Grenzwerte in der Blutspenderverordnung für inter*, trans und nicht-binäre Menschen
Guten Tag,
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Seit 1.9. ist die Änderung der Blutspenderverordnung (BGBl. II Nr. 217/2022) in Kraft, die einen diskriminierungsfreien Zugang zur Blutspende ermöglichen soll. Im Rahmen dieser wurden aber die Grenzwerte nicht angepasst, bzw. es wird nicht erläutert welche Grenzwerte für inter*, trans und nicht-binäre Menschen gelten. Im Gesetz ist von Männern und Frauen die Rede, hier muss aber von cis Menschen ausgegangen werden, da es sich um medizinische Parameter handelt.
1.) Ist die Blutspende für inter* und nicht-binäre Personen möglich? (Die Formulare des Roten Kreuzes erlauben nur das Ankreuzen der Geschlechter "M" und "W", Stand 1.9.22)
2.) Welche Grenzwerte gelten für inter*, trans und nicht-binäre Menschen bei Körperkerntemperatur, Hämoglobin bzw. Jahreshöchstentnahmemenge? Wovon sind diese Grenzwerte abhängig (z.b. primäres Sexualhormon, Vorhandensein bestimmter Organe wie z.B. Uterus?)
3.) Aktuell wird nur das juristische Geschlecht am Anamnesebogen des Roten Kreuzes abgefragt (Stand 1.9.22):
3a) Wie wird festgestellt welche Grenzwerte für die jeweilige Spender*in gelten bzw. wie wird die Sicherheit der Gesundheit von inter*, trans und nicht-binären Spender*innen sichergestellt?
3b) Wie erfahren inter*, trans und nicht-binären Spender*innen von den für sie gültigen Grenzwerten (nachdem sie dem Gesetz nicht entnehmbar sind)?
4.) Bezieht sich § 9. Abs. 3. BSV "die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3 000 ml und bei Frauen bis zur Menopause 2 000 ml und danach 2 500 ml" auf Menschen die menstruieren?
4a) Gilt entsprechend eine Jahreshöchstentnahmemenge bei einem menstruierenden trans Mann von 2 000 ml?
4b) Wie würde ein menstruierender trans Mann, der "männlich" am Anamnesebogen ankreuzt hat davon erfahren, welche Jahreshöchstentnahmemenge für ihn gilt?
Sofern es bis zur Beantwortung dieser Anfrage zu Änderungen der Richtline bzw. des Verfahrens gekommen ist, bitte ich Sie die Fragen sowohl zum letztgültigen Stand als auch zusätzlich rückblickend zum Stichtag 1.9.22 zu beantworten.
Dies ist eine Anfrage im Auftrag von Venib - Verein Nicht-Binär, demnach agiere ich als Social Watchdog im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum5. September 2022
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31. Oktober 2022
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