Handyblocker im Justizbereich

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ausgangslage: In Frankreich wurde Handyverbot in Schulen beschlossen.
In Österreich gibt es Schulen, die das ebenfalls so halten, aber kein Gesetz,.
Man könnte das Problem des unkontrollierten Handygebrauchs durch Schüler auch mit Handyblockern lösen. Handyblocker sind aber per Gesetz verboten, und zwar in Österreich und in Deutschland.
In Deutschand werden Handyblocker allerdings in manchen Gefängnissen eingesetzt, es gibt also Ausnahmen vom Gesetz.
Deswegen wüsste ich gerne, ob es derartige Ausnahmen auch in Österreich gibt. Ich will nicht wissen, in welchen Gefängnissen das der Fall ist, ich will nur wissen, ob es rechtlich möglich ist. Das wäre dann nämlich eine rechtliche Präzedenz für den Bildungsbereich.
Da ich keinerlei konkrete Angaben über tatsächlichen Einsatz sondern nur über dir rechtlichen Möglichkeiten will, erscheint mir die Begründung, mit der mir Antwort auf meine erste Anfrage an das Ministerium verweigert wurde, nicht stichhaltig. Die Begründung, aus sicherheitsrelevanten Gründen könne man Privatpersonen keine derartigen Auskünfte geben - kann sich ja nur auf konkrete Sachverhalte beziehen, nicht aber auf eine Frage nach rechtlichen Grundlagen.
Sollte die Auskunft nicht erteilt werden, dann beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß §4 AuskunftspflichtG wie weiter unten beschrieben unter der Bedingung, dass ich vorab über die Kosten des Bescheids informiert werde und explizit in Kenntnis der Kosten die Ausstellung verlange.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2018
  • Frist
    3. August 2018
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Erich Neuwirth
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Erich Neuwirth
Betreff
Handyblocker im Justizbereich [#1579]
Datum
8. Juni 2018 12:49
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ausgangslage: In Frankreich wurde Handyverbot in Schulen beschlossen. In Österreich gibt es Schulen, die das ebenfalls so halten, aber kein Gesetz,. Man könnte das Problem des unkontrollierten Handygebrauchs durch Schüler auch mit Handyblockern lösen. Handyblocker sind aber per Gesetz verboten, und zwar in Österreich und in Deutschland. In Deutschand werden Handyblocker allerdings in manchen Gefängnissen eingesetzt, es gibt also Ausnahmen vom Gesetz. Deswegen wüsste ich gerne, ob es derartige Ausnahmen auch in Österreich gibt. Ich will nicht wissen, in welchen Gefängnissen das der Fall ist, ich will nur wissen, ob es rechtlich möglich ist. Das wäre dann nämlich eine rechtliche Präzedenz für den Bildungsbereich. Da ich keinerlei konkrete Angaben über tatsächlichen Einsatz sondern nur über dir rechtlichen Möglichkeiten will, erscheint mir die Begründung, mit der mir Antwort auf meine erste Anfrage an das Ministerium verweigert wurde, nicht stichhaltig. Die Begründung, aus sicherheitsrelevanten Gründen könne man Privatpersonen keine derartigen Auskünfte geben - kann sich ja nur auf konkrete Sachverhalte beziehen, nicht aber auf eine Frage nach rechtlichen Grundlagen. Sollte die Auskunft nicht erteilt werden, dann beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß §4 AuskunftspflichtG wie weiter unten beschrieben unter der Bedingung, dass ich vorab über die Kosten des Bescheids informiert werde und explizit in Kenntnis der Kosten die Ausstellung verlange.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Erich Neuwirth <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Erich Neuwirth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Erich Neuwirth
Bundesministerium für Justiz
BMVRDJ-GD41501/0028-II 1/2018 - Auskunftsersuchen vom 08.06.2018 Wir bitten Sie etwaige Rückmeldungen an das A…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
BMVRDJ-GD41501/0028-II 1/2018 - Auskunftsersuchen vom 08.06.2018
Datum
20. Juni 2018 09:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Wir bitten Sie etwaige Rückmeldungen an das Abteilungspostfach <<E-Mail-Adresse>> zu übermitteln. Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen Larissa WELLES Teamassistentin Museumstraße 7, 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 2438 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> www.bmvrdj.gv.at www.eu2018.at (See attached file: Antwortschreiben_(nach_dem_Auskunftspflichtgesetz)_BMVRDJ-GD41501_0028-II_1_2018_20.06.2018_Erich_Neuwirth.pdf)