Sehr geehrter Herr Enzinger!
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hält zu Ihrer untenstehenden E-Mailanfrage vom 06.08.2021 aus rechtlicher Sicht Folgendes fest:
Die Genfer Deklaration des Weltärztebundes, welche eine zeitgemäße, ohne religiösen Kontext bestehende Version des Eids des Hippokrates darstellen soll und mehrfach revidiert wurde (1968, 1983, 1994, 2005, 2006 und 2017), hat in der österreichischen Rechtsordnung keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit.
Wesentlich für alle gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe in Österreich ist, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben haben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der ihnen anvertrauten Menschen unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und Berufspflichten und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
Die umfassenden rechtsstaatlichen Regelungen zur ärztlichen Qualifikation, deren Berufsausbildung und Berufsausübung sind im Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998, geregelt. Insbesondere darf im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage auch auf die im Ärztegesetz 1998 formulierten Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte hingewiesen werden, welche einzuhalten sind, andernfalls entsprechende Sanktionen, bis letztlich auch ein Entzug der Berufsberechtigung, gesetzlich geregelt sind.
Mit freundlichen Grüßen