Anfrage (01048239)
Datum
9. Mai 2026 21:55
Status
Guten Tag! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen (01048239). Wenn wir dazu noch recherchieren müssen, haben Sie bitte Geduld. Ihre Fragen, Anregungen und Kommentare sind bei den Wiener Linien jedoch immer willkommen. Für dringende Fragen sind die Mitarbeiter*innen des Wiener Linien-Servicetelefons, Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Nummer +43 1 7909 100 für Sie da. Freundliche Grüße
Wiener Linien GmbH & Co KG
Guten Tag, nach erneuter Durchsicht und Evaluierung der Unterlagen zur Entscheidung des Entfalls der automatisie…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
Entfall der automatisierten Ansage bei der U-Bahn Zugabfertigung [#4572]
Datum
22. Mai 2026 13:29
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
20231016-abfertigung-neu-geschwrzt.pdf
394,3 KB
verzichtautomatisierteansageabfertigung-geschwrzt.pdf
1,5 MB
Guten Tag, nach erneuter Durchsicht und Evaluierung der Unterlagen zur Entscheidung des Entfalls der automatisierten Ansage bei der U-Bahn-Zugabfertigung, stellen wir Ihnen angeschlossen die Dokumente mit im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach § 6 Abs 1 Z 4 IFG geschwärzten Passagen zur Verfügung. Freundliche Grüße