Gesetzliche Grundlage zur Darbietung persönlicher Daten auf Herold.at und Weigerung der Löschung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Guten Tag.

Die Firma Herold bietet online personenbezogene Daten an, welche mit der freundlichen Bitte um Löschung nicht gewährt wird. Als Antwort erhählt man diesen Hinweis. Ich zitiere:
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Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass HEROLD leider keinerlei Änderungen bei den redaktionellen Daten im Telefonbuch/Namensverzeichnis (Weiße Seiten) vornehmen darf.

Die Daten werden vom Redaktionsdienst der A1 Telekom Austria AG aufgrund der von alternativen Telefonanbietern zur Verfügung gestellten Updates verwaltet und aktualisiert.

Hintergrund dieser Regelung ist das Telekommunikationsgesetz 2007 § 28, wonach die A1 Telekom Austria AG als Universaldienstleister verpflichtet ist, ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Telefonteilnehmer verfügbar zu machen. HEROLD Business Data wurde mit der Umsetzung dieser Universaldienstverpflichtung beauftragt und erhält zu diesem Zweck die redaktionellen Teilnehmerdaten für den Telefonbuchteil von der A1 Telekom Austria AG.

Die Aufgaben von HEROLD Business Data GmbH umfassen die Zusammenstellung und Gestaltung der Bücher, die Produktion und die Auslieferung, nicht aber die Datenpflege. Aus diesem Grund hat HEROLD hier keinen Einfluss auf jegliche Änderungen bzw. Aktualisierungen der redaktionellen Einträge.

Jeder Telefonnetzbetreiber verwaltet "seine" Kundendaten, übergibt diese der A1 Telekom Austria AG, die diese wiederum - aus o.g. Gründen - an uns übermittelt.

Es kann und darf daher ausschließlich nur jeder Telefonnetzbetreiber die Grunddaten "seiner" Kunden ändern/löschen.

Wir bedauern, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen können und bitten Sie, sich mit Ihrem Anliegen an den betreffenden Telefonanbieter (vermutlich www.tele2.at - siehe Telefongebührenrechnung/en) direkt zu wenden.

Weitere Informationen zu einem Neu-Eintrag oder einer Änderung im Telefonbuch finden Sie unter: http://www.herold.at/unternehmen/telefo… .

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Meine Fragen laute: Sind die im Text erwähnten Gesetzesstellen korrekt von Herold interpretiert und (!)
wie verhalten sich diese mit dem neuerdings beschlossenem Recht auf Vergessen.

Wo liegen die Zuständigkeiten und ist wie ist es gesetztlich geregelt, dass man sich
als Individuum nicht an Herold sondern an Dritte wenden muss?

Besten Dank
JW

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2018
  • Frist
    13. August 2018
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gesetzliche Grundlage zur Darbietung persönlicher Daten auf Herold.at und Weigerung der Löschung [#1583]
Datum
18. Juni 2018 15:04
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Guten Tag. Die Firma Herold bietet online personenbezogene Daten an, welche mit der freundlichen Bitte um Löschung nicht gewährt wird. Als Antwort erhählt man diesen Hinweis. Ich zitiere: ____________ Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass HEROLD leider keinerlei Änderungen bei den redaktionellen Daten im Telefonbuch/Namensverzeichnis (Weiße Seiten) vornehmen darf. Die Daten werden vom Redaktionsdienst der A1 Telekom Austria AG aufgrund der von alternativen Telefonanbietern zur Verfügung gestellten Updates verwaltet und aktualisiert. Hintergrund dieser Regelung ist das Telekommunikationsgesetz 2007 § 28, wonach die A1 Telekom Austria AG als Universaldienstleister verpflichtet ist, ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Telefonteilnehmer verfügbar zu machen. HEROLD Business Data wurde mit der Umsetzung dieser Universaldienstverpflichtung beauftragt und erhält zu diesem Zweck die redaktionellen Teilnehmerdaten für den Telefonbuchteil von der A1 Telekom Austria AG. Die Aufgaben von HEROLD Business Data GmbH umfassen die Zusammenstellung und Gestaltung der Bücher, die Produktion und die Auslieferung, nicht aber die Datenpflege. Aus diesem Grund hat HEROLD hier keinen Einfluss auf jegliche Änderungen bzw. Aktualisierungen der redaktionellen Einträge. Jeder Telefonnetzbetreiber verwaltet "seine" Kundendaten, übergibt diese der A1 Telekom Austria AG, die diese wiederum - aus o.g. Gründen - an uns übermittelt. Es kann und darf daher ausschließlich nur jeder Telefonnetzbetreiber die Grunddaten "seiner" Kunden ändern/löschen. Wir bedauern, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen können und bitten Sie, sich mit Ihrem Anliegen an den betreffenden Telefonanbieter (vermutlich www.tele2.at - siehe Telefongebührenrechnung/en) direkt zu wenden. Weitere Informationen zu einem Neu-Eintrag oder einer Änderung im Telefonbuch finden Sie unter: http://www.herold.at/unternehmen/telefonbucheintrag/ . _______________ Meine Fragen laute: Sind die im Text erwähnten Gesetzesstellen korrekt von Herold interpretiert und (!) wie verhalten sich diese mit dem neuerdings beschlossenem Recht auf Vergessen. Wo liegen die Zuständigkeiten und ist wie ist es gesetztlich geregelt, dass man sich als Individuum nicht an Herold sondern an Dritte wenden muss? Besten Dank JW
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Sehr geehrtAntragsteller/in die Rechte der Nutzer und Teilnehmer eines Telefondienstes sind in § 69 Telekomm…
Von
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Betreff
AW: Gesetzliche Grundlage zur Darbietung persönlicher Daten auf Herold.at und Weigerung der Löschung [#1583]
Datum
21. Juni 2018 08:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Rechte der Nutzer und Teilnehmer eines Telefondienstes sind in § 69 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geregelt. Nach dieser Bestimmung haben Sie als Teilnehmer gegenüber Ihrem Anbieter das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, Ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen. Die Ihnen von Herold erteilte Auskunft ist insofern richtig, dass nach § 18 TKG 2003 jeder Betreiber eines Telefondienstes ein Telefonverzeichnis zur führen und zu veröffentlichen hat bzw diese Daten auch auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse an diese zu übermitteln hat. Abs 4 dieser Bestimmung sieht aber ausdrücklich vor, dass die Eintragung in ein Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, wenn dies vom Teilnehmer (nach § 69 TKG 2003) so wünscht. In diesem Fall darf Ihr Telekomanbieter ihre Daten nicht an Dritte (also auch an Herold) weitergeben. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an Ihren Telefonanbieter zu wenden, um diesem die weitere Verwendung Ihrer Teilnehmerdaten nach § 69 Abs 5 TKG 2003 zu untersagen. Mit freundlichen Grüßen