Sehr geehrt<< Anrede >>
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Es liegt in der Natur der Sache, dass für Außenlandungen gem. §10 LFG keine Aufzeichnungen haben, da es sich im Wesentlichen um "Notlandungen" oder ungeplante bzw. unbestimmte Landungen handelt.
Meine Anfrage bezog sich auf erteilte Genehmigungen gem. §9 LFG.
Sie führen aus, dass im Zeitraum von einem Jahr 222 Genehmigungen erteilt wurden und "dass nach erteilter Bewilligung der betreffende Akt nach Abschluss abgelegt wird und insbesondere die inhaltlichen Daten dazu in keinem eigenen Register verzeichnet werden. Es bestehen also bei der Behörde keine Listen bzw. Register über den Inhalt aktuell aufrechter Bewilligungen. Es wäre also mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden, diese 222 abgelegten Akten zu rekonstruieren."
Ich halte es für sehr bedenklich, dass Sie die erteilten Genehmigungen inhaltlich in keinem Register führen. Das bedeutet, Sie können nur mit "umfangreiche Ausarbeitungen durch einen akademischen Sachbearbeiter [...], für welche voraussichtlich mehrere Tage zu veranschlagen wären" prüfen ob eine Außenlandung rechtmäßig war. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie auch nicht die Kennzeichen der Luftfahrzeuge erfasst haben, sondern erst auf das AOC der gewerblichen Luftfahrtbetriebe zurückgreifen müssen. Sie wissen im Falle einer Prüfung einer Außenlandung regelmäßig nur das Kennzeichen, nicht den Halter und schon gar nicht den aktuellen Betreiber des Fluges. Nun müssen Sie alle AOCs bei der Austro Control anfordern und prüfen in welchem AOC das betreffende Kennzeichen vorhanden ist. Die Abfrage des Kennzeichens und die Zuordnung zu einem Halter ist nicht ausreichend, da Halter und Betreiber lt. AOC unterschiedlich sein können. Es gibt weiters einige Möglichkeiten in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008 die dazu führen, dass nicht alle eingesetzten Luftfahrzeuge im AOC verzeichnet sind (z.B. wet-leasing).
Sie selbst schreiben: "Für diese, die überwiegende Mehrheit bildenden bescheidmäßigen Bewilligungen ist daher die Feststellung bzw. Angabe der Hubschrauberkennzeichen durch die Luftfahrtbehörde mangels Vorliegens von Informationen nicht möglich."
Danke für Ihre Feststellung, dass die Behörde es nicht nachvollziehen kann, ob für einen konkreten Hubschrauber (ein Kennzeichen) eine Außenlandegenehmigung besteht. Das führt das ganze Verfahren ad-absurdum.
Danke auch für die angehängten standardisierten Auflagen. Zur Variante 1: Meiner Meinung nach, sind derart generalisierte Auflagen nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene und in §9 Abs 2 LFG normierte Interessensabwägung durchzuführen.
Auch wird keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Es macht aber durchaus einen Unterschied, ob der Hubschrauber in dicht besiedeltem Gebiet oder im "freien Gelände" landet.
Ein paar Beispiele:
Es besteht beispielsweise nicht einmal eine Vorgabe Nachtzeiten für An-&Abflüge zu meiden, um die Lärmbelästigung der Anrainer gering zu halten.
Die Auflage Nr. 6: "Im An- und Abflugbereich ist das direkte Überfliegen von Menschenansammlungen oder Gebäuden in geringer Höhe zu meiden. [...]" Ein Überfliegen meines Gartens in geringer Höhe ist nach dieser Auflage kein Problem. Ein Überfliegen in geringer Höhe der Kuhherde eines Landwirtes mit einhergehender Flucht der Kühe: kein Problem. Mehrere nächtliche Starts und Landungen für "Nachtrundflüge mit Freunden" am Rand einer Einfamilienhaussiedlung: Interessensabwägung: für den Spaßpiloten, gegen schlafende Familien.
Auflage Nr. 5: "Es ist Vorsorge zu treffen, dass durch den Rotorabwind keine losen Gegenstände abgehoben werden können." Klingt auf den ersten Blick einleuchtend. Im konkreten wird es aber kaum umzusetzen sein, dass die gerade in "Nachbars Garten" aufgehängte Wäsche beim Landen nicht davonfliegt.
Mir würden noch zahlreiche Beispiele einfallen, bei denen die Auflagen offensichtlich die öffentlichen Interessen der Anrainer unzureichend berücksichtigen oder so allgemein gehalten sind, dass sie praktisch wirkungslos sind.
Man könnte bei den Auflagen differenziertes Vorgehen verlangen und beispielsweise die Nachtlandungen nur Luftfahrzeugen erlauben, die eine bestimmte Lärmgrenze nicht überschreiten. In Variante 2 für die "Arbeitsflüge" machen Sie es in Ziffer 22 auch so ähnlich.
Auch schreiben Sie, "gibt es Bewilligungen für die Durchführung von Arbeitsflügen innerhalb des gesamten Landesgebietes." Auf gut Deutsch heißt das: der Inhaber der Genehmigung darf überall landen und starten. Sie bestreiten das nicht einmal: "Nachdem diese Arbeitsflüge im gesamten Bundesland Salzburg je nach Bedarf durchgeführt werden, ist daher eine Auflistung dieser Grundstücke mangels Kenntnis davon nicht möglich."
In Verbindung mit der Unbestimmtheit der Luftfahrzeuge bedeutet so eine Genehmigung praktisch einen "Blanko-Scheck": Wir genehmigen Ihnen, immer (im kommenden Jahr), überall im Bundesland Salzburg mit welchem Luftfahrzeug auch immer zu starten und zu landen. Immerhin unter Einhaltung von Auflagen (Variante 2).
Alles in allem erscheint mir die Vergabepraxis für Außenlandungen rechtswidrig. Die Genehmigungen scheinen so weit reichend, die Auflagen so allgemein, dass von einer Abwägung der öffentlichen Interessen wie gesetzlich gefordert und verfassungsrechtlich geboten keine Rede mehr sein kann. Dies trifft insbesondere auf die Personentransporte mit Auflagen (Variante 1) zu.
Dass die Behörde nicht weiß, welches Luftfahrzeug, wann und wo im Bundesland (außerhalb von Flughäfen&-plätzen) landen darf, führt das ganze Verfahren ad-absurdum. Das kann Sie, als Juristen im Landesdienst doch nicht zufrieden stellen.
Bei einer unzulässigen Außenlandung würde §169 LFG Strafen bis zu einer Höhe von 22.000 EUR vorsehen. Da die Behörde, nach eigener Aussage (siehe oben) jedoch nicht prüfen kann ob eine solche vorliegt, ist die Wahrscheinlichkeit tatsächlich bestraft zu werden äußerst gering.
Dass meine Anfrage, verkürzt "Wer darf wo außerhalb von Flughäfen/-plätzen landen?" von der Behörde gar nicht beantwortet werden kann, überrascht mich dennoch sehr.
Mit Ihre Aussage dazu, dass "einerseits keine inhaltlichen Auflistungen bzw. Zusammenstellungen der jeweils gültigen Bewilligungen vorliegen und andererseits im Fall der Allgemeinbewilligungen (Arbeitsflüge) ohnehin keine der beantragten Informationen zur Verfügung stehen" gestehen Sie wenigstens die behördliche Unwissenheit ein.
Ich würde empfehlen, die Vergabepraxis für die Außenlandungen zu überdenken oder zumindest eine Liste zu führen.
Sollten Sie, vielleicht im Zuge einer Prüfung einer Außenlandung dennoch eine Liste von berechtigten LFZ erstellen, wäre ich Ihnen über eine Kopie sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 1996
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