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Grüner Pass

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Derzeit ist die Zettelwirtschaft gültig wie Impfpass usw. Warum reicht es nicht wenn ich den elektronischen Impfpass auf mein Handy lade?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    14. Mai 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Grüner Pass [#2278]
Datum
14. Mai 2021 09:15
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Derzeit ist die Zettelwirtschaft gültig wie Impfpass usw. Warum reicht es nicht wenn ich den elektronischen Impfpass auf mein Handy lade?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service für Bürgerinnen und Bürger des Bundesminis…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
DSGVO:. Grüner Pass [#2278] [202<< Adresse entfernt >>514-094306261/202<< Adresse entfernt >>601-125642240]
Datum
1. Juni 2021 12:56
Status
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11,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service für Bürgerinnen und Bürger des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingelangt ist. Unter dem Grünen Pass werden in der Regel die sogenannten Digital Green Certificates verstanden. Diese Zertifikate für getestete, genesene und geimpfte Personen sollen durch eine geplante Verordnung auf EU-Ebene geregelt werden. Diese EU-Verordnung schafft einen einheitlichen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung der Zertifikate für die Wiederherstellung der Personenfreizügigkeit. Die Zertifikate sind jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung des freien Personenverkehrs. Das Inkrafttreten der Verordnung wird für Ende Juni erwartet. Die nationalen Einreiseverordnungen werden von der Verordnung zum Grünen Pass nicht berührt. EU-Mitgliedstaaten können weiterhin Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichen Gesundheit setzen. Die epidemiologische Situation bleibt für die Setzung von Maßnahmen weiterhin ausschlaggebend. Auf nationaler Ebene werden uns diese Zertifikate nach dem Inkrafttreten der österreichischen Gesetzesgrundlage zur Verfügung stehen – dies wird für Ende Mai erwartet. Dabei ist jedenfalls sichergestellt, dass die Zertifikate sowohl in analoger Form auf Papier als auch digital einsetzbar sein werden. Schritt 1: Gleichstellung von genesenen, geimpften und getesteten Personen Die erste Phase startet mit den Öffnungsschritten am 19. Mai. Als Eintrittskarte in den Bereichen Gastronomie, Sport und Kultur gelten hier der bereits bekannte Testnachweis, eine Eintragung im Internationalen Impfpass oder ein Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes infolge einer Coronainfektion. Dabei werden auch digital überwachte Selbsttests anerkannt, vermutlich auch jene an Schulen. Diese Selbstabnahmen haben freilich nur eine Gültigkeit von 24 Stunden. Antigen-Tests gelten 48 Stunden und PCR-Tests 72 Stunden. Als genesen gilt, wer die Erkrankung in den vergangenen sechs Monaten überstanden hat. Bei der Impfung ist drei Wochen nach dem ersten Stich der Zutritt zu den oben genannten Branchen gesichert. Schritt 2: Digitale Anwendung ab dem 4. Juni 2021 Zu diesem Zeitpunkt wird es eine österreichweite digitale Anwendung geben: Das digitale Zertifikat kann auf der Webseite www.gesundheit.gv.at heruntergeladen werden, wofür eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte notwendig sein wird. Das Unternehmen ( z. B. der Friseur) kann mit einer eigenen App prüfen, ob der Zutritt erlaubt ist. Er oder sie sieht aber nicht warum. Die Kund*innen müssen allerdings ihre Identität nachweisen können. Schritt 3: Einheitliche digitale Anwendung innerhalb der EU Finalisiert wird der „Grüne Pass“ dann im Juli, passend zur Reisesaison. Dabei wird die digitale Lösung dann in der EU und vermutlich auch im EWR-Raum und in der Schweiz anerkannt. Es kann diesbezüglich aber nationale Unterschiede geben: Das heißt, es könnte beispielsweise durchaus Staaten geben, die den testlosen Zutritt erst nach der zweiten Impfung ermöglichen. Ein anderer offener Punkt ist die Testung von Kindern und Jugendlichen. In Österreich können Kinder bis zehn Jahre auch ohne Tests mit ihren Eltern beispielsweise ins Gasthaus gehen. Hier bedarf es also noch regelmäßiger Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und den einzelnen Mitgliedsstaaten. Der „Grüne Pass“ soll in naher Zukunft die Reise- und Bewegungsfreiheit der Unionsbürger*innen unterstützen.
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