Funktionsgebühren KABEG Aufsichtsrat
- Anfrage an:
- Landesregierung Kärnten
- Genutztes Gesetz:
- Kärntner Informations- und Statistikgesetz
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage erfolgreich
- Zusammenfassung der Anfrage
Gemäss §20 des Kärntner Landesanstaltenbetriebsgesetz (K-LKABG, Fassung vom 19.06.2013) steht jedem von der Landesregierung bestelltem Aufsichtsrat eine entsprechende Funktionsgebühr zu. "Die Landesregierung hat entsprechend der Bedeutung der Funktion sowie den damit verbundenen Aufwendungen und der damit verbundenen Arbeit für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. c bis e eine angemessene Funktionsgebühr und Sitzungsgelder festzulegen."
Ich bitte im Interesse der Allgemeinheit um Bekanntgabe der entsprechenden Vergütungssätze.