Fernmeldebehörde- Störsender bei Gericht

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Gibt es eine Rechtsgrundlage, nach der Gerichte in Österreich Störsender zur Unterbindung von Mobilfunk einsetzten dürfen? Prinzipiell scheint ja der Betrieb von Störsendern auch für Staatliche Institutionen wie Schulen verboten zu sein.
Hat die Fernmeldebehörde möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung erteilt?
Siehe z.B.
https://derstandard.at/2000083168496/Id…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juli 2018
  • Frist
    4. September 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Fernmeldebehörde- Störsender bei Gericht [#1589]
Datum
10. Juli 2018 10:59
An
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Gibt es eine Rechtsgrundlage, nach der Gerichte in Österreich Störsender zur Unterbindung von Mobilfunk einsetzten dürfen? Prinzipiell scheint ja der Betrieb von Störsendern auch für Staatliche Institutionen wie Schulen verboten zu sein. Hat die Fernmeldebehörde möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung erteilt? Siehe z.B. https://derstandard.at/2000083168496/Identitaeren-Prozess-in-Graz-ohne-Stoersender-fortgesetzt
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Sehr geehrtAntragsteller/in § 3 Z 6 letzter Satz des Telekommunikationsgesetzes definiert Störsender: "als Funkan…
Von
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Betreff
AW: Fernmeldebehörde- Störsender bei Gericht [#1589]
Datum
19. Juli 2018 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in § 3 Z 6 letzter Satz des Telekommunikationsgesetzes definiert Störsender: "als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;" Für den Betrieb jeder Funkanlage ist eine Bewilligung erforderlich. Die Rechtsgrundlage für einen Störsender findet sich in § 74 Abs 2 des Telekommunikationsgesetzes. Die Bestimmung lautet: "Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind." Für andere staatliche Stellen, wie etwa Schulen ist der Betrieb jedenfalls nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen