Frauenförderung gem. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nach erfolgter Geschlechtsumwandlung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Derzeit wird in Österreich eine sogenannte "positive Diskriminierung" gegenüber Männern betrieben. Frauen sollen demnach nicht gleich gestellt sondern bevorzugt werden. Darum würde mich interessieren, wie das Innenministerium Personen mit Geschlechtsumwandlungen beim Vollzug des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes betrachtet.
Sprich: Wenn sich ein männlicher Beamter einer Geschlechtsumwandlung unterzieht, genießt er/sie dann die Vorzüge der §§11c und 11d - also eine Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg und der Weiterbildung gegenüber seinen nicht operierten männlichen Kollegen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Dezember 2015
  • Frist
    26. Januar 2016
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Frauenförderung gem. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nach erfolgter Geschlechtsumwandlung [#468]
Datum
1. Dezember 2015 14:49
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Derzeit wird in Österreich eine sogenannte "positive Diskriminierung" gegenüber Männern betrieben. Frauen sollen demnach nicht gleich gestellt sondern bevorzugt werden. Darum würde mich interessieren, wie das Innenministerium Personen mit Geschlechtsumwandlungen beim Vollzug des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes betrachtet. Sprich: Wenn sich ein männlicher Beamter einer Geschlechtsumwandlung unterzieht, genießt er/sie dann die Vorzüge der §§11c und 11d - also eine Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg und der Weiterbildung gegenüber seinen nicht operierten männlichen Kollegen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 1. Dezember 2015 betreffend „Frauenförderung gemäß…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: Antragsteller/in Antragsteller/in: Anfrage via webservice https://fragdenstaat.at betr. Frauenförderung gem. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nach erfolgter Geschlechtsumwandlung [#468]
Datum
22. Januar 2016 08:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 1. Dezember 2015 betreffend „Frauenförderung gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nach erfolgter Geschlechtsumwandlung“ kann Ihnen folgende Auskunft erteilt werden: In vielen Institutionen, so auch im Bundesministerium für Inneres, sind deutlich weniger Frauen als Männer vertreten, obwohl Frauen mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung stellen. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber die Bestimmungen über besondere Frauenförderungsmaßnahmen im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) erlassen. Demgemäß ist der Dienstgeber unter anderem verpflichtet auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation (<50%) von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen hinzuwirken. § 11c B-GlBG normiert den Vorrang beim beruflichen Aufstieg. Ausschließlich unter der Voraussetzung, dass eine Bewerberin für die angestrebte hervorgehobene Verwendung bzw. Funktion gleich geeignet ist wie der bestgeeignete Mitbewerber und sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, ist die Bewerberin vorrangig zu bestellen. Zusätzlich soll § 11d B-GlBG einen Anreiz und eine erleichterte Teilnahme von Frauen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen bzw. Funktionen qualifizieren, bieten. Somit stellen diese Maßnahmen weder eine Bevorzugung von Frauen, noch eine Diskriminierung von Männern dar, sondern sie dienen der Förderung der Gleichstellung und der Beseitigung faktischer Benachteiligungen. Sie sind ein probates Mittel zur Erreichung von Chancengleichheit. Um nach einer Geschlechtsumwandlung offiziell im eigenen Geschlecht anerkannt zu werden bedarf es einer Änderung des Geschlechtseintrags im Geburtenbuch. Diese ist beim Standesamt des Geburtsbezirks zu beantragen. Damit erfolgt nicht nur eine ehe-, sozial- und pensionsrechtliche Gleichstellung mit Personen des Identitätsgeschlechts, sondern auch eine dienstrechtliche Gleichstellung. Somit sind auch die Bestimmungen des B-GlBG für das jeweils anerkannte Geschlecht anzuwenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen,