Gefahren für die Gesellschaft ausgehend vom Verein "Identitäre Bewegung"

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Der Verein “Identitäre Bewegung - Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität” (ZVR-Zahl: 380600847) wird in einschlägigen Medien immer wieder als rechtsextrem oder sogar rechtsextremistisch bezeichnet. Um das besser zu verstehen, sollten einige Zusammenhänge näher hinterfragt bzw. erklärt werden:

* Mit extremistisch wird immer Gewaltbereitschaft unterstellt. Worauf basiert diese Annahme?
- Wie viele konkrete Aufrufe zur Gewalt gegen Menschen sind Ihnen bekannt?
- Wie viele Ermittlungsverfahren betreffend (Aufrufe zur) Gewalt gegen Menschen hat es gegeben?
- Wie viele konkrete Aufrufe zur Gewalt gegen Sachen sind Ihnen bekannt?
- Wie viele Ermittlungsverfahren betreffend (Aufrufe zur) Gewalt gegen Sachen hat es gegeben?
- Wie viele Verurteilungen betreffend Gewalt gegen Menschen hat es gegeben? Bitte aufschlüsseln in leichte und schwere Körperverletzung.
- Wie viele Verurteilungen betreffend Sachbeschädigung hat es gegeben? Wie groß waren die angerichteten Beschädigungen? Wie viele bis 100€? Wie viele bis 1000€? Wie viele bis 10000€? Wie viele über 10000€?
* Gibt es andere strafbare Handlungen, der sich die Identitäre Bewegung schuldig gemacht hat?
- Wenn ja, welche Strafen sind ausgesprochen worden? Geldstrafen? Haftstrafen?
* Es gibt immer wieder sogenannte “Banneraktionen”, zum Beispiel auf Gebäuden und Brücken. Inwieweit besteht dabei eine Gefährdung von anderen Menschen? Oft werden auch Flugblätter verbreitet. Werden diese als Gefährdungen eingestuft?
* Aus welchen anderen Gründen betrachten Sie die Identitäre Bewegung als gefährlich?
* Mit welchen Gefahren müssen die Bürger rechnen?
* Vorausgesetzt, die Identitäre Bewegung wäre (nachweislich) gefährlich, warum ist diese (noch) nicht aufgelöst?
* Angenommen, dass keine Gefährdung durch Gewalt oder Gewaltaufrufe besteht, mit welcher Begründung ist das Logo der Identitären Bewegung (“Lambda”) offiziell verboten worden?

Weiters:
* Wenn die Identitären eine (angemeldete, offizielle) Informationsveranstaltung abhalten, kommt es (angeblich) immer wieder zu Störungen von gewaltbereiten, gesellschaftlichen Randgruppen. Gibt es das betreffend gerichtliche Verurteilungen? Wenn ja, wie kann es sein, dass gegen diese Leute nichts getan wird?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. März 2024
  • Frist
    22. Mai 2024
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gefahren für die Gesellschaft ausgehend vom Verein "Identitäre Bewegung" [#3071]
Datum
27. März 2024 08:32
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Der Verein “Identitäre Bewegung - Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität” (ZVR-Zahl: 380600847) wird in einschlägigen Medien immer wieder als rechtsextrem oder sogar rechtsextremistisch bezeichnet. Um das besser zu verstehen, sollten einige Zusammenhänge näher hinterfragt bzw. erklärt werden: * Mit extremistisch wird immer Gewaltbereitschaft unterstellt. Worauf basiert diese Annahme? - Wie viele konkrete Aufrufe zur Gewalt gegen Menschen sind Ihnen bekannt? - Wie viele Ermittlungsverfahren betreffend (Aufrufe zur) Gewalt gegen Menschen hat es gegeben? - Wie viele konkrete Aufrufe zur Gewalt gegen Sachen sind Ihnen bekannt? - Wie viele Ermittlungsverfahren betreffend (Aufrufe zur) Gewalt gegen Sachen hat es gegeben? - Wie viele Verurteilungen betreffend Gewalt gegen Menschen hat es gegeben? Bitte aufschlüsseln in leichte und schwere Körperverletzung. - Wie viele Verurteilungen betreffend Sachbeschädigung hat es gegeben? Wie groß waren die angerichteten Beschädigungen? Wie viele bis 100€? Wie viele bis 1000€? Wie viele bis 10000€? Wie viele über 10000€? * Gibt es andere strafbare Handlungen, der sich die Identitäre Bewegung schuldig gemacht hat? - Wenn ja, welche Strafen sind ausgesprochen worden? Geldstrafen? Haftstrafen? * Es gibt immer wieder sogenannte “Banneraktionen”, zum Beispiel auf Gebäuden und Brücken. Inwieweit besteht dabei eine Gefährdung von anderen Menschen? Oft werden auch Flugblätter verbreitet. Werden diese als Gefährdungen eingestuft? * Aus welchen anderen Gründen betrachten Sie die Identitäre Bewegung als gefährlich? * Mit welchen Gefahren müssen die Bürger rechnen? * Vorausgesetzt, die Identitäre Bewegung wäre (nachweislich) gefährlich, warum ist diese (noch) nicht aufgelöst? * Angenommen, dass keine Gefährdung durch Gewalt oder Gewaltaufrufe besteht, mit welcher Begründung ist das Logo der Identitären Bewegung (“Lambda”) offiziell verboten worden? Weiters: * Wenn die Identitären eine (angemeldete, offizielle) Informationsveranstaltung abhalten, kommt es (angeblich) immer wieder zu Störungen von gewaltbereiten, gesellschaftlichen Randgruppen. Gibt es das betreffend gerichtliche Verurteilungen? Wenn ja, wie kann es sein, dass gegen diese Leute nichts getan wird?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3071 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3071/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse. Ihre Anfrage bezieht sich im Kern auf die mediale Beric…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Gefahren für die Gesellschaft ausgehend vom Verein "Identitäre Bewegung" [#3071]
Datum
27. März 2024 10:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse. Ihre Anfrage bezieht sich im Kern auf die mediale Berichterstattung und den Umgang der Medien mit dem Verein "Identitäre Bewegung". Bezüglich Zahlen und Daten zu extremistischen Tathandlungen generell und im Zusammenhang mit dem genannten Verein verweisen wir Sie auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres. Dieses ist auch zuständig für allfällige verwaltungsrechtliche Verbote, Vereinsauflösungen, Gefährdungseinschätzungen, Verstößen gegen die Versammlungsfreiheit und dergleichen. Insoweit fällt Ihre Anfrage nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz. Soweit Sie statistische Auswertungen zu gerichtlichen Strafverfahren begehren ist zu unterscheiden: a. Eine Auswertung von Strafverfahren ist nur gegen bestimmte namentlich genannte Beschuldigte, nicht aber nach dem Begriff der "Identitären" möglich, sodass keine Auswertungsmöglichkeiten hinsichtlich Verfahren pauschal gegen "Identitäre" möglich ist. b. Eine allgemeine Auswertung von Strafverfahren (wegen extremistischer, gerichtlich strafbarer Taten) ist grundsätzlich über das Bundesrechenzentrum möglich. Sämtliches im BMJ verfügbares Zahlenmaterial zum Verbotsgesetz und § 283 StGB (Verhetzung) finden Sie in der Beantwortung der Frau Bundesministerin für Justiz (und des Herrn Bundesministers für Inneres) auf die jährliche Anfragenserie der Abgeordneten Sabine Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend "rechtsextreme, rassistische und antisemitische Straftaten". Zuletzt BMJ 2023: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/17483 Zuletzt BMI (2023): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/17482. In diesem Zusammenhang darf auch auf den jährlichen Sicherheitsbericht des BMJ und des BMI hingewiesen werden, welcher ebenfalls auf der Website des Parlaments öffentlich abrufbar ist. Die konkret von Ihnen gewünschten Statistiken liegen dem BMJ nicht vor und müssten erst vom Bundesrechenzentrum beauftragt und erstelle werden. Bitte beachten Sie, dass nach dem Auskunftspflichtgesetz keine umfangreiche Ausarbeitungen und Statistiken zu erstellen sind, weil sich das Auskunftsrecht in erster Linie auf bereits vorhandenes Wissen der Behörde beziehen muss (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Mit freundlichen Grüßen